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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0194
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Wolfenbüttel

wissen von warem trost berichtet, sol ihnen
zur bestettigung und vergwissung solchs tro-
stes die absolution und das abendmal des Herrn
mitgeteilet werden, und dasselbige einen tag
oder zwen zuvor, ehe sie abgethan sollen
werden.

Zum dritten sollen die prediger darauf se-
hen, das die armen leute vleissig vermanet
werden, das sie sich mit christlicher gedult,
demuth und gehorsam in die straff, so sie mit
ihrer mißhandlung verwirket, ergeben sollen.
Dasselbige aber soll nicht also geschehen, wie
man im bapsthumb solche leute gelehret hat,
das Gott ihren schmelichen todt für ihre sünde
als eine gnugthuung annemen werde, denn
dasselbige gehöret allein dem leiden, todt und
sterben des Herrn Christi, sondern das sie sol-
chen todt als eine verdiente straffe ihrer sünde,
ihnen von Gott auferlegt, gehorsamlich tragen
sollen. Denn wo sie ihre sünde, damit sie
solchen todt verschüldet, warhaftig erkennen
und darnach Gott durch Christum umb ver-
gebung bitten, sollen sie berichtet werden, das
sie nicht allein wie diebe oder mörder, sondern
auch wie Christen leiden. Und das sie ihre
herzen desto besser mit gedult fassen mögen,
sollen ihnen diese stück fürgehalten werden:
Erstlich, das es Gottes straffe sey, der nach
seinem willen dieselbige ihnen auferlege, und
wie vorhin sie in der sünde Gott ungehorsam
gewesen, das sie nu wiederumb durch gedult
der straff in seinem gehorsam sich ergeben.
Zum andern, weil der alte Adam sie verfüh-
ret, das sie denselbigen nun dem lieben Gott
wiederumb in gehorsam zur straff ergeben, denn
also wird es Gott ein gefelliges opfer, und Gott
wil nun ihrem bösen fleisch und blut wehren,
das es die arme leute nicht mehr so verführen
soll. Zum dritten, das durch solch ihr exempel
viel werden gewarnet werden, das sie Gott
fürchten, vor sünden sich hüten und davon ab-
lassen, das also durch solchen ihren todt Gott
geehret und vielen damit gedienet wird etc.

Es sollen auch die prediger vleissig handlen,
das die arme leute von herzen vergeben allen

menschen, sonderlich die sie entwedder zu dem
falle oder in die haften gebracht haben, fürnem-
lich aber, das sie keinen ungedüldigen wieder-
willen wieder die oberkeit oder derselbigen
diener von wegen der straff fassen, haben oder
behalten mögen. Und das der rechte glaube und
wahrer trost durch den anblick der zunahenden
straff und marter ihnen nicht entfallen möge,
sollen die prediger sich nicht schemen, mit
ihnen zu gehen, wenn sie außgeführet werden.

Von begrebnussen.

Weil die sepulturae oder begrebniß bey den
alten vettern und dem volk Gottes allezeit
ehrlich sein gehalten worden, denn sie sein
erinnerung der künftigen auferstehung, auch
die kirchöfe oder gottesacker, da die Christen
ruhen, billich befriedet sein sollen, und wiewol
es denen, so zur kirchen gehen, allerley gute
gedanken und erinnerung gibt, wenn das be-
grebnuß bey der kirchan ist, jedoch ists an
etlichen örten aus vielen ursachen nutz und
gut, das die kirchöfe ausserhalb den stetten ,sein,
sonderlich da die kirchöfe in der stadt keinen
grossen platz haben, so ordnen wir, das die
kirchöfe in und vor den stetten, auch auf den
dörfern, sollen dermassen befriediget werden,
also das kein vihe daraufgehen noch schaden
thun könne, und da es die notturft erfordert,
ausserhalb den stetten an einen gelegen orth
kirchöfe oder gottesacker zugerichtet werden.

Und weil in den reformirten kirchen eine
löbliche gewonheit ist, das die kindelein, so
ohne die taufe hinsterben, nicht auf einen son-
derlichen kirchoff, sondern neben andere Chri-
sten begraben werden auf den gottesacker, und
wir auch dasselbige christlich achten und ohne
ergernuß wol geschehen kan, so wöllen wir,
das solchs auch in allen kirchen unsers für-
stenthumbs also soll gehalten werden, den from-
men eltern zu trost.

Und weil gebreuchlich, das die todte körper
ehrlich und mit christlichen gesengen zur erden
bestettiget werden, so solle an den örtern, da

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