22. Ehegerichtsordnung 1565
lich handlen, und ob inen etwas Irrung, Verhinde-
rung oder Beschwärden fürfallen wurden, solches an
uns langen lassen und weß sie sich zuhalten, unsers
Bescheids darauff wertigp sein sollen.
Die Sachen in abwesen der Frembden zuhandlen
unnd wo Abschrifft zusuchen
Und dieweil ye und allwegen unser Will und Gemüt
gewesen und noch ist, das die Sachen in abwesen
deren, so solches nicht betrifft, gehandelt, und also
sovil müglich vor andern Leuten heimlich gehalten
werden sollen und die Acta nitq in viler Händ kom-
men oder wachssen17, So ordnen und wöllen wir, an-
dere Weitterung auch zuverhüten, das allein der Ge-
richtschreiber die Acta des Ehegerichts und was
darinn begriffen ist, auß seinem Gemach weitters
niergendts dann der Räthe, so darinn berhat-
schlagtr möchten werden, unnd der Richter Hande
kommen lassen. Was auch den Partheyen für Co-
peyen und anders darauß mitzutheilen seyen, bey
ime selbst in seinem Gemach und niergendts anderst
zum fürderlichsten und heimlichsten halt, mach und
machen lasse.
Der Procurator Unfleiß, und das sie
Zucht halten | XIX |
Wir wöllen auch darneben unsern geordneten Ehe-
richtern ernstlich bevolhen haben, zu aller Zeit ein
fleissig Auffmerckung zuhaben, ob und wo die Pro-
curatores unnd Fürsprechen auß Boßheit oder Un-
wissenheit in iren Fürträgen oder sonst die Parthey-
en versaumpten oder vernachtheilten, das sie in der
Sachen, darinn sich solches zutrüge, weitters nicht
furschreiten, sonder stillstanden, biß das die ver-
nachtheilt oder verkürtzt Parthey dessen gebessert
und mit andern Procuratorn versehen werde, das sie
auch solches uns (ein gebürlich Einsehen zuthun)
unnd solches denselben Procuratoribus in abwesen
der Partheyen mit hohem Ernst zuverweisen wissen,
zum fürderlichsten anzeigen.
Und nachdem an den Gerichtens (dieweil die von
Gott geordnet sein) aller Ernst, Zucht unnd Erbar-
keit (wie dann auch allwegen unser Will und Mei-
nung gewesen und noch ist) gehalten werden soll,
Und aber uns glaublich angelangt, das die Fürspre-
chen an berürtem unserm Ehegericht etwann vil
leuchtvertige, spitzige und der Sachen gantz unnot-
wendige und undienstliche Reden, spey- und reytzel
Wörtlin18 getriben und geübt haben sollen, dardurch
dann das Gericht nicht geehrt und die Partheyen
geschennt oder geschmächt und zu ferrer Uneinig-
keit gereitzt und geursacht worden seind, darab wir
billich und nicht ein gering Mißfallen tragen, Und
aber dasselbig zufürkommen, So setzen, ordnen und
wöllen wir, das die ermelten Fürsprechen, auch die
Partheyen gegen einander (darauff dann die Ehe-
richter ein ernstlich auffsehen haben sollen) sich des
alles hinfürter bey Vermeidung einer ansehenlichen
Peen und Straff den Ubertrettern durch offtgemelt
unsere Eherichter nach irem Ermessen und gestalt
der Ubertrettung gewißlich und one alles nachlassen
auffzulegen und abzunemen, gäntzlich enthalten,
sonder aller Erbarkeit und Zucht befleissen und
nichts anderst, dann was zu den Sachen nottwendig,
fürträglich und dienstlich ist, reden oder fürtragen.
Erfunden Eebruch oder sträfflich handlung
Dergleichen, so die Eherichter auß Bekanntnuß
oder Verhörung der Partheyen ein begangen Ehe-
bruch, unehrliche Jungfraw schwächung oder ande-
re Handlung ires | XX | Ermessen Straffwürdig erfin-
den, die sollen sie auch für Rhat weisen, ire gebü-
rende Straff darüber haben zuentpfahen.
p EhegerichtsO 1600, 1617: gewertig. 17 Gelangen.
q Fehlt EhegerichtsO 1617. 18 Spott- und Reizreden.
r EhegerichtsO 1600, 1617: consuliert.
s EhegerichtsO 1617: Ehegerichten.
