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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (22. Band = Nordrhein-Westfalen, 2): Das Erzstift Köln - die Grafschaften Wittgenstein, Moers, Bentheim-Tecklenburg und Rietberg - die Städte Münster, Soest und Neuenrade - die Grafschaft Lippe (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.33493#0518
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Soest

tiren, den lohnherrn und dem gantzem kirspel
dienstbar, gehorsam und mit ihnen allerseits fein ei-
nig seyn. Woferne aber die costers, demselben be-
hörlich, nicht nachkommen, sondern sich anders
verhalten, sollen sie alsbalt ihres diensts entsetzet
werden.
11. Ein jeder soll die son- und heil. tage feyren
und dieselbe mitt euserlichen wercken nicht enthei-
ligen.
12. So soll auch allermänniglich an sonn- und
feyrtagen und sonst auff wercktagen, wen gepredi-
get wird, item, wen bettage gehalten werden, dem
gottsdinste mit behörendem 1180r | ernst und eyffer
abwarten und die predige fleissig besuchen, sich zu
seiner kirspelskirchen halten und nicht anders wo-
hin an fremde ohrter lauffen.
13. Es sollen auch die leute zu rechter, bequemer
zeit, als im 3. articul vermeldet wird, beichten, den
pastor auff dem kirchoff oder sonsten umb beicht zu
hören nicht ungestum anlauffen, offtmahls sich zum
hochwürdigen abentmahl bereiten und dasselbe zu
stärckung ihres glaubens und besserung ihres sündt-
hafftigen lebens und zu ihrer seelen seligkeit emp-
fangen.
14. Doch soll man die leute vom sacrament fur-
sichtiglich unterrichten, daß sie nicht umb gewohn-
heit willen auff die hohen festtage, als ostern, way-
nachten, pfingsten oder sonst auff sichere sonntage
darzu lauffen, sondern daß sie sonsten im jahr, wen
und so offt sie Gott, ihr gewißen und andacht darzu
vermahnet und antreibt, zum sacrament gehen sol-
len, damit es an keine zeit gebunden sey.
15. Es sollen auch diejenige personen, welche
eine geraume zeit hero den gebrauch des hochwür-
digen abentmahls anstehen lassen, sich ungesaumet
und innerhalb 4 wochen den negsten, nachdem dieß
unser mandat in der kirchen verkündiget, gebühr-
lich und mit bußfertigen hertzen und wahren glau-
ben |180v| zu empfahung desselbigen begeben, und
im fall wieder zuversicht jemandt darin saumhafftig
befunden und innerhalb 4 wochen, wie vorg[emelt],
sich darzu nicht begeben würde, der- oder diejenigen
sollen von den pfarrherrn nahmkündig gemacht, der
obrigkeit sampt allem notturfftigen bericht angezei-
get und demnechst mit behörender straffe beleget
werden; jedoch sollen auch die pfarrherrn auß gefa-

stem haß, neid und feindtschafft oder umb anderer
ihrer eigenen affecten willen die leute wieder recht
und billigkeit nicht abweisen oder beschweren.
16. Welche in offentlichen lastern, als ehebruch,
tägliche vollerey, hurerye und dergleichen sünden
liegen und darvon nicht abstehen wollen, sollen
nicht zum heil. sacrament zugelassen, sondern zuvor
zur gottsfurcht, zur buß, reue und sich zu bessern
gereitzet und vermahnet und das sicher, furchtloß
leben gestraffet werden, und sollen zuvor die gemei-
ne hurer und huren auff einen sonntag, die ehebre-
cher aber auff drey underschidtliche sonntage nach-
einander, mit einem euserlichen merckzeichen
öffentliche paenitentz thun, dan der lichtfertigkeit
zu viel wird und hierdurch man erfahren kan, ob es
ihnen auch mit der buße ein ernst sey.
17. Da aber dan und wan sonsten die leute ihrer
sünde hal- |181r| ber von den predigern gepürlich
und mit hindansetzung ihrer privat affecten gestraf-
fet, sollen sie nicht gegen die prediger murren und
ihnen mit trotzigen worten begegnen, gegen andere
sie schmähen oder ungedultig werden, sondern viel-
mehr sich gehorsamlich einstellen, ihren pastorn in
ehren halten, sich gerne straffen lassen und, wo sie
unschuldig seyn, sich fein demüthig entschuldigen.
18. So sollen auch die leute, so balde in der kir-
chen zu singen angefangen wird, sich in die kirche
verfügen, gestalt dem gesange und gemeinem gebe-
the beyzuwhonen, und sol männiglich biß so lange
der gottsdinst allerdings seine endtschafft erreichet,
in der kirchen verbleiben.
19. Dan niemandt soll bey wehrendem gotts-
dinst hinführo auff den kirchöffen spatziren gehen
oder gespräch halten, darauff die vögte und baur-
richters achtung geben und solches anzeigen sollen.
20. Ebenermassen soll kein brandtwein vor ende
der predigt und andern christlichen gottsdiensten
und kirchencerimonien verkauffet, vielweniger vor
solcher zeit einige brantsweinsgelage gehalten wer-
den. Sol auch vor oder unter der predige kein kra-
mer vor oder auff dem kirchhoffe feile haben. |181v|
21. Deßgleichen sollen die kindertauffen, braut-
kosten und andere gastbothe nicht auff die hohen
festen, sonn- oder heil. tage, sondern auff werckel-
tage, inmassen vor diesem heilsamlich und christlich
verordnet worden, gehalten werden.

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