Einleitung
1532 in einem Brief an den Münsteraner Rat seine Sorge über diese Entwicklung zum Ausdruck.29 Auch
Schreiben Luthers und Melanchthons30 an Rothmann zeugen davon, dass der Einfluss der Täuferlehre in
der Stadt zunahm.31
2. Vertrag von Bischof und Stadt zur Reformation 14. Februar 1533 (Text S. 349)
Die Einsetzung von evangelischen Predigern an allen sechs Miinsteraner Pfarrkirchen und damit die offi-
zielle Anerkennung der Reformation durch den Rat (Nr. 1) verschärften den Konflikt der Stadt mit dem
Landesherrn, Bischof Franz von Waldeck, der vehement darauf drang, zur alten Lehre zurückzukehren.
Im Oktober 1532 ging er verstärkt gegen Rothmann und die Evangelischen vor, indem er eine Provi-
antsperre über die Stadt verhängte.32 Der Rat bat daraufhin den Schmalkaldischen Bund und insbesondere
Landgraf Philipp von Hessen um Unterstützung, er warb schließlich sogar 300 Landsknechte an.33 Nach-
dem sich auf diplomatischem Wege wochenlang keine Einigung zwischen der Stadt und dem Landesherrn
abzeichnete, verübten städtische Vertreter an Weihnachten 1532 einen Überfall auf die Stadt Telgte, bei
dem einige Domherren in ihre Hände fielen.34 Die Auslöseverhandlungen führten unter Vermittlung Phil-
ipps von Hessen auch zur Beilegung des Konflikts um die evangelische Predigt in der Stadt. Am 14. Februar
1533 kamen die Gesandten des Bischofs und der Stadt in Münster zusammen und schlossen einen Vertrag
(Nr. 2).35 Dessen wichtigster Punkt war, dass der Bischof der Anstellung evangelischer Prediger in den
sechs Pfarrkirchen der Stadt zustimmte. Allein der Dom und die Klöster sollten altgläubig bleiben. Ferner
hatte sich der Rat das Besetzungsrecht für die Pfarrkirchen ausbedungen und durfte - gestützt auf den
Nürnberger Religionsfrieden von 1532 - sämtliche Fragen des Kirchenwesens selbstständig entscheiden und
regeln. Im Gegenzug erkannte der Rat den Bischof als weltliche Obrigkeit an, und beide Parteien verpflich-
teten sich, künftig auf gegenseitige Polemik zu verzichten.36
Nach Vertragsunterzeichnung wurden die gefangenen Domherren freigegeben und die Sanktionen
gegenüber der Stadt aufgehoben. Das eigentliche Ergebnis der Vereinbarung war aber die Anerkennung der
Reformation in Münster durch den Landesherrn. Der Vertrag war jedoch nicht nur für die Stadt Münster
von Bedeutung, sondern er strahlte auch auf das Oberstift aus, da sich viele kleinere Städte wie Dülmen,
Warendorf, Ahlen oder Beckum nun der Reformation zuwandten.37 Der Vertrag ist nicht im Original, dafür
aber in zahlreichen Abschriften überliefert.38 Unser Abdruck folgt dem einzigen zeitgenössischen Druck.
Quellen 1/111,1/2, S. 1120*. Zu den Wassenberger Prädi-
kanten siehe Rembert, Karl, Die „Wiedertäufer“ im
Herzogtum Jülich. Studien zur Geschichte der Reforma-
tion, besonders am Niederrhein, Berlin 1899, S. 160-343;
Krumme, Ekkehard, Die frühreformatorischen Bewe-
gungen im Jülicher Land, in: MEKGR 43 (1994) S. 63-92.
29 WA Br 6, S. 398f.; vgl. Stupperich, Reformations-
geschichte, S. 109.
30 WA Br 6, S. 401-403; MBW.T5, Nr. 1294.
31 Goeters, Kirchenordnungen, S. 128; Laubach, Refor-
mation, S. 172.
32 Schröer, Reformation 2, S. 374-376. Vgl. Behr, Franz
von Waldeck II, Nr. 28.