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lich handlen, und ob inen etwas Irrung, Verhinde-
rung oder Beschwärden fürfallen wurden, solches an
uns langen lassen und weß sie sich zuhalten, unsers
Bescheids darauff wertigp sein sollen.
Die Sachen in abwesen der Frembden zuhandlen
unnd wo Abschrifft zusuchen
Und dieweil ye und allwegen unser Will und Gemüt
gewesen und noch ist, das die Sachen in abwesen
deren, so solches nicht betrifft, gehandelt, und also
sovil müglich vor andern Leuten heimlich gehalten
werden sollen und die Acta nitq in viler Händ kom-
men oder wachssen17, So ordnen und wöllen wir, an-
dere Weitterung auch zuverhüten, das allein der Ge-
richtschreiber die Acta des Ehegerichts und was
darinn begriffen ist, auß seinem Gemach weitters
niergendts dann der Räthe, so darinn berhat-
schlagtr möchten werden, unnd der Richter Hande
kommen lassen. Was auch den Partheyen für Co-
peyen und anders darauß mitzutheilen seyen, bey
ime selbst in seinem Gemach und niergendts anderst
zum fürderlichsten und heimlichsten halt, mach und
machen lasse.
Der Procurator Unfleiß, und das sie
Zucht halten | XIX |
Wir wöllen auch darneben unsern geordneten Ehe-
richtern ernstlich bevolhen haben, zu aller Zeit ein
fleissig Auffmerckung zuhaben, ob und wo die Pro-
curatores unnd Fürsprechen auß Boßheit oder Un-
wissenheit in iren Fürträgen oder sonst die Parthey-
en versaumpten oder vernachtheilten, das sie in der
Sachen, darinn sich solches zutrüge, weitters nicht
furschreiten, sonder stillstanden, biß das die ver-
nachtheilt oder verkürtzt Parthey dessen gebessert
und mit andern Procuratorn versehen werde, das sie
auch solches uns (ein gebürlich Einsehen zuthun)
unnd solches denselben Procuratoribus in abwesen
der Partheyen mit hohem Ernst zuverweisen wissen,
zum fürderlichsten anzeigen.
Und nachdem an den Gerichtens (dieweil die von
Gott geordnet sein) aller Ernst, Zucht unnd Erbar-
keit (wie dann auch allwegen unser Will und Mei-
nung gewesen und noch ist) gehalten werden soll,
Und aber uns glaublich angelangt, das die Fürspre-
chen an berürtem unserm Ehegericht etwann vil
leuchtvertige, spitzige und der Sachen gantz unnot-
wendige und undienstliche Reden, spey- und reytzel
Wörtlin18 getriben und geübt haben sollen, dardurch
dann das Gericht nicht geehrt und die Partheyen
geschennt oder geschmächt und zu ferrer Uneinig-
keit gereitzt und geursacht worden seind, darab wir
billich und nicht ein gering Mißfallen tragen, Und
aber dasselbig zufürkommen, So setzen, ordnen und
wöllen wir, das die ermelten Fürsprechen, auch die
Partheyen gegen einander (darauff dann die Ehe-
richter ein ernstlich auffsehen haben sollen) sich des
alles hinfürter bey Vermeidung einer ansehenlichen
Peen und Straff den Ubertrettern durch offtgemelt
unsere Eherichter nach irem Ermessen und gestalt
der Ubertrettung gewißlich und one alles nachlassen
auffzulegen und abzunemen, gäntzlich enthalten,
sonder aller Erbarkeit und Zucht befleissen und
nichts anderst, dann was zu den Sachen nottwendig,
fürträglich und dienstlich ist, reden oder fürtragen.
Erfunden Eebruch oder sträfflich handlung
Dergleichen, so die Eherichter auß Bekanntnuß
oder Verhörung der Partheyen ein begangen Ehe-
bruch, unehrliche Jungfraw schwächung oder ande-
re Handlung ires | XX | Ermessen Straffwürdig erfin-
den, die sollen sie auch für Rhat weisen, ire gebü-
rende Straff darüber haben zuentpfahen.
p EhegerichtsO 1600, 1617: gewertig. 17 Gelangen.
q Fehlt EhegerichtsO 1617. 18 Spott- und Reizreden.
r EhegerichtsO 1600, 1617: consuliert.
s EhegerichtsO 1617: Ehegerichten.
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