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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 2. Teilband = Baden-Württemberg, 4): Reutlingen, Ulm, Esslingen, Giengen, Biberach, Ravensburg, Wimpfen, Leutkirch, Bopfingen, Aalen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.30657#0532
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Wimpfen

1. Festsetzung der gültigen Feiertage 19. August 1545 (Text S. 516)
Zur Konsolidierung des evangelischen Bekenntnisses in der Stadt gehörte auch die Regelung der gültigen
Fest- und Feiertage durch den Rat. Es wurde eine Liste beschlossen, die zwar die Anzahl der Feiertage
gegenüber der Vielzahl mittelalterlicher Heiligenfeste verringerte, neben den Christfesten jedoch noch vier
Marienfeste zuließ. Das Wormser Domkapitel untersagte dem altgläubigen Pfarrer, der Feiertagsneurege-
lung durch den Rat nachzukommen: Dem pfarrer zu Wimpffen soll [...] geschrieben werden, das er die feier-
dage wie von alters here in krafft des kaiserlichen ausprachten mandats uff der canzel verkünde, darzu nichts an
den ceremonien und gottesdienst on irer, meiner herren, vorwißen und bewilligen abstelle, sonder die wie von alter
herkommen halte.32

Zur Wimpfener Kirchenordnung
In diese Phase intensiver Bemühungen des Rates um die Einführung der Reformation in der Reichsstadt
fällt auch die Fixierung des evangelischen Kultus. Die eigentliche Gottesdienstreform und die Formulierung
einer Kirchenordnung wurden Johann Isenmann, dem Pfarrer von Schwäbisch Hall, übertragen.33 Anfang
Februar 1546 bat ihn der Wimpfener Rat, in die Stadt zu kommen, wie Johannes Brenz am 10. Februar an
Joachim Camerarius schrieb: Cives Wimpinestae vocaverunt his diebus pastorem meae ecclesiae, Jo. Isenman-
num, ut constituat in ecclesia ipsorum piam ordinationem.34 Ob Isenmann tatsächlich eine selbständige Kir-
chenordnung für Wimpfen formulierte, wie dies häufig angenommen wird,35 ist jedoch zu bezweifeln. Ein
derartiger Text ist nicht überliefert, und in den Quellen finden sich keinerlei Hinweise auf die Anwendung
eines eigenständigen Regelwerkes in Wimpfen. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass Isenmann aus
Schwäbisch Hall die von Brenz entworfene Haller Kirchenordnung von 1543 mitbrachte und diese in
Wimpfen zur Neuordnung des Kultus anwendete.36

4. Von der Rekatholisierung 1548-1564 zur Bikonfessionalität 1564-1589
Die seit 1543 begonnenen Bemühungen des Wimpfener Rates um die Einführung der Reformation wurden
1548 durch das Interim auf lange Zeit zunichte gemacht. Auch nach dem Augsburger Religionsfrieden 1555
ergriff der Magistrat zunächst keinerlei Initiative, seine Aktivitäten zur Wiederaufrichtung des evangeli-
schen Kirchenwesens erneut aufzunehmen. Die Reichsstadt galt nach dem Interim als katholisch und das
Wormser Domkapitel als Patronatsherr der Pfarrkirche (Wimpfen am Berg) hatte die Zügel des Kirchen-
wesens in der Reichsstadt fest in der Hand.

2. Mandat Kaiser Maximilians II. zur Anstellung evangelischer Prediger 21. Mai 1566 (Text S. 517)
Die Minderheit der Evangelischen, die nach Ende des Interims (1552) außerhalb Wimpfens die Predigt
besuchte, benötigte offensichtlich geraume Zeit, um sich als Gemeinde in der Stadt wieder zu positionieren
und Forderungen zu artikulieren.37 Erst 1564 bat der Rat im Namen der Evangelischen beim Wormser

32 StaatsA Darmstadt C 1, B 132, fol. 254v vom 25. August
1545.
33 Bossert, Isenmann, S. 141-158; Endriss, Phasen,
S. 310; Neumaier, Wimpfen, S. 160.
34 Pressel, Anecdota, S. 256.
35 Endriss, Phasen, S. 310, Bossert, Isenmann, S. 151;

Frohnhäuser, Wimpfen, S. 155; Neumaier, Wimp-
fen, S. 160.
36 Abdruck der Haller Kirchenordnung von 1543 bei Seh-
ling, EKO XVII/1, S. 111-191.
37 Diehl, Reformationsbuch, S. 407.

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