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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0245
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Kirchenordnung 1569

2. Ihres bruders tochter tochter mann.

3. Ihrer schwester tochter tochter mann.

4. Ihres mannes bruders sons son.

5.1hres mannes schwester sons son.

Von breutigam und der braut, das ist, die
sich miteinander öffentlich verlobt, und doch
das eine verstirbt, ehe die hochzeit oder
beylager gehalten.

Der son sol nicht nemmen seiner braut mutter.

Item er sol nicht nemmen seines vatters braut
oder vertraute, welche seine stiefmutter solte
geworden sein.

Also ist auch von der tochter zu sagen, nem-
lich:

Die tochter sol nicht nehmen ihrer mutter
breutigam oder vertrauten, welcher ihr stief-
vatter solt geworden sein.

Item sie sol nicht nehmen ihres breutigams
vatter, das ist der, mit welches sone sie sich
zuvor verlobt und doch mit ihme nicht hochzeit
gehalten.

Der vatter sol nicht nemmen seines sons ver-
lobte braut.

Von den

Dieweil zu dem heiligen predigampt, welt-
licher oberkeit, zeitlichen emptern, regimenten
und haußhaltung rechtschaffene, weise, gelerte,
geschickte und gottsfürchtige menner gehören
und dann die schulen die rechten von Gott
verordenten und bevolilenen mittel sein, dar-
innen solche leut auferzogen mögen werden,
wie auch in rechten die schulen und studiosi
mit namhaften privilegiis begabet, versehen und
uns erinnern, die schulen und studien zu haben
und zu erhalten, derwegen unsere voreltern
von ihren zeitlichen gütern an die klöster und
stiften der schul und studien halben ein nam-
hafts verwendt, demnach und damit in unserm
fürstenthumb die kinder von jugend auf von
ihren elementis per gradus dest ehe und fürder-
licher zu den nutzlichen sprachen, wie dann das

Die mutter sol nicht nehmen ihrer tochter
verlobten breutigam.

Erinnerung und underricht.

Dieweil mann und weib ein leib und ein
fleisch durch die ehe worden, sol ein jegliches
theil sich von des andern blutfreunden enthal-
ten. Es werden aber nicht allein blutfreunde
genant, welche von ganzer geburt, als von einem
vater und von einer mutter, sondern auch wel-
che von halber geburt, als von dieser einem,
ja auch, welche etwan ausserhalb der ehe ge-
zeuget und des geblüts halben durch das natür-
liche recht mit einander verwandt sind, unter
welchen personen keine eheverbindung noch
vermischung geschehen sol, wie dann im dritten
buch Mose am achtzehenden capittel verbotten
wird und wer dieser personen eine, so ihme
mit blut verwandt und verbotten, berhüret,
der hat eine blutschande begangen.

Wo jemands mehrers oder weiters berichts be-
nötiget oder bedürfte, der sol sich dessen zuvor
in den consistorien und bey den superintendenten
und pfarherrn erholen, und ehe solchs gesche-
hen, zu keiner ehelichen verpflichtung schreiten.

schulen.

alt testament in hebraischer und das neu testa-
ment in griechischer sprachen geschrieben sein,
und dann von denselbigen zu rechter theology
und andern hohen nottürftigen künsten, regi-
menten, emptern und haußhaltungen gerahten
und kommen mögen, so verordnen, schaffen und
bevehlen wir, das dieselbigen in unserm fürsten-
thumb von unsern verordenten rethen zu ver-
richtung der kirchendiensten volgender unserer
ordinationen nach mit allem vleiß und ernst an-
gericht und ohne feelen exequirt. Nemlichen
zuvorderst getreulichen daran sein, damit in
allen und jeden stetten, die sein groß oder klein,
desgleichen etlichen den fürnemsten dörfern
oder flecken unsers fürstenthumbs lateinische
schulen und darzu taugenliche praeceptores ge-
halten werden.

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