5. MATRIMONIUM IUSTUM
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malige Erwähnung seines Matthäuskommentars, einmal am Ende des vierzehnten
Punktes, dann erneut am Schluß des Schreibens12. Dieser Kommentar erschien zum
ersten Mal 1m März 1527, jedoch ist von Bucer wahrscheinlich der Druck der zwei-
ten Ausgabe im März 1530 gemeint.13 Dieses Datum bildet den terminus post quem
des Schreibens. Aufgrund der Datierung anderer Schriftstücke Bucers, auf deren
Rückseite einige Abschnitte dieses Gutachtens geschrieben worden sind14, hatte der
Bucer-Forscher Jean Rott für »Matrimonium iustum« ein Abfassungsdatum um den
2. März 1531 ermittelt15. Wir schließen uns dieser Vermutung an.
Der Edition liegt zugrunde: Zürich SArch, E II 446, fol. 220r -22iv, 223*", 222r -223^,
2i9v/r, 134^ [in dieser Reihenfolge!]. Autograph Bucers, das als Konzept eines verlo-
rengegangenen oder me geschickten Briefes aufzufassen ist.16
12. Vgl. unten S. 66,11 und 68,11 sowie S.66, Anm. 21.
13. Zu diesem Anlaß wurde derJohanneskommentar auch im selben Band aber mit eigener Pagi-
nierung mitgedruckt. Vgl. BOL 2, S.XXXIII; Lang, Der Evangehenkommentar, S. 63—67. Wobl
deshalb weist Bucer auf beide Werke zugleich bin: »In Mattb[eum] et Iohannem bac de re dixi non
nulla« (vgl. unten S. 66,11 f.).
14. So befindet sich etwa auf E II 446, fol. 2191 der Beginn eines unvollendeten Briefes Bucers,
der wobl nach dem 27. Februar, aber vor dem 1. März 1531 medergeschrieben wurde. »Matnmo-
nium iustum« wurde eindeutig nach der Niederschrift dieses Briefbeginns verfaßt.
15. Freundlicher Hinweis von Reinhold Fnednch, Bucer-Forschungsstelle Erlangen.
16. Herman J. Selderhuis ist für die freundhche Bereitstellung einer von Jean Rott erstellten Um-
schrift des schwierigen Onginals, die auch wertvolle textkritische und sachliche Anmerkungen ent-
hielt, zu danken.
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malige Erwähnung seines Matthäuskommentars, einmal am Ende des vierzehnten
Punktes, dann erneut am Schluß des Schreibens12. Dieser Kommentar erschien zum
ersten Mal 1m März 1527, jedoch ist von Bucer wahrscheinlich der Druck der zwei-
ten Ausgabe im März 1530 gemeint.13 Dieses Datum bildet den terminus post quem
des Schreibens. Aufgrund der Datierung anderer Schriftstücke Bucers, auf deren
Rückseite einige Abschnitte dieses Gutachtens geschrieben worden sind14, hatte der
Bucer-Forscher Jean Rott für »Matrimonium iustum« ein Abfassungsdatum um den
2. März 1531 ermittelt15. Wir schließen uns dieser Vermutung an.
Der Edition liegt zugrunde: Zürich SArch, E II 446, fol. 220r -22iv, 223*", 222r -223^,
2i9v/r, 134^ [in dieser Reihenfolge!]. Autograph Bucers, das als Konzept eines verlo-
rengegangenen oder me geschickten Briefes aufzufassen ist.16
12. Vgl. unten S. 66,11 und 68,11 sowie S.66, Anm. 21.
13. Zu diesem Anlaß wurde derJohanneskommentar auch im selben Band aber mit eigener Pagi-
nierung mitgedruckt. Vgl. BOL 2, S.XXXIII; Lang, Der Evangehenkommentar, S. 63—67. Wobl
deshalb weist Bucer auf beide Werke zugleich bin: »In Mattb[eum] et Iohannem bac de re dixi non
nulla« (vgl. unten S. 66,11 f.).
14. So befindet sich etwa auf E II 446, fol. 2191 der Beginn eines unvollendeten Briefes Bucers,
der wobl nach dem 27. Februar, aber vor dem 1. März 1531 medergeschrieben wurde. »Matnmo-
nium iustum« wurde eindeutig nach der Niederschrift dieses Briefbeginns verfaßt.
15. Freundlicher Hinweis von Reinhold Fnednch, Bucer-Forschungsstelle Erlangen.
16. Herman J. Selderhuis ist für die freundhche Bereitstellung einer von Jean Rott erstellten Um-
schrift des schwierigen Onginals, die auch wertvolle textkritische und sachliche Anmerkungen ent-
hielt, zu danken.