33 Krapf, Landgraf Philipp, S. 26-28; Schröer, Reforma-
tion 2, S. 376-379.
34 Laubach, Reformation, S. 163f.; Stupperich, Dr.
Johann von der Wyck, S. 20-23; Nagel, Vertrag, S. 104;
RommE, Königreich 1, S. 68; Schröer, Reformation 2,
S. 386-389; Krapf, Landgraf Philipp, S. 33.
3,3 Dieses Schriftstück ist in der Forschung überwiegend
unter der Bezeichnung „Dülmener Vertrag“ bekannt. Na-
gel, Vertrag, S. 65, 101-110 hat jedoch gezeigt, dass die
Unterzeichnung nicht in Dülmen, sondern in Münster
erfolgte, die bisher verwendete Titulierung also irrefüh-
rend ist. Vgl. Behr, Franz von Waldeck II, Nr. 33-39;
Krapf, Landgraf Philipp, S. 34-49; Küch, Politisches
Archiv II, S. 771f.; Stupperich, Hessens Anteil,
S. 155f.; Schröer, Reformation 2, S. 389-393.
36 Lutterbach, Weg, S. 94-97; Behr, Franz von Waldeck
I, S. 54-56; Kluge, Kirchenordnung, S. 220; Laubach,
Reformation, S. 165; Nagel, Vertrag, S. 59-61; RommE,
Königreich 1, S. 90; Krapf, Landgraf Philipp, S. 46-49;
Schilling, Aufstandsbewegungen, S. 219f.; Bauer,
Reformation Münster, S. 17; Bahlmann, Wiedertäufer,
S. 125f.; Rothert, Kampf, S. 20-22; Behr, Franz von
Waldeck I, S. 56, 78; II, Nr. 43f., 48.
37 Laubach, Reformation, S. 165.
38 Zur Überlieferungsgeschichte siehe Nagel, Vertrag,
S. 65-101. Vgl. auch Stupperich, Dr. Johann von der
Wyck, S. 41f. Anm. 1 und Detmer, Kerssenbroch I,
S. 374f. Anm. 1.
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1532 in einem Brief an den Münsteraner Rat seine Sorge über diese Entwicklung zum Ausdruck.29 Auch
Schreiben Luthers und Melanchthons30 an Rothmann zeugen davon, dass der Einfluss der Täuferlehre in
der Stadt zunahm.31
2. Vertrag von Bischof und Stadt zur Reformation 14. Februar 1533 (Text S. 349)
Die Einsetzung von evangelischen Predigern an allen sechs Miinsteraner Pfarrkirchen und damit die offi-
zielle Anerkennung der Reformation durch den Rat (Nr. 1) verschärften den Konflikt der Stadt mit dem
Landesherrn, Bischof Franz von Waldeck, der vehement darauf drang, zur alten Lehre zurückzukehren.
Im Oktober 1532 ging er verstärkt gegen Rothmann und die Evangelischen vor, indem er eine Provi-
antsperre über die Stadt verhängte.32 Der Rat bat daraufhin den Schmalkaldischen Bund und insbesondere
Landgraf Philipp von Hessen um Unterstützung, er warb schließlich sogar 300 Landsknechte an.33 Nach-
dem sich auf diplomatischem Wege wochenlang keine Einigung zwischen der Stadt und dem Landesherrn
abzeichnete, verübten städtische Vertreter an Weihnachten 1532 einen Überfall auf die Stadt Telgte, bei
dem einige Domherren in ihre Hände fielen.34 Die Auslöseverhandlungen führten unter Vermittlung Phil-
ipps von Hessen auch zur Beilegung des Konflikts um die evangelische Predigt in der Stadt. Am 14. Februar
1533 kamen die Gesandten des Bischofs und der Stadt in Münster zusammen und schlossen einen Vertrag
(Nr. 2).35 Dessen wichtigster Punkt war, dass der Bischof der Anstellung evangelischer Prediger in den
sechs Pfarrkirchen der Stadt zustimmte. Allein der Dom und die Klöster sollten altgläubig bleiben. Ferner
hatte sich der Rat das Besetzungsrecht für die Pfarrkirchen ausbedungen und durfte - gestützt auf den
Nürnberger Religionsfrieden von 1532 - sämtliche Fragen des Kirchenwesens selbstständig entscheiden und
regeln. Im Gegenzug erkannte der Rat den Bischof als weltliche Obrigkeit an, und beide Parteien verpflich-
teten sich, künftig auf gegenseitige Polemik zu verzichten.36
Nach Vertragsunterzeichnung wurden die gefangenen Domherren freigegeben und die Sanktionen
gegenüber der Stadt aufgehoben. Das eigentliche Ergebnis der Vereinbarung war aber die Anerkennung der
Reformation in Münster durch den Landesherrn. Der Vertrag war jedoch nicht nur für die Stadt Münster
von Bedeutung, sondern er strahlte auch auf das Oberstift aus, da sich viele kleinere Städte wie Dülmen,
Warendorf, Ahlen oder Beckum nun der Reformation zuwandten.37 Der Vertrag ist nicht im Original, dafür
aber in zahlreichen Abschriften überliefert.38 Unser Abdruck folgt dem einzigen zeitgenössischen Druck.
