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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0300
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Wolfenbüttel

Ordinatio des paedagogii zu Ganderßheim. 356 (243)

Ordnung der kirchenubung und schulen bey den prelaturnmansklöstern. ..... 359 (244)

Von den klosterstudiosis. 361 (244)

Von kirchenubungen. 371 (248)

Schulordnungen mit den lectionibus. 377 (250)

Statuta der klosterschulen.. 381 (251)

Von gotteslesterung. 382 (251)

Von der gebürlichen reverenz. 383 (252)

Von nüchtern und züchtigem leben. 384 (252)

Schuldisciplin. 385 (253)

Von der tischzucht.Ibid. (253)

Wie sich die klosterstudiosen gegen einander halten sollen. 388 (254)

Ratio vestitus. 389 (254)

Wie sie sich in ihren gemachen und sonst halten sollen. 390 (255)

Wie sie sich gegen den klösternofficialen, diener und personen erzeigen sollen. . . . 392 (255)

Von den prelaten. 395 (256)

Von den klosterpreceptorn. 397 (257)

Von der prelaten verwaltern. 398 (257)

Von der superintendenz uber die klösterschulen.400 (258)

Wie es hinfuro in den jungfrauenklöstem dieses fürstenthumbs gehalten werden sol. . 402 (258)

Kastenordnung.. 411 (262)

Durch welchen weg ein gemeiner kaste aufgericht mag werden und was darein gefallen

soll. 412 (262)

Wem man und mit was ordnung aus dem kasten geben, helfen und rahten, auch wie sich

dieselben halten sollen. 416 (264)

Wie es mit den frembden bettlem und landstreichem, auch den leichtfertigen armen ge-

halten sol werden. 422 (266)

Wie die nottürftige, fromme armen zum almusen erkennt und angenommen werden, auch

der imdankbam halben einsehens geschehen sol. 427 (268)

Wie es mit den siechen und blatterheusern und deren armen in stedten und emptern gehal-

ten sol werden. 430 (269)

Von glübd der pfleger, auch ihrem eyd. 435 (271)

Von verwaltung der armenkasten und spittalen . 437 (272)

Kirchen und derselben thürnarmenkasten und spittal gebeu 441 (273)

Zehrung und bottenlohn. Ibid- (273)

Von der zucht in den spittaln. 447 (275)

Gottalleindie ehre.

Das hier folgende Verzeichnis der „Errata“ ist im Abdruck unseres Textes berücksichtigt worden.

Wulffenbüttel
Bey Conrado Horn.

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