Wolfenbüttel
Was der magistrat und etliche andere gut-
herzige des pfarrers und anderer kirchen-
diener halben befraget sollen werden.
Item, ob ihre kirchendiener sich mit der lehr,
reichung der sacramenten und andern cere-
monien augspürgischer confession und unser
kirchenordnung gemeß in ihrem ampt halten.
Item, ob sie den catechismum oder kinderfrag
vleissig in der kirchen treiben, auch die explo-
ration vermög unser kirchenordnung halten und
die kranken und sterbende leute besuchen und
mit dem sacrament des Herrn nachtmals ver-
sehen, auch Leichpredig thun.
Item, was sie für ein wandei führen, ob sie
zenkisch, weinsiichtig, bierseufer, gesellisch oder
ausreisch 72b sein und auch ihre weib und
kinder zur zucht und gottsfurcht anhalten.
Item, ob sie sich der arzney, schreiberey, jrota-
riats, advocierens oder anderer weltlicher practic
und empter oder wucherlichen contracten ge-
brauchen.
Item, ob ihre weib und kinder gleicher gestalt
ein ziichtigen, ehrlichen, christenlichen wandel
führen.
Item, ob der pharher die schul zu gebürlicher
zeit visitiere.
Item, ob der schulmeister mit seinen collegis
die schul ördentlich und zu seiner zeit nach
außweisung der schulordnung, auch die kirchen
mit christenlichen sengen versehe.
Item, was er und seine collegae für einen
wandel führen.
Item, wes sich der deudsch schulmeister und
custos unser ordnung nach halten.
Item, ob und welcher gestalt die armen leut
mit almusen und darreichung ihrer notturft im
flecken versehen werden.
Item, ob die eltern ihre kinder und hauß-
gesind auch zu dem catechismo und mit was
vleiß nach unser ordnung darzu befürdern.
Item, ob die amptleut und gericht ihres ampts
halben die fahrlessigen eltern, kinder und ge-
sinde vermög unser ordnung hierzu anmahnen
und die verechter darumb straffen.
Was nun die superintendenten bey den ecclesi-
asticis und politicis personis in ördentlicher inqui-
sition befinden, das sollen sie alles underschied-
lich mit seinen nottürftigen umbstenden, in-
massen sie es befunden und nicht anders, auf-
zeichnen und dieselben schrift ihrem generali
superintendenten uberantworten, auch wo von
nöten, daneben mündlichen bericht thun, damit
alle sachen dester statlicher verricht mögen
werden.
Er superintendens sol auch die spittaln seiner
superintendenz visitieren, ob die mit den armen
leuten und kindern unser kastenordnung nach
angericht und was für ordnungen mit beten, pre-
digen und anderer disciplin darin gebraucht
und gehalten werde, wo mangel, dieselbigen
helfen unser kastenordnung nach wenden und
abschaffen.
Was den superintendenten nach gehaltener
inquisition ferners gebüre zu handlen.
So nun ein kirchendiener in der lehr un-
fleissig oder sonst strafflich in der confes-
sion oder kirchenordnung erfunden wird, so
sollen die superintendenten nach gelegenheit
der personen sie in der confession oder
kirchenordnung examiniren und erförschen,
ein predig oder etlich von ihnen entweder in
ihren eigen oder in der superintendenten kir-
chen hören, damit sie ihren vleiß oder unfleiß,
auch ihre gaben oder mangel desto baß ver-
merken möchten und ursach gewinnen, sie zu
emendiren und zu underweisen.
Es möchte aber ein kirchendiener so ein selt-
zame opinion für sich haben, so sollen die
superintendenten dessen ein schriftliche con-
fessionvon ihme erfordern und aufs freundlichst
darüber mit ihme sprach halten. Oder wo einer
sich nicht wolte weisen lassen, alsdann das-
selbig neben seiner uberreichten schriftlichen
72b = ausgelassen; H. Fischer, Schwäb. Wörterb. I,
1904, S. 497.
