Die Stadt Münster
Rothmann und die Wassenberger Prädikanten tauften und sie somit in den Bund der Auserwählten auf-
nahmen.79
5. Mandat zur Duldung der Täufer 31. Januar 1534 (Text S. 363)
Nachdem Franz von Waldeck erfahren hatte, dass die Täufer in Münster die Glaubenstaufe vollzogen,
erließ er am 23. Januar 1534 den Befehl, Bernd Rothmann und die Wassenberger Prädikanten gefangen zu
setzen sowie ihren Unterstützern das freie Geleit aufzukündigen.80 Die Anspannung, die sich infolge dieses
Auslieferungsbefehls unter der Stadtbevölkerung verbreitete, suchte der Rat mit einem Mandat81 zu ent-
schärfen (Nr. 5). In dieser Vereinbarung zwischen Rat und Bürgermeistern auf der einen Seite sowie den
„olderluden und mesterluden“ auf der anderen wurde festgehalten, „einen ideren by synen geloven tho
laten“. Damit waren die Täufer als religiöse Gruppierung innerhalb der Stadt anerkannt.82 Das Mandat
zeigt darüber hinaus, dass im Konfliktfall die Eintracht innerhalb der Stadt wichtiger war als Reichsgesetze
und Befehle des Landesherrn, denn der Rat setzte sich sowohl über das Mandat des Speyerer Reichstags
vom 23. April 152983 als auch über das landesherrliche Mandat vom 23. Januar 1534 hinweg.84
6. Bischöfliches Edikt gegen die Täufer 3. Februar 1534 (Text S. 364)
In dem Edikt85, das Franz von Waldeck auf dem für den 3. Februar nach Wolbeck bei Münster einberufenen
Landtag erließ (Nr. 6), legte er dar, dass die „verdampte ketterye unnde secte der wedderdoep“ einst durch
Bernd Rothmann in die Stadt gekommen sei, sich dort ausgebreitet und schließlich zu Aufruhr sowie
Blutvergießen geführt habe. Um solchem „verderven“ künftig zu wehren, trug er seinen Amtleuten auf,
keine Täufer mehr in ihren Ämtern zu dulden, und forderte jeden Untertan auf, heimlich untergeschlüpfte
Täufer anzuzeigen. Franz von Waldeck beließ es auf dem Wolbecker Landtag jedoch nicht bei Strafan-
drohungen für die Täufer und ihre Anhänger, sondern wies auch die Ritterschaft an, sich für einen mili-
tärischen Einsatz gegen die Stadt Münster bereit zu halten.86
Am 8. Februar 1534 sandte er den Amtleuten des Stifts Münster ein weiteres Mandat, in dem er
erklärte, „dat zick de wederdoper in unsem Stift Munster bynnen unde buten den Steden dagelix vemeren“
und forderte die Amtleute auf, Nachforschungen anzustellen, die Täuferanhänger namentlich zu verzeich-
nen und die Listen an die bischöfliche Kanzlei zu senden.87
79 Mellink, Täufertum, S. 14f.; ders., Wederdopers, S. 20-
101; Laubach, Reformation, S. 175.
80 Krapf, Landgraf Philipp, S. 74; Laubach, Reforma-
tion, S. 176; Detmer, Kerssenbroch Ii, S. 473f.
81 Das Mandat ist lediglich im Abdruck bei Detmer,
Ungedruckte Quellen, S. 99 überliefert. Vgl. Behr, Franz
von Waldeck I, S. 92.
82 Laubach, Reformation, S. 177; RommE, Königreich 1,
S. 72f.
83 Auf dem Speyerer Reichstag von 1529 war die Todesstrafe
über die Täufer verhängt worden, DRTA.JR 7/2,
S.1325-1327.
84 RommE, Königreich 1, S. 73; Laubach, Reformation,
S. 177.
85 Das einzig überlieferte Exemplar findet sich im Privatar-
chiv des Herzogs von Croy in Dülmen. Das Stück ist
abgebildet bei RommE, Königreich 1, S. 101 und Prinz,
Plakatbriefe, S. 86, S. 96 Nr. 12, Münster 800-1800,
S. 125. Vgl. Laubach, Reformation, S. 176f.
86 Kirchhoff, Belagerung, S. 78; ders., Täufer im Mün-
sterland, S. 11-15; Laubach, Reformation, S. 176f.;
Behr, Franz von Waldeck I, S. 93. Im Jahr darauf, am
3. Februar 1535, erließ der Landesherr auf den Tag genau
ein weiteres Edikt gegen die Täufer, das ebenfalls als Pla-
katdruck erhalten ist und etwas ausführlicher ausfällt als
das vorhergehende, Abbildung (Ausschnitt) des Plakat-
drucks in RommE, Königreich 1, S. 144f. und Galen,
500 Jahre Buchdruck, S. 128f. Vgl. Prinz, Plakatbriefe,
S. 86, S. 96 Nr. 13.
87 Abdruck des Mandats bei Behr, Franz von Waldeck II,
S. 99; Keller, Wiedertäufer, S. 306. Vgl. Behr, Franz
von Waldeck I, S. 93.
