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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0599
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Visitationsinstruktionen 1565 und 1568

obstehet, also gelebt werde, und do sie mangel
befinden, solchs abschaffen oder es an uns ge-
langen lassen. Sollen auch die pastores verma-
nen, das sie ihnen hirin gehor geben 18.

Do auch sunst etwas furfiele, davon in dieser
instruction nichts gemeldet, das zu verrichten
nottig, darinnen sollen die visitatores nach ihrem

besten verstande zu handeln und zu bevelen
haben.

Zu urkund haben wir diese instruction mit
eigen handen underschrieben und mit unserm
secrett versigeln lassen. Geben Montags nach
Johannis Baptiste anno etc. fünfundsechzig 19.

[Es folgen die eigenhändigen Unterschriften der Herzöge Heinrichs des Jiingeren und
Wilhelms des Jüngeren von Braunschweig und Lüneburg nebst aufgedrücktem Siegel.]

18 Der Zwischensatz, den E. Hennecke, Quellen- folgt hier: ,,Und sollen die visitatores furder-
nachlese, S. 44, hier eingeschoben gefunden lich die visitation anfahen“.
hat, ist nur in einer Abschrift der gleichen 19 1568: Geben zu Zell am 12. Septembris anno

Akte vorhanden, nicht im Originalstück. 1568 1568.

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