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Was der magistrat und etliche andere gut-
herzige des pfarrers und anderer kirchen-
diener halben befraget sollen werden.
Item, ob ihre kirchendiener sich mit der lehr,
reichung der sacramenten und andern cere-
monien augspürgischer confession und unser
kirchenordnung gemeß in ihrem ampt halten.
Item, ob sie den catechismum oder kinderfrag
vleissig in der kirchen treiben, auch die explo-
ration vermög unser kirchenordnung halten und
die kranken und sterbende leute besuchen und
mit dem sacrament des Herrn nachtmals ver-
sehen, auch Leichpredig thun.
Item, was sie für ein wandei führen, ob sie
zenkisch, weinsiichtig, bierseufer, gesellisch oder
ausreisch 72b sein und auch ihre weib und
kinder zur zucht und gottsfurcht anhalten.
Item, ob sie sich der arzney, schreiberey, jrota-
riats, advocierens oder anderer weltlicher practic
und empter oder wucherlichen contracten ge-
brauchen.
Item, ob ihre weib und kinder gleicher gestalt
ein ziichtigen, ehrlichen, christenlichen wandel
führen.
Item, ob der pharher die schul zu gebürlicher
zeit visitiere.
Item, ob der schulmeister mit seinen collegis
die schul ördentlich und zu seiner zeit nach
außweisung der schulordnung, auch die kirchen
mit christenlichen sengen versehe.
Item, was er und seine collegae für einen
wandel führen.
Item, wes sich der deudsch schulmeister und
custos unser ordnung nach halten.
Item, ob und welcher gestalt die armen leut
mit almusen und darreichung ihrer notturft im
flecken versehen werden.
Item, ob die eltern ihre kinder und hauß-
gesind auch zu dem catechismo und mit was
vleiß nach unser ordnung darzu befürdern.
Item, ob die amptleut und gericht ihres ampts
halben die fahrlessigen eltern, kinder und ge-
sinde vermög unser ordnung hierzu anmahnen
und die verechter darumb straffen.
Was nun die superintendenten bey den ecclesi-
asticis und politicis personis in ördentlicher inqui-
sition befinden, das sollen sie alles underschied-
lich mit seinen nottürftigen umbstenden, in-
massen sie es befunden und nicht anders, auf-
zeichnen und dieselben schrift ihrem generali
superintendenten uberantworten, auch wo von
nöten, daneben mündlichen bericht thun, damit
alle sachen dester statlicher verricht mögen
werden.
Er superintendens sol auch die spittaln seiner
superintendenz visitieren, ob die mit den armen
leuten und kindern unser kastenordnung nach
angericht und was für ordnungen mit beten, pre-
digen und anderer disciplin darin gebraucht
und gehalten werde, wo mangel, dieselbigen
helfen unser kastenordnung nach wenden und
abschaffen.
Was den superintendenten nach gehaltener
inquisition ferners gebüre zu handlen.
So nun ein kirchendiener in der lehr un-
fleissig oder sonst strafflich in der confes-
sion oder kirchenordnung erfunden wird, so
sollen die superintendenten nach gelegenheit
der personen sie in der confession oder
kirchenordnung examiniren und erförschen,
ein predig oder etlich von ihnen entweder in
ihren eigen oder in der superintendenten kir-
chen hören, damit sie ihren vleiß oder unfleiß,
auch ihre gaben oder mangel desto baß ver-
merken möchten und ursach gewinnen, sie zu
emendiren und zu underweisen.
Es möchte aber ein kirchendiener so ein selt-
zame opinion für sich haben, so sollen die
superintendenten dessen ein schriftliche con-
fessionvon ihme erfordern und aufs freundlichst
darüber mit ihme sprach halten. Oder wo einer
sich nicht wolte weisen lassen, alsdann das-
selbig neben seiner uberreichten schriftlichen
72b = ausgelassen; H. Fischer, Schwäb. Wörterb. I,
1904, S. 497.
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