13. Kirchenordnung für die Soester Börde 1609/1619
22. Niemandt soll sich auch gelüsten lassen, an
sonn- und feyertagen, wen der catechismus gepre-
diget und gelehrt wird, auf der clotzbahn8 oder char-
ten zu spielen, schießspiel oder andere leichtfertig-
keit anzurichten, vielweniger biergelage zuhalten.
So sollen auch die hirten umb selbige zeit das vieh
nicht außtreiben und hüthen, sondern vielmehr zur
lehr des catechismi gehalten und in die kirche ge-
schicket werden. Die das nicht thun, sollen vom ge-
brauch des h. abentmahls, vorbehältlich der obrig-
keit straffe, abgewiesen werden.
23. Es sollen auch diejenige personen, welche
sich in ein christlich ehegelöbnüß und heyrath (so
mit zuziehung der eltern und, da dieselbe todts ver-
fahren, der vormünder und sonsten der verwandten
und freundte geschehen soll) eingelassen, der bey-
wohnung sich enthalten biß und so lange sie 3 mahl
von der cantzel abgekündiget und durch die pfar-
herrn christlichem gebrauch nach darauff ehelich
zusahmen versprochen worden. Und soll die ehever-
bietung nicht leichtfertiger weise, sintemahl daher
nicht geringe beschwernuß und clagten entstanden,
son- |182r| dern allein auf dem fall, da erhebliche,
wichtige ursachen vorhanden seyn mochten, ge-
schehen, aber nicht in der kirchen, sondern bey dem
pastor; darzu sollen copulation und einsegnung oder
hochzeit auff eine zeit gehalten und nicht lange nach
der copulation allererst die brautkoste celebriret
werden.
24. So sollen die templirer und vorsteher auff das
kirchengebau, damit dasselbige nicht verregne oder
verfalle, fleissige auffsicht haben und in esse ver-
wahren, item das chor, altar, den tauffstein und was
dazu gehörig; item die kirchöffe soll man ehrlich hal-
ten, die mauren und pforten an den kirchöffen, da
sie derbhafftig9 worden, ungesaumet repariren und
bessern, imgleichen sollen die wiedumhauser und co-
stereyen nothurfftiglich gebauet werden.
25. Es sollen auch auff alle feyrtage in der kir-
chen zu behueff der armen almosen gesammlet wer-
den.
26. Beschließlich soll ein armenkaste, darin die
almusen verwarlich hingeleget werden mügen, ge-
machet werden, darzu die diaconi einen schlüssel
haben sollen, und sollen die allmosen mit zuziehung
des pastoris den armen gegeben und jahrlichs be-
rechnet werden.
Sign[atum] Soest, am 19. Maii, styl[o] vet[eri], a.
1609, auß befehl eins erbarn raths und der zwölffe
dero stadt Soest.
Petrus Iacobi, secretarius, manu sua subscripsit.
Kegelbahn, Grimm, DWb 11, Sp. 1153. 9 Schadhaft, vgl. Grimm, DWb 2, Sp. 767f.
501
22. Niemandt soll sich auch gelüsten lassen, an
sonn- und feyertagen, wen der catechismus gepre-
diget und gelehrt wird, auf der clotzbahn8 oder char-
ten zu spielen, schießspiel oder andere leichtfertig-
keit anzurichten, vielweniger biergelage zuhalten.
So sollen auch die hirten umb selbige zeit das vieh
nicht außtreiben und hüthen, sondern vielmehr zur
lehr des catechismi gehalten und in die kirche ge-
schicket werden. Die das nicht thun, sollen vom ge-
brauch des h. abentmahls, vorbehältlich der obrig-
keit straffe, abgewiesen werden.
23. Es sollen auch diejenige personen, welche
sich in ein christlich ehegelöbnüß und heyrath (so
mit zuziehung der eltern und, da dieselbe todts ver-
fahren, der vormünder und sonsten der verwandten
und freundte geschehen soll) eingelassen, der bey-
wohnung sich enthalten biß und so lange sie 3 mahl
von der cantzel abgekündiget und durch die pfar-
herrn christlichem gebrauch nach darauff ehelich
zusahmen versprochen worden. Und soll die ehever-
bietung nicht leichtfertiger weise, sintemahl daher
nicht geringe beschwernuß und clagten entstanden,
son- |182r| dern allein auf dem fall, da erhebliche,
wichtige ursachen vorhanden seyn mochten, ge-
schehen, aber nicht in der kirchen, sondern bey dem
pastor; darzu sollen copulation und einsegnung oder
hochzeit auff eine zeit gehalten und nicht lange nach
der copulation allererst die brautkoste celebriret
werden.
24. So sollen die templirer und vorsteher auff das
kirchengebau, damit dasselbige nicht verregne oder
verfalle, fleissige auffsicht haben und in esse ver-
wahren, item das chor, altar, den tauffstein und was
dazu gehörig; item die kirchöffe soll man ehrlich hal-
ten, die mauren und pforten an den kirchöffen, da
sie derbhafftig9 worden, ungesaumet repariren und
bessern, imgleichen sollen die wiedumhauser und co-
stereyen nothurfftiglich gebauet werden.
25. Es sollen auch auff alle feyrtage in der kir-
chen zu behueff der armen almosen gesammlet wer-
den.
26. Beschließlich soll ein armenkaste, darin die
almusen verwarlich hingeleget werden mügen, ge-
machet werden, darzu die diaconi einen schlüssel
haben sollen, und sollen die allmosen mit zuziehung
des pastoris den armen gegeben und jahrlichs be-
rechnet werden.
Sign[atum] Soest, am 19. Maii, styl[o] vet[eri], a.
1609, auß befehl eins erbarn raths und der zwölffe
dero stadt Soest.
Petrus Iacobi, secretarius, manu sua subscripsit.
Kegelbahn, Grimm, DWb 11, Sp. 1153. 9 Schadhaft, vgl. Grimm, DWb 2, Sp. 767f.
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