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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (22. Band = Nordrhein-Westfalen, 2): Das Erzstift Köln - die Grafschaften Wittgenstein, Moers, Bentheim-Tecklenburg und Rietberg - die Städte Münster, Soest und Neuenrade - die Grafschaft Lippe (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.33493#0148
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Wittgenstein

Von feiertagen
Es wurd befunden, das in den feiertagen, so neben
den sontagen von den pastorn verkündiget werden
(deren ihnen ein gewisse anzal ubergeben), viel un-
ordnung und ungehorsams einreist, dadurch nit al-
leinn das predigampt verhindert, sondern auch
durch solche ungleichheit viel einfaltiger geärgert
werdenn. Wie wir nun unsern pastorn bevolen, wel-
che tage sie eigentlich25 verkündigen sollen, also
wöllen wir auch iunsern underthanen ernstlich be-
fohlen haben, solche feiertage wie sichs gebuhret zu

i-i Papier zerstört, von moderner Hand ergänzt.
25 Ausdrücklich.

halten, und so jemand ergriffen, so muhtwilligkeit
darin vornehmen, soll von unseren pastorn und se-
nioribus vorgefordert und 6 albus26, in den armen-
kasten unverzüglich zu erlegen, vermahnet werden.
Wurde aber der ubertretter des pastoris vorfordern
verachten und die straff alsbald zu geben widdern,
soll er |76r| unsern beampten ahngezeigt und duppel
gestrafft werden. An den feiertagen aber, so in hew-
erend und schnitt fallen, werden die pastores nach
gelegenheit der zeit und sachen dem volk zu arbeit
erlaubnuß geben und zullasseni.

26 Weißpfennig (Albus), Silbermünze, Schrötter, Wör-
terbuch, S. 18-20.

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