Kirchenordnung 1569
liche, ewige sachen und güter ohne Gottes
befehl und verheissungen creaturen sollen zu-
geschrieben werden, und auch ein mißbrauch
des göttlichen namens ist wieder das ander
gebott, so soll solch weihen hinfuro in diesen
kirchen abgeschafft sein, und das die pastores
das volk desto besser berichten mögen, war-
umb es abgeschaffet werde, haben wir auß der
agenda etliche stücke hieher verzeichnet. Es
sollen aber dagegen die leute berichtet werden,
wie alle creaturen, wenn wir dieselbigen zu
rechtem, natürlichen brauch nehmen wöllen,
auß Gottes wort, befehl und verheissung unß
gleubigen also geheiliget mögen werden, das
wir dieselbigen mit gutem gewissen mit Gottes
gnedigen, guten willen seliglich brauchen mö-
gen, wie das auß dem spruch Pauli 1. Timoth.
4 [3 — 5] droben klerlich erweiset ist.
Und der ursachen halben sollen alt und jung
vermanet und gewehnet werden, wenn sie zum
tisch und davon gehen, das sie das Benedicite
und Gratias 89 mit andacht sprechen und deß-
gleichen auch thun, wenn sie anderer gaben
Gottes brauchen wöllen, wie ohn zweifel erstlich
umb solcher paedagogi willen man angefangen
hat, in der kirchen den leuten eine anweisung
zu geben, wie sie durchs gebet die creaturen zu
seligen brauch heiligen solten, wie ein benedic-
tio ovorum 90 lautet: Segene diese creaturen, die
du geschaffen hast, das es eine gesunde, selige
speise möge sein deinen gleubigen, die es mit
danksagung zu sich nehmen. — Aber darauß ist
hernach ein solcher aberglaube, ja abgötterey
gemacht worden, die nunmehr bey reiner lehre
unleidlich ist.
Von andern artickeln der christlichen lehre
sollen die prediger explicationes und refutati-
ones nehmen auss dem obermelten corpore doc-
trinae und die lehre also führen, das nicht
allein gelehret werde, was recht ist, sondern
auch, was falsch und unrecht ist, gestrafft
werde, und das alles mit christlicher beschei-
denheit zur erbauung, wie derhalben zur an-
leitung von etlichen fürnemen artickeln decla-
rationes hieher gesetzt sein.
Gott allein die ehre.
Register uber das obberürt corpus doctrinae.
Was das corpus doctrinae, das ist die form
und das fürbild der reinen lehre, in den kirchen
dieses fürstenthumbs sein soll. A 1.
Kurzer, einfeltiger und nothwendiger bericht
von etlichen fürnhemen artickeln der lehre,
wie dieselbige mit gebürlicher bescheidenheit
zur erbauung fürgetragen und wieder alle ver-
felschung verwaret mögen werden. A. 4. fac. 2.
Von Gott. B. 1. fa. 2.
Von der büsse. B. 4.
Von underscheid des gesetzs und evangelii. B. 4.
Von der sünde. D. 4.
Von dem artickel der rechtfertigung des armen
sünders für Gott zum ewigen leben.
Von guten werken.
Vom freyen willen.
Von den sacramenten in gemein.
Von der beicht und absolution.
Von der heiligen taufe.
Von der messe.
Von dem abendmal des Herrn.
Von fasten und beten.
Von weihen des salzes, wasser, feur, kreuter
und andern creaturen. O. 3. facie 2.
Agenda oder kirchenordnung, wie es mit den
ceremonien in den kirchen unsers fürsten-
thumbs angerichtet und gehalten werden soll.
Wenn man redet von kirchenceremonien, die
man helt und gebraucht, wenn und wo die ge-
meine Gottes zur handlung des worts, der sacra-
ment und des gemeinen gebets zusamenkömpt,
so muß mit fleiß underscheiden werden, was
Gott selbs besonders mit außgetruckten worten
eingesetzt, verordnet und bevohlen hat, von an-
dern satzungen und ordnungen, so bey, vor und
E. 4.
G. l.fac.2.
H. 2.
J. 2. fac. 2.
J. 4.
K. 3. fa. 2.
L. 4. fa.2.
M. 2.
O. 1.
89 Vgl. Kl. Katech. Bek. Schr. S. 522 f.; Ev. Kgb.
Anh. S. 50.
90 Vgl. Rit. Rom. P. I, Tit. VIII, Cap. XIV, S.
292 (die einzige im heutigen Rit. Rom. ver-
zeichnete „Benedictio ovorum“).
