Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0243
License: Free access  - all rights reserved

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Kirchenordnung 1569

ehelichen verbotten, denn solche personen vor
unsere vettere gehalten werden:

III.

6. Ihres großvatters mutter man, das ist ihres
großvatters stiefvatter.

5. Ihrer großmutter mutter man, das ist ihrer
großmutter stiefvatter.

4. Ihres mannes großvatters vatter.

3. Ihres mannes großmutter vatter.

2. Ihres stiefvatters großvatter.

1. Ihrer stiefmutter großvatter.

II.

4. Ihrer großmutter man, das ist ihres vatters
oder ihrer mutter stiefvatter.

3. Ihres manns großvatter, er sey des vaters oder
der mutter vatter.

2. Ihres stiefvatters vatter.

1. Ihrer stiefmutter vatter.

I.

5. Ihres breutigams vatter, das ist der, mit
welches sohne sie sich zuvor verlobet und
doch nicht hochzeit mit ihme gehalten.

4. Ihrer mutter breutigam oder vertrauten, wel-
cher ihr stiefvatter solt geworden sein.

3. Ihren schweher, das ist ihres mannes vatter.

2. Ihres mannes stiefvatter, welchen seine mutter
nach ihr gelassen.

1. Ihren stiefvatter, er sey der erste, andere oder
dritte, welchen ihre mutter zur ehe gehabt hat.

Die tochter sol nicht nemmen hinaufwarts.

Erinnerung.

Alhier in diesen personen ist auch das vierte
gebott Gottes zu bedenken: Du solt vatter und
mutter ehren [Ex 20, 12].

Personen, so von wegen der schwegerschaft
in der rechten linien (herunderwerts zu rechnen)
zu ehelichen verbotten, denn solche personen vor
unsere töchter gehalten werden:

23 So auch Corp. iur. civ. Inst. 1,10,6; Vol. I, S. 4.
— Cod. Just. V,4,17; Vol. II, S. 196.

Der vatter oder stiefvatter sol nicht nemmen:

I.

1. Die stieftochter. 23

2. Des stiefsons weib.

3. Die schnur (das ist seines sons weib) 24.

4. Des sons verlobte braut.

II.

1. Der stieftochter tochter.

2. Des stiefsons tochter.

3. Des sons son weib.

4. Seiner tochter son weib.

III.

1. Der stieftochter tochter tochter.

2. Des stiefsons tochter tochter.

3. Des sons sons son weib.

4. Seiner tochter sons son weib.

Ein gemeine regel, welche in der blutfreund-
schaft und schwegerschaft statt hat.

Wenn des breutigams und der braut groß-
vatter und großmutter schwester oder brüder
kinder gewesen, so ist die ehe, beide, von wegen
der blutfreundschaft und schwegerschaft halben
verbotten nach gemeinen und ublichen rechten.

Personen, so von wegen der schwegerschaft in
der rechten linien (herunderwerts zu rechnen)
zu ehelichen verbotten, denn solche personen
vor unsere söne gehalten werden:

Die mutter oder stiefmutter sol nicht nemmen:

I.

1. Den stiefson.

2. Der stieftochter man.

3. Der tochter man.

4. Der tochter verlobten breutigam.

II.

1. Des stiefsons son.

2. Der stieftochter son.

3. Des sons tochterman.

4. Der tochter tochterman.

24 So auch Corp. iur. civ. Inst. 1,10,6; Vol. I, S. 4.
— Cod. Just. V,4,17; Vol. II, S. 196.

223
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften