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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0637
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Klosterordnung 1555

frauen, so uber ihre ambte 35 bevelich haben,
gehorsam sein und sich ihres befelichs gehalten.

Und soll bey der domina stehen, die gemeine
megde 36 anzunemen und zu beurlauben, aber
die in kuchen und andern befelichen sein, sollen
mit wissen und rath der kuchenmeisterin und
dero, so ihres ambts halber befelich uber sie
haben, angenommen und beurlaubet werden.

Zum siebenden geburet sich in solchen grossen
versamlungen, etliche ambter zu haben, domit
die haußhaltung in guter ordnung stehen, die
notturft gehabt und das uberige zu rat gehalten
werden moge. So sol ein oder zwo jungfrauen
verordnet werden, welche butter, kese, eiger,
hering, treuge 37 vischwerk, gesalze und treuge
fleisch und dergleichen vitallien in ihrer be-
schlossen verwarung haben, und was notich,
in die kuchen und wie es sich geburet, reichen 38
und das ander verwaren. Dieselbige sollen auch
aufzeichen, was wochentlich verspeiset werde 39
und von ihrer einname und ausgabe der dominae
und zweien oder dreien jungfrauen, welche die
domina sol zu sich zu nemen haben, rechen-
schaft thun 40.

Was dann des alles notig, sollen sie der
domina zeitlich anzeigen, domit sie es zu rechter
zeit zu bestellen habe. Also sol auch die domina
versehung thun 41, das das gewurz und krude
verwaret und allein zur nottroft gereichet und
gebraucht werde 42.

So were auch wol notig, ordnung im keller
und uber das brodt zu machen, darmit ein jeder
die nottroft bekohmen und der unradt und uber-
messiges vorbringung bir und brots auch ab-
gesnitten wurde, welches dieser zeit zu der
dominae und samlungen bedenken gestalt wirdet.

35 Niederdeutsche Fassungen: „so over si tho
regirende“.

36 Niederdeutsche Fassungen: „de denstmegede“.

37 = trockenes.

38 Niederdeutsche Fassungen: „vorrichten“.

39 In den niederdeutschen Fassungen steht statt
„dieselbige — werde“: „desulbigen sollen auch
ufsehent hebben, watt gewontlick vorspeiset
werde“.

Zum achten, als nhun alle ding theur und in
hoher kauf, derweghen die notturf ist, sich so-
viel mher ratsam zu halten, auch ohne das un-
nutze verschwendung sich nicht gepuret und
dan vyel abziehens aus dem kloster geschicht,
so soll darinne vorsehung geschehen, das sol-
ches furder pleibe und das unnötig volk vor
das kloster nicht gefordert noch gestattet werde.
Auch wann etwas zu kloster gepracht wirdet,
dasselbig sol nicht mit brodt, bier oder anderer
profiant erstattet, noch dieselbigen sonst vor-
geben werden, darmit also durch unordentlich
außtragen das kloster nicht belestiget und den-
jennigen entzogen werden, denen es sunst billig
horet.

Und so dann auch nicht geringe unbequemicheit,
auch unkosten und widerwillen vorursacht, das
etliche junkfrauen eigen honerheuser 43 haben
wollen und die honer von dem gemeinen erhal-
ten, aber die eiger zu ihrem sonderlichen vor-
teil vorkaufen, so soll solchs furder nachpleiben
und keine junkfrau ein eigen honerhaus haben,
sonder was das sein sol, in gemein gehalten
und auch der ganzen gemein zu guthen ge-
schehen. Es sollen aber sunst den junkfrauen
zu ihrer nottroft eiger wie auch andere speise
vorschaffet werden, also das sie die derhalben
keine sonderliche honer halthen dorfen.

Letzlich soll in alwege zwischen allen den-
jennigen, so im kloster sein, einigkeit, guter will
und fridlich 44 wesen gehalten und ein jede per-
son ihres ambtes und diensts mit getreuen fleis
gewarten und alle jungfrauen, megde und kin-
der obbeschriebener ordnung folg thun und der
dominae in sachen, die nicht wider Gott sein,
gehorsam leisten.

40 In einer anderen Hs: „welche die domina sol
zu sich nemen und haben rechenschaft thun“.

41 In den niederdeutschen Fassungen steht statt
„versehung thun“: „upsehent hebben“.

42 Die folgenden drei Absätze: „So were auch
wol notig — honer halthen dorfen“ finden
sich nur in der unadressierten Hs.

43 = Hühnerhäuser.

44 Niederdeutsche Fassungen: „frundlick“.

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