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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (22. Band = Nordrhein-Westfalen, 2): Das Erzstift Köln - die Grafschaften Wittgenstein, Moers, Bentheim-Tecklenburg und Rietberg - die Städte Münster, Soest und Neuenrade - die Grafschaft Lippe (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.33493#0184
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Die Grafschaft Moers

5. Moers unter Nassau-Oranischer Herrschaft (ab 1600)

Der Kölner Krieg war zwar 1584 mit dem Sieg der katholischen Partei beendet worden, die militärischen
Auseinandersetzungen gingen jedoch in den Spanisch-Niederländischen (80-jährigen) Krieg über, der den
niederrheinischen Raum noch bis 1648 zum Schauplatz von Auseinandersetzungen machte. 1586 wurde die
Grafschaft Moers von spanischen Truppen besetzt, 1597 jedoch von Moritz von Oranien erobert, der die
Spanier vertrieb.83 Die Neuenahrer Territorien waren Moritz bereits 1594 in Form einer Schenkung zuge-
sprochen worden: Adolfs Ehe mit Walburga war kinderlos geblieben, und nach dem Tod des Grafen 1589
führte Walburga die Regierungsgeschäfte weiter. 1594 übertrug sie ihre Besitzungen auch deshalb an Moritz
von Oranien, um das reformierte Bekenntnis in Moers zu sichern.84
6. Kanzelabkündigung zur Kirchenordnung 12. Juni 1603 (Text S. 216)
Nachdem Moritz von Oranien in den Besitz der Neuenahrer Lande gelangt war, bestätigte er die bis dahin
in der Grafschaft erlassenen Ordnungen, darunter auch die Kirchenordnung von 1581.85 Am 12. Juni 1603
ließ er einige Punkte der Ordnung zu Taufe, Abendmahl, Katechismusexamen, Sonntagsgottesdienst, Ein-
segnung der Eheleute und Begräbnis von den Kanzeln verlesen, wobei es sich dabei jedoch nicht um einen
wörtlichen Auszug aus der Moerser Kirchenordnung handelt.86
Am Schluss wird darauf verwiesen, dass alle übrigen, nicht angesprochenen Punkte so gehandhabt
werden sollen, „wie die allenthalben in reformirten kirchen ahngenohmen Heydelbergische kirchen ord-
nung“ ausweist. Der Verweis auf die kurpfälzische Kirchenordnung von 1563 unterstreicht nicht nur die
große inhaltliche Nähe der Moerser Kirchenordnung und der kurpfälzischen, sondern könnte auch darauf
hindeuten, dass die kurpfälzische bereits 1581 neben der Moerser verwendet wurde.
Obwohl die Kanzelabkündigung einleitend erwähnt, dass „nachfolgende articul“ aus „dieser ohrt auff-
gerichteter kirchen- und polizey ordnung“ entnommen seien, folgen anschließend nur Abschnitte, die mit
„Erstlich auß der kirchen ordnung“ überschrieben sind. Die vermutlich folgenden Punkte aus der Polizei-
ordnung von 1574/80/81 fehlen oder sind nicht überliefert.
In der Kirchenordnung von 1581 war angeordnet worden, dass die Pfarrer und Prediger der Grafschaft
vier Mal jährlich auf Konventen zusammenkommen sollten. 1582 versammelte sich die Synode an drei
Terminen, dann unterband der Kölner Krieg weitere Treffen. Erst 1608 wurde mit Gründung der „Classis
Moers“ der regelmäßige Tagungsturnus wieder aufgenommen. Die Synoden fanden bis 1630 vier Mal jähr-
lich statt, danach nur noch im Halbjahresrhythmus.87
Im Gegensatz zu den Synoden in den Herzogtümern Jülich, Kleve und Berg, die gegen den Willen des
katholischen Landesherrn gegründet worden waren, unterstand die Classis Moers der von den Grafen

83 Daebel, Reformation, S. 224, 228; Barkhausen, Gra-
fen von Neuenahr-Moers, S. 124f.; Becker, Moers im
Zeitalter, S. 202-209; Mast, Harte Zeiten, S. 38-57;
Henrichs, Geschichte, S. 244-258; Hirschberg,
Geschichte, S. 100-106.
84 Barkhausen, Grafen von Neuenahr-Moers, S. 126-133;
Buschbell, Geschichte, S. 118-128; Schulte, Graf-
schaften Lingen und Moers, S. 377-379; ders., Die orani-
sche Grafschaft Moers, S. 249-256, Preuss, Moers in
oranischer Zeit, S. 271-282; Becker, Moers im Zeitalter,
S. 209-215; Mast, Harte Zeiten, S. 57; Henrichs,
Geschichte, S. 259-263; Hirschberg, Geschichte,
S. 106-120; Faulenbach, Zeugnis, S. 32-37; Altgelt,
Geschichte, S. 185-199.

85 Schulte, Grafschaften Lingen und Moers, S. 378;
Preuss, Moers in oranischer Zeit, S. 271-282.
86 Goeters, Bentheim-Tecklenburgische Kirchenordnung,
S. 85f.; Daebel, Reformation, S. 129-132; Preuss,
Moers oranischer Zeit, S. 359-361, S. 497 Anm. 626;
Mast, Geschichte der Kreissynode, S. 68; Müller, Ist
die Moerser Kirchenordnung von 1560 gefunden, S. 183-
187; Faulenbach, Hauptmerkmale, S. 6.
87 Abdruck der Protokolle bei Faulenbach, Heiner
(Hg.), Akten und Protokolle der Classis Moers 1608-
1701, Zeugnisse aus der Zeit der oranischen Herrschaft
am Niederrhein (SVRKG 166), Bonn 2005. Vgl. Daebel,
Synode Moers, S. 32-55, 78-80; Mast, Geschichte der
Kreissynode.

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