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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0220
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Wolfenbüttel

Alles, was kirchendiener, schulmeister, gemein
oder privatpersonen in kirchensachen zu klagen
haben, das sollen sie zuvor bey den super-
intendenten, dem speciali und generali, an-
bringen. Wann ihnen aber von denen nicht
möcht geholfen werden, so mögen sie ihr an-
liegen in ein supplication stellen, welche die
superintendenten, so viel der kirchendiener lehr
und leben betrifft, so viel aber die politica
belangt, als besoldung, bau etc., die beampten
underschreiben sollen. Damit auch unsere kir-
chenreth gründlichen bericht mögen haben, auch
die kirchendiener nicht lang umbgetrieben oder
aufgezogen werden, so sollen sie solche bericht
mitsampt der supplication ubergeben.

Es sollen auch die superintendenten die
kirchendiener warnen, das sie ohne solchen
prooeß, für sich selbs und ohne underschreiben
nicht fürkomen und unsere kirchenrehte un-
bemühet iassen wöllen, sonst werden sie wie-
der hinder sich gewiesen oder, wo sie ihnen
nicht wehren wolten lassen, ihr gebiirend straff
empfahen.

Der generalsuperintendenten officium.

Erstlichs sol jeder generalis auf seine special-
superintendenten mit vleissigem ernst sehen,
damit jeder seinem bevelch und ampt der in-
struction nach mit vleiß nachkome und hier-
innen niemands verschonet werde.

Item, wann und so oft einem generalsuper-
intendenten von seinen specialn ichts, so ihnen
beschwerlich zu verrichten, fürgebracht oder
raths begeret wird, so sol er ihnen, den spe-
cialn, berahten und beholfen sein, auch mit
müglichstem und bestem vleiß alle streitige
sachen und unrichtigkeit, auch unordnung an
lehr und leben zu guter besserung, ruhe und
fried leben, und wa von nöten, mit der ampt-
leut hülf bringen.

Was aber beschwerlichs und straffbars, solchs
in conventu unsers consistorii, so sie beschreiben
werden, anbringen. Wo aber die sachen der-

73 Vgl. S. 142.

massen geschaffen, das sie nicht verzug leiden
möchten, alsbald mit gutem, sattem, wahrem
grund und allen umbstenden, auch, so die sachen
wichtig, dasselbig zu gedachtem unserm kirchen-
rath mit ihrem rath und gutbedünken berichten.

Es sol auch ein jeder generalsuperintendens
von seinen specialn ihr jedes visitation vor dem
oonvent schriftlich erfordern und alsdann der-
selben particularia, neben ihr der general auszug
in conventum bringen, damit man die particu-
laria in der consultation zu schleuniger auß-
richtung, zu mehrerm bericht bey der hand
haben möge etc.

Und nachdem auch in unser kirchenordnung
versehen, wann ein kirchendiener das abendmal
Christi halten wil, die kirch zu vermanen, das
ein jeder, der des Herren nachtmal Christi
zu empfahen gedenket, sich zuvor am abend
anzeige etc. 73, wo nun solche ermanung von
unsern kirchendienern nicht allwegen gebraucht,
noch minder eins theils die pfarkinder unser
kirchenordnung gemeß zuvor exploriert und
ermanet werden, darauß volget, das die unbuß-
fertige, so in ergemiß leben und mit groben
lastern beschweret und darinnen beharren,
gleich den bußfertigen zu des Herrn abendmal
gelassen, welches beschwerlich, auch hierdurch
die privatabsolution versaumbt und verachtet
wird, so doch die zu ihrem gebürlichen
gebrauch bleiben sol, demnach verordnen und
wöllen wir ganz ernstlich, das von unsern
generalsuperintendenten den specialibus bevoh-
len werde, den pfarrern und diacon ihrer super-
intendenz aufzulegen, sich des orts unser
kirchenordnung allerdings mit dieser ferer 73a
unser erklerung gemeß zu halten und sonder-
lich, wann ihrer ein oder mehr des Herrn
nachtmal halten wil, so sol er das am Sontag
dafür nach geendigter predigt der kirchen also
verkünden, welcher das begern wolte, der solte
sich davor in der wochen bey ihme pfarherr
privatim anzeigen, damit er von jedem dannoch
zuvor rationem suae fidei haben und ein jeder

73a = ferner.

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