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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (22. Band = Nordrhein-Westfalen, 2): Das Erzstift Köln - die Grafschaften Wittgenstein, Moers, Bentheim-Tecklenburg und Rietberg - die Städte Münster, Soest und Neuenrade - die Grafschaft Lippe (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.33493#0517
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13. Kirchenordnung für die Soester Börde 1609/1619

3. So soll auch nicht des sontags morgen, viel-
weniger des freytages vor dem sonntage, auch nicht
in der wiedem3 oder pfarrhausern, sondern auff die
sonn- und heilige abende zu rechter, bequemer zeit
nach gehaltener vesper in der kirchen den leuten ab-
sonderlich, da es gleich eheleute wehren, die beicht
gehört, also daß ein jeder besonder beicht und seine
absolution empfange und nicht ihrer etzliche zu-
gleich und mit einander absolviret werden. |178v|
4. Die einfaltige layen und angehende jugend
sollen im beichtstuhl fleissig examiniret, nach no-
turfft und mildigkeit underrichtet, und welche den
catechismum nicht wissen, sollen abgewiesen und
zum h[eiligen] abentmahl nicht zugelassen werden.
5. In summa, es soll bey verrichtung des gantzen
gottsdinsts, außspendung und niessung der
heil[igen], hochwürdigen sacramenten tauff und
abentmahls allenthalben auff der Börde mit cere-
monien und kirchengebrauchen, welche zu guter an-
leitung und leistung gebührlicher reverentz be-
stimmter sacramenten und darunter begriffener
hoher geheimnüssen dienlich, gleich und in aller
massen, es in der stadt Soest verordnet4 ist und ge-
halten wird, allerdings gehalten werden.
6. So viel die cösters betreffen thut, sollen die-
selbe bey verlust ihres cöstersdinsts schule halten,
bey der jugend sondern fleiß üben und treiben, dar-
zu dan ein gelegener ort, da dieselbe nicht ist, ver-
schaffet werden soll, und sol der pastor auff die
schule eine fleissige auffsicht haben, auch die eltern
ihre kinder zur schule zu thun, im gleichen herrn
und frauen, ihr gesinde in des catechismi lehre zu
schicken treulich vermahnen, und wo die cösters
nicht schule halten und der pastor solches nicht den
herren cämmern zur stette oder inspectori anzeiget,
sol die schuld auf ihn beruhen, dan kein köster sol
gelitten werden, welcher nicht schule helt oder auch
halten kan. 1179r |
7. So sollen auch die cösters auff sonn- und heil.
tage, im gleichen auff die sambstage und sonsten
3 Siehe oben, S. 99 Anm. 14.
4 Siehe die Soester Kirchenordnung von 1609, oben,
Nr. 12.
5 Holzbrett oder -stab, auf dem die Einnahmen und Aus-
gaben durch Kerben vermerkt wurden (Kerbholz). Hier
ist gemeint: auf besondere Rechnung.

auff die heil. abende zu ordentlicher, bequemer zeit,
nemlich des sommers umb zwo und des winters umb
1 uhr nachmittag, leuten, vesper halten und singen,
die uhrklocke fleissig verwahren und recht stellen,
reinen, clarn wein, so bey außtheilung des hochwür-
digen abentmahls gebraucht wirdt, auff gutachten
der pastorn, damit deßhalb kein mangel befunden
werde, verschaffen, und sol solcher wein auff ein
kerb5 gehohlet werden.
8. Damit es aber mit dem einlauten in die kirche
auff sonn- und feyrtage eine beständige richtigkeit
gewinnen müge, sollen die zuhöhrer, wen die dritte
pose6 gelautet worden ist, sich einstellen, sintemahl
die leute gewisse zeit haben müssen, daran sie zu-
sahmen kommen, den gottsdinst abzuwarten. Des
sommers sol man umb 7 uhr zusahmen lauten und
des winters halbweg acht uhren, und der pastor sol
über eine stunde nicht predigen, damit die leute de-
sto besser in die nachmittagige oder catechismipre-
digten wiederkommen können auß den weit abgele-
genen dörffern und höffen.
9. Es sollen auch die cösters ohne einige super-
stition und aberglauben den tauffstein mit frischem,
reinen wasser versorgen |179v| und nicht allein die
kirchen rein und sauberlich halten, sondern auch
auff die kirchhöffe achtung geben, damit dieselbe
mit seustellen, mistfällen und andern unflat nicht
verunreiniget und die gräber von den säuen nicht
zerwühlet werden; sollen darauff pferde, kühe und
ander vieh nicht hüthen, sondern daß graß ab-
schneiden lassen, dan es ist eine ungestalt, darzu ein
unchristlich ding, auff den kirchhöffen eine vieh-
zucht oder -drifft machen. Wo aber solches die cö-
sters thun oder leiden, sollen die lohnherrn7 anzeigen
und die überfahrer der gebühr gestrafft werden.
10. Letzlich sollen die cösters der kirchen ehr
und wolfahrt suchen, ihren obliegenden dinst nicht
verwarlosen, sondern vielmehr alles, was ihnen be-
fohlen wird, fleissig verrichten, die pastoren respec-

6 Intervall, das dritte Mal.
7 Kirchenvorsteher, Kirchenpfleger, vgl. Jostes, Daniel
von Soest, S. 396.

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