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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 16): Nachträge 1531 - 1541 — Gütersloh, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30653#0348
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344 16. erklärung bucers zur antwort philipps von hessen

vom 13. Juli 1538 ¹ : das Bedenken für den Schmalkaldischen Bund ² und das Bedenken
für den Eisenacher Bundestag ³ . Die Datierung der vorliegenden Erklärung
Bucers – 1. August 1538 – ist vermutlich nicht zutreffend. In Bucers Erklärung findet
sich nämlich die Äußerung »... jr Mat. widerumb zu Franckfurth durch jren
Oratorem gnediglich vertrostet hat« ⁴ . Damit meint Bucer wahrscheinlich die Verhandlungen
in Frankfurt am Main, die am 25. Februar ihren Anfang nahmen und
mit dem sog. Frankfurter Anstand am 19. April 1539 ihren Abschluß fanden. ⁵ Bucers
Erklärung dürfte somit in der Zeit nach dem 19. April 1539 verfaßt worden sein;
denkbar ist allenfalls auch die Zeit während der Verhandlungen in Frankfurt. ⁶

Die in der Überschrift des hessischen Kanzlisten erwähnte Antwort an die Grafen
von Manderscheid und Neuenahr, auf die Bucer Bezug nimmt, läßt sich nicht nachweisen.
Empfänger dieser Antwort müssen Graf Diedrich IV. von Manderscheid-
Schleiden ⁷ und der mit ihm verwandte Graf Wilhelm II. von Neuenahr ⁸ gewesen
sein.

In den verschiedenen Manderscheid’schen Archivbeständen sind zu dem ganzen
Vorgang leider keinerlei Akten mehr vorhanden: weder in den Beständen, die im
Landesarchiv Düsseldorf ⁹ aufbewahrt werden, noch in den umfangreichen Beständen
des Familienarchivs Sternberg-Manderscheid, die im Tschechischen Nationalmuseum
in Prag vorhanden sind ¹⁰ , noch in den Beständen im Staatsarchiv Koblenz
¹¹ , den Beständen im Belgischen Staatsarchiv in Brüssel ¹² oder den Beständen
im Staatsarchiv Wertheim ¹³ . Auch in den Akten der Grafen von Neuenahr-Moers
im Landesarchiv Münster/W. und im Landesarchiv Düsseldorf ¹⁴ läßt sich nichts
nachweisen. In der Literatur ¹⁵ findet der Vorgang keinerlei Erwähnung.

1. Vgl. dazu BDS 12, S.25 f.

2. Edition in: BDS 12, S.25–78. Eine zeitgenössische Abschrift dieses Gutachtens sowie eine
Teilabschrift sind in demselben Marburger Aktenkonvolut (Bestand 3, Nr.2923) auf fol.59 ʳ –82 ᵛ
und 83 ʳ –115 ʳ enthalten.
3. Edition in: BDS 12, S.79–99.
4. S. unten S. 356,8–9 und Anm. 1.
5. Vgl. dazu Lau/Bizer, Reformationsgeschichte Deutschlands bis 1555,S.K106 f.; Rabe, Deutsche
Geschichte, S. 377f.; Edition des Frankfurter Anstandes: Neuser, Vorbereitung der Religionsgespräche,
S. 75–85.

6. Die Perfekt-Formulierung »vertrostet hat« könnte sich auch auf Äußerungen Matthias Helds
in den laufenden Verhandlungen beziehen.
7. Diedrich IV., Graf von Manderscheid-Schleiden (1481–1551). NDB 16 [1990], S. 13.
8. In der Beschriftung des Kanzlisten steht »Newener«; damit kann nur Neuenahr gemeint sein.
Wilhelm II., Graf von Neuenahr (Nuenar) und Moers (1485/1497–1552), der über seine Mutter,
Walpurga von Manderscheid, mit Diedrich IV. von Manderscheid-Schleiden verwandt war. Zu Wilhelm
II. von Neuenahr und zur Reformationsgeschichte vgl. Becker, Moers im Zeitalter der Reformation,
S. 165–182.
9. Bestand AA0598: Manderscheid-Blankenheim.
10. Für die zeitaufwendige Durchsicht der umfangreichen Bestände bin ich Frau Archivarin Milena
Běličová zu großem Dank verpflichtet.
11. Abteilung (Bestand) 29: Reichsgrafschaft Manderscheid-Blankenheim und Gerolstein.
12. Fond d’Arenberg.
13. Bestände US 6, Rep. 103, Rep. 103N.
14. Bestand Oranien-Moers (AA 0073).
15. Zum Beispiel Becker, Moers im Zeitalter der Reformation, S. 165–182.
 
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