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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 2. Teilband = Baden-Württemberg, 4): Reutlingen, Ulm, Esslingen, Giengen, Biberach, Ravensburg, Wimpfen, Leutkirch, Bopfingen, Aalen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.30657#0103
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Einleitung

der als Zucht- und Warnungsherren bezeichneten Aufsichtsorgane, zum anderen um Ergänzungen zur Ehe-
gerichtsordnung. Diese Nachträge wurden in die Druckfassungen der drei jüngeren Auflagen von 1565,
1600 und 1617 aufgenommen.

23. Mandat gegen Wahrsager und Segensprecher 3. September 1567 (Text S. 269)
Die evangelischen Theologen wandten sich nicht nur gegen altgläubige Rituale, sondern nahmen auch
Sitten und Qebräuche des Volks- und Aberglaubens in die Kritik. 1567 verbot der Ulmer Rat bei Strafe
sämtliche Handlungen, die nicht mit Bibel oder kaiserlicher Gesetzgebung in Einklang standen, und gebot,
nicht zu Wahrsagern und anderen betruglichen personen zu gehen. Das Mandat vom 3. September 1567
wurde am 4. Oktober 1571 erneut im Rat verhandelt.225 Man beschloss, jeder Zunft hiervon eine Abschrift
auszuhändigen, welchs dan alsbald verricht worden.

24. Anweisungen für Amtsträger im Ulmer Landgebiet 29. September/3. und 4. Oktober 1567 (Text S. 270)
Im Zusammenhang mit der im Herbst 1567 im Ulmer Landgebiet durchgeführten Visitation ließ der Rat
sämtlichen Prädikanten, Amtleuten, Schulmeistern und Mesnern seines Landgebiets Weisungen für ihre
Amtsausübung verlesen. Ein vorbildlicher Lebenswandel wurde ebenso erwartet wie die Ausrichtung der
Lehre gemäß der Confessio Augustana. Die Prädikanten und Schulmeister mussten Katechismuspredigten
und regelmäßigen Katechismusunterricht halten. Bei der Spendung der Sakramente sollten die Geistlichen
auf den Pfarrzwang achten sowie den Kranken keine Messpriester mit den Sterbesakramenten zuführen.
Die Geistlichen hatten im Bedarfsfall auch den Schulunterricht zu übernehmen; sie sollten die Gemeinde-
mitglieder nicht öffentlich denunzieren und ihren Sprengel nicht eigenmächtig verlassen. Den Pfarrwitwen
und -waisen wurden zwei Gnadenquartale gewährt, Prädikanten und Amtleute sollten gemeinsam auf den
Lebenswandel der Gemeinde achten und Abweichler den Religionsherren anzeigen. Die Schulmeister sollten
schriftlich Rechenschaft darüber ablegen, in welcher Weise sie die Kinder unterrichteten.
Ähnlich wie beim Examen der Pfarrerschaft vom Juni 1531226 versuchte der Rat, sich mit all diesen
Forderungen einen Überblick über Umfang und Qualität des Schulunterrichts zu verschaffen.

25. Mandat zur Eheschließung unter Verwandten 8. September 1572 (Text S. 275)
Mit einem weiteren Mandat unterstrich der Rat seine bereits 1558 in der Zuchtordnung (Nr. 20) getrof-
fenen Festlegungen hinsichtlich der Eheschließung unter Verwandten. Offensichtlich waren die damals
erlassenen Verbote nicht befolgt worden, denn der Magistrat bekräftigte, dass Ehen nur unter solchen
Personen geschlossen werden dürften, die nicht näher als im dritten Verwandtschaftsgrad zueinander stün-
den. Halbe Grade, auf die sich mancher offensichtlich zur Legalisierung seines Heiratswunsches berufen
hatte, gebe es hingegen nicht.

220 Zu weiteren überlieferten Exemplaren dieses Man- 226 Siehe oben, S. 67.
dats siehe Kremmer/Specker, Policeyordnungen,
Nr. 2362.

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