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liche, ewige sachen und güter ohne Gottes
befehl und verheissungen creaturen sollen zu-
geschrieben werden, und auch ein mißbrauch
des göttlichen namens ist wieder das ander
gebott, so soll solch weihen hinfuro in diesen
kirchen abgeschafft sein, und das die pastores
das volk desto besser berichten mögen, war-
umb es abgeschaffet werde, haben wir auß der
agenda etliche stücke hieher verzeichnet. Es
sollen aber dagegen die leute berichtet werden,
wie alle creaturen, wenn wir dieselbigen zu
rechtem, natürlichen brauch nehmen wöllen,
auß Gottes wort, befehl und verheissung unß
gleubigen also geheiliget mögen werden, das
wir dieselbigen mit gutem gewissen mit Gottes
gnedigen, guten willen seliglich brauchen mö-
gen, wie das auß dem spruch Pauli 1. Timoth.
4 [3 — 5] droben klerlich erweiset ist.
Und der ursachen halben sollen alt und jung
vermanet und gewehnet werden, wenn sie zum
tisch und davon gehen, das sie das Benedicite
und Gratias 89 mit andacht sprechen und deß-
gleichen auch thun, wenn sie anderer gaben
Gottes brauchen wöllen, wie ohn zweifel erstlich
umb solcher paedagogi willen man angefangen
hat, in der kirchen den leuten eine anweisung
zu geben, wie sie durchs gebet die creaturen zu
seligen brauch heiligen solten, wie ein benedic-
tio ovorum 90 lautet: Segene diese creaturen, die
du geschaffen hast, das es eine gesunde, selige
speise möge sein deinen gleubigen, die es mit
danksagung zu sich nehmen. — Aber darauß ist
hernach ein solcher aberglaube, ja abgötterey
gemacht worden, die nunmehr bey reiner lehre
unleidlich ist.
Von andern artickeln der christlichen lehre
sollen die prediger explicationes und refutati-
ones nehmen auss dem obermelten corpore doc-
trinae und die lehre also führen, das nicht
allein gelehret werde, was recht ist, sondern
auch, was falsch und unrecht ist, gestrafft
werde, und das alles mit christlicher beschei-
denheit zur erbauung, wie derhalben zur an-
leitung von etlichen fürnemen artickeln decla-
rationes hieher gesetzt sein.
Gott allein die ehre.
Register uber das obberürt corpus doctrinae.
Was das corpus doctrinae, das ist die form
und das fürbild der reinen lehre, in den kirchen
dieses fürstenthumbs sein soll. A 1.
Kurzer, einfeltiger und nothwendiger bericht
von etlichen fürnhemen artickeln der lehre,
wie dieselbige mit gebürlicher bescheidenheit
zur erbauung fürgetragen und wieder alle ver-
felschung verwaret mögen werden. A. 4. fac. 2.
Von Gott. B. 1. fa. 2.
Von der büsse. B. 4.
Von underscheid des gesetzs und evangelii. B. 4.
Von der sünde. D. 4.
Von dem artickel der rechtfertigung des armen
sünders für Gott zum ewigen leben.
Von guten werken.
Vom freyen willen.
Von den sacramenten in gemein.
Von der beicht und absolution.
Von der heiligen taufe.
Von der messe.
Von dem abendmal des Herrn.
Von fasten und beten.
Von weihen des salzes, wasser, feur, kreuter
und andern creaturen. O. 3. facie 2.
Agenda oder kirchenordnung, wie es mit den
ceremonien in den kirchen unsers fürsten-
thumbs angerichtet und gehalten werden soll.
Wenn man redet von kirchenceremonien, die
man helt und gebraucht, wenn und wo die ge-
meine Gottes zur handlung des worts, der sacra-
ment und des gemeinen gebets zusamenkömpt,
so muß mit fleiß underscheiden werden, was
Gott selbs besonders mit außgetruckten worten
eingesetzt, verordnet und bevohlen hat, von an-
dern satzungen und ordnungen, so bey, vor und
E. 4.
G. l.fac.2.
H. 2.
J. 2. fac. 2.
J. 4.
K. 3. fa. 2.
L. 4. fa.2.
M. 2.
O. 1.
89 Vgl. Kl. Katech. Bek. Schr. S. 522 f.; Ev. Kgb.
Anh. S. 50.
90 Vgl. Rit. Rom. P. I, Tit. VIII, Cap. XIV, S.
292 (die einzige im heutigen Rit. Rom. ver-
zeichnete „Benedictio ovorum“).
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