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Rothmann und die Wassenberger Prädikanten tauften und sie somit in den Bund der Auserwählten auf-
nahmen.79
5. Mandat zur Duldung der Täufer 31. Januar 1534 (Text S. 363)
Nachdem Franz von Waldeck erfahren hatte, dass die Täufer in Münster die Glaubenstaufe vollzogen,
erließ er am 23. Januar 1534 den Befehl, Bernd Rothmann und die Wassenberger Prädikanten gefangen zu
setzen sowie ihren Unterstützern das freie Geleit aufzukündigen.80 Die Anspannung, die sich infolge dieses
Auslieferungsbefehls unter der Stadtbevölkerung verbreitete, suchte der Rat mit einem Mandat81 zu ent-
schärfen (Nr. 5). In dieser Vereinbarung zwischen Rat und Bürgermeistern auf der einen Seite sowie den
„olderluden und mesterluden“ auf der anderen wurde festgehalten, „einen ideren by synen geloven tho
laten“. Damit waren die Täufer als religiöse Gruppierung innerhalb der Stadt anerkannt.82 Das Mandat
zeigt darüber hinaus, dass im Konfliktfall die Eintracht innerhalb der Stadt wichtiger war als Reichsgesetze
und Befehle des Landesherrn, denn der Rat setzte sich sowohl über das Mandat des Speyerer Reichstags
vom 23. April 152983 als auch über das landesherrliche Mandat vom 23. Januar 1534 hinweg.84
6. Bischöfliches Edikt gegen die Täufer 3. Februar 1534 (Text S. 364)
In dem Edikt85, das Franz von Waldeck auf dem für den 3. Februar nach Wolbeck bei Münster einberufenen
Landtag erließ (Nr. 6), legte er dar, dass die „verdampte ketterye unnde secte der wedderdoep“ einst durch
Bernd Rothmann in die Stadt gekommen sei, sich dort ausgebreitet und schließlich zu Aufruhr sowie
Blutvergießen geführt habe. Um solchem „verderven“ künftig zu wehren, trug er seinen Amtleuten auf,
keine Täufer mehr in ihren Ämtern zu dulden, und forderte jeden Untertan auf, heimlich untergeschlüpfte
Täufer anzuzeigen. Franz von Waldeck beließ es auf dem Wolbecker Landtag jedoch nicht bei Strafan-
drohungen für die Täufer und ihre Anhänger, sondern wies auch die Ritterschaft an, sich für einen mili-
tärischen Einsatz gegen die Stadt Münster bereit zu halten.86
Am 8. Februar 1534 sandte er den Amtleuten des Stifts Münster ein weiteres Mandat, in dem er
erklärte, „dat zick de wederdoper in unsem Stift Munster bynnen unde buten den Steden dagelix vemeren“
und forderte die Amtleute auf, Nachforschungen anzustellen, die Täuferanhänger namentlich zu verzeich-
nen und die Listen an die bischöfliche Kanzlei zu senden.87
79 Mellink, Täufertum, S. 14f.; ders., Wederdopers, S. 20-
101; Laubach, Reformation, S. 175.
80 Krapf, Landgraf Philipp, S. 74; Laubach, Reforma-
tion, S. 176; Detmer, Kerssenbroch Ii, S. 473f.
81 Das Mandat ist lediglich im Abdruck bei Detmer,
Ungedruckte Quellen, S. 99 überliefert. Vgl. Behr, Franz
von Waldeck I, S. 92.
82 Laubach, Reformation, S. 177; RommE, Königreich 1,
S. 72f.
83 Auf dem Speyerer Reichstag von 1529 war die Todesstrafe
über die Täufer verhängt worden, DRTA.JR 7/2,
S.1325-1327.
84 RommE, Königreich 1, S. 73; Laubach, Reformation,
S. 177.
85 Das einzig überlieferte Exemplar findet sich im Privatar-
chiv des Herzogs von Croy in Dülmen. Das Stück ist
abgebildet bei RommE, Königreich 1, S. 101 und Prinz,
Plakatbriefe, S. 86, S. 96 Nr. 12, Münster 800-1800,
S. 125. Vgl. Laubach, Reformation, S. 176f.
86 Kirchhoff, Belagerung, S. 78; ders., Täufer im Mün-
sterland, S. 11-15; Laubach, Reformation, S. 176f.;
Behr, Franz von Waldeck I, S. 93. Im Jahr darauf, am
3. Februar 1535, erließ der Landesherr auf den Tag genau
ein weiteres Edikt gegen die Täufer, das ebenfalls als Pla-
katdruck erhalten ist und etwas ausführlicher ausfällt als
das vorhergehende, Abbildung (Ausschnitt) des Plakat-
drucks in RommE, Königreich 1, S. 144f. und Galen,
500 Jahre Buchdruck, S. 128f. Vgl. Prinz, Plakatbriefe,
S. 86, S. 96 Nr. 13.
87 Abdruck des Mandats bei Behr, Franz von Waldeck II,
S. 99; Keller, Wiedertäufer, S. 306. Vgl. Behr, Franz
von Waldeck I, S. 93.
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