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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0203
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Kirchenordnung 1569

neyen und vicariaten als oblaut fürgehen, doch
den pratronis an den collaturis biß zu allge-
meiner christenlicher vergleichung in der reli-
gion unnachteilig oder abbrüchig.

Derowegen unser consistorium mit ernst daran
sein, auch darob halten solle, damit in unsers
fiirstenthumbs oberkeit und gepieten keine pfar-
herr, prediger, kaplan oder vicarii, noch auch
schulmeister oder custodes unser christlichen
augspiirgischen confession, kirchen und dieser
ordnung entgegen, wie hernacher weitleuftiger
begriffen, gediildet noch gestattet werden.

Von den kirchendienern, wie die
aufgenomen sollen werden.

Demnach sol keiner zu pfarher, prediger,
kaplaney oder anderm kirchendienst vocirt noch
verordent werden, er bringe dann zuvor glaub-
wirdige, rechtmessige testimonia seiner geburt,
herkommens, haltens, thun und lassens an lehr
und leben. Er sey dann auch hievor von unsern
verordenten theologen erstlichs und fürnemlich
auf nachvolgende punkten notturftiglichen, wol,
privatim und latine examinirt, und dann darauf
in gegenwertigbeit unserer verordenten theologen
in publico mit einer predigt gehört und appro-
biret, auch mit ihme allerdings zuvor procediret
und gehandelt vermög volgender ordnung.

Von der election und examine der
kirchendiener.

Nachdem unter allen emptern, so den men-
schen aus göttlicher ordnung auferlegt sein,
kein schwerers erfunden wird, dann die kirchen
des Sohn Gottes recht regieren, so sol soviel
desto grösser ernst und vleiß, ein kirchendiener
zu wölen, fürgewendet werden, soviel gefehr-
licher geirret wird, da man einem, der mit
falscher lehr beflecket oder mit ergerliehem,
lasterlichem leben geschendet, ein kirchen zu
regiren befihlet. Hierauf so bevehlen wir, das
sich niemands in diß göttlich ampt ohne ördent-

zum Gebet um Ueberwindung des Peindes
aufriefe. — Vgl. Neue vollständigere Sammlxmg
der Reichsabschiede samt den wichtigsten

liche vocation eintringen solle. Demnach so
oft und dick unser verordnet consistorium einen
kirchendiener wölen und ordnen würde, sollen
sie füi'nemlich auf drey punkten gute vleissige
achtung haben:

Erstlich auf die lehre des kirchendieners,

nemlich was er für ein lehr der religion geler-
net und wie er gegen der rechten wahren lehr
gesinnet sey.

Zum andern auf sein leben, wie er von ju-
gend auf sein leben hergebracht und was er
jetziger zeit für ein leben und wandel führe.

Zum dritten auf sein alter, ob er nicht zu
jung sey, dann Paulus [1. Tim 3,6] sagt, du
solt niemands die hand bald auflegen (das

ist, zum kirchenampt erwelen), ja kein neuling,
auf das er sich nicht aufblase und dem lesterer
ins urtheil falle.

Darumb, da sich einer des kirchendienstes

anbieten würde, des lehre und leben, kunst und

sitten unbekant, sol er am allerersten, ehe
dann er in das examen admittiert und zuge-
lassen, öffentliche glaubwirdige testimonia und
kundschaft seines herkomens und lebens, ent-
weder von seinen praeceptoribus oder von der
obrigkeit, darunter er gewohnet, oder von seinen
collegis, bey welchen er in kirchenampt gedie-
net, fürbringen und darlegen.

So dann dieselbigen testimonia richtig, sol
er darauf von den articuln unsers christlichen
glaubens vermöge der heiligen, göttlichen, pro-
phetischen und apostolischen schriften, auch
der augspürgischen confession, fürnemlich aber
von den articuln, darin man zu dieser zeit nicht
allein mit dem bapsthumb und der andern fal-
schen religion und glauben, sondern auch mit
allerley sekten streitig und zweyspaltig ist, ver-
höret und examinirt werden. Demnach so ha-
ben wir ein kurz register derselben articul fra-
geweiß, darauf unsere theologen der examinan-
den meinung einnemen sollen, nacheinander,
wie volget, begreifen lassen.

Reichsschliissen (Senkenberg-Koch’sche Samm-
lung), 1747, Theil 3, S. 223 u. 254.

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