Quellen 1/111,1/2, S. 1120*. Zu den Wassenberger Prädi-
kanten siehe Rembert, Karl, Die „Wiedertäufer“ im
Herzogtum Jülich. Studien zur Geschichte der Reforma-
tion, besonders am Niederrhein, Berlin 1899, S. 160-343;
Krumme, Ekkehard, Die frühreformatorischen Bewe-
gungen im Jülicher Land, in: MEKGR 43 (1994) S. 63-92.
29 WA Br 6, S. 398f.; vgl. Stupperich, Reformations-
geschichte, S. 109.
30 WA Br 6, S. 401-403; MBW.T5, Nr. 1294.
31 Goeters, Kirchenordnungen, S. 128; Laubach, Refor-
mation, S. 172.
32 Schröer, Reformation 2, S. 374-376. Vgl. Behr, Franz
von Waldeck II, Nr. 28.
33 Krapf, Landgraf Philipp, S. 26-28; Schröer, Reforma-
tion 2, S. 376-379.
34 Laubach, Reformation, S. 163f.; Stupperich, Dr.
Johann von der Wyck, S. 20-23; Nagel, Vertrag, S. 104;
RommE, Königreich 1, S. 68; Schröer, Reformation 2,
S. 386-389; Krapf, Landgraf Philipp, S. 33.
3,3 Dieses Schriftstück ist in der Forschung überwiegend
unter der Bezeichnung „Dülmener Vertrag“ bekannt. Na-
gel, Vertrag, S. 65, 101-110 hat jedoch gezeigt, dass die
Unterzeichnung nicht in Dülmen, sondern in Münster
erfolgte, die bisher verwendete Titulierung also irrefüh-
rend ist. Vgl. Behr, Franz von Waldeck II, Nr. 33-39;
Krapf, Landgraf Philipp, S. 34-49; Küch, Politisches
Archiv II, S. 771f.; Stupperich, Hessens Anteil,
S. 155f.; Schröer, Reformation 2, S. 389-393.
36 Lutterbach, Weg, S. 94-97; Behr, Franz von Waldeck
I, S. 54-56; Kluge, Kirchenordnung, S. 220; Laubach,
Reformation, S. 165; Nagel, Vertrag, S. 59-61; RommE,
Königreich 1, S. 90; Krapf, Landgraf Philipp, S. 46-49;
Schilling, Aufstandsbewegungen, S. 219f.; Bauer,
Reformation Münster, S. 17; Bahlmann, Wiedertäufer,
S. 125f.; Rothert, Kampf, S. 20-22; Behr, Franz von
Waldeck I, S. 56, 78; II, Nr. 43f., 48.
37 Laubach, Reformation, S. 165.
38 Zur Überlieferungsgeschichte siehe Nagel, Vertrag,
S. 65-101. Vgl. auch Stupperich, Dr. Johann von der
Wyck, S. 41f. Anm. 1 und Detmer, Kerssenbroch I,
S. 374f. Anm. 1.
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