BEILAGE ZU NR. 12
4II
Ergänzung 8 (vgl. oben S. 233,8, textkritische Anmerkung t)
Ed. 2, Bl. 233^-234^; Ed. 3, Bl. 209a.
Frage: Was sagen vnsere Kirchen zu vorgehender lere von der Ehescheidung Mo-
sis?
Antwort: Das man vns hierinnen an Mosen nicht binden sol. Sondern das Chri-
stus solche Mosaische Ehescheidunge hat auffgehaben. Matth. am 19. So ist one das
offenbar, das die Ceremomalischen Kirchengesetze vnd die Gerichtlichen, soferne
diese mit den Naturhchen mcht vber ein stimmen, abgethan sein. Darunten dann
auch dis Mosaische Gesetze von dem Scheidebrieff gehoret. Vnd ist nichts geschlos-
sen, so schhessen. Gott hat den Jüden nichts geboten vnd verordenet, das nicht
nütze vnd heilsam ist. Drumb lst Mosis Scheidung auch den Christen nütze vnd
heilsam. Denn wo diese Schlusrede gelten solte, so mochte auch einer gleichfals von
allen Ceremomahschen vnd Richtlichen Gesetzen schliessen. Denn wer m emem
Teil Mosis gesetze anmmpt, der mus es durch aus [fehlt in Ed. 3] annemen. Was
würde aber endlich hieraus erfolgen? Denn ja Christus Reich mcht Mosis Reich lst.
Vnd wenn Mosis Reich den Christi gedienet hette, was were dcnn Christi Reich
zuordenen von noten gewesen? Jenes ist mit auffsatz komen. Dis aber kompt mcht
mit auffsatz, Luce am 17. cap. Vnd ist Mosis Ehescheidung mit dieser vrsachen viel
zuleicht, derhalben hat sie Christus abgeschaffet. Wer sie aber wolte widerumb her-
für bringen, der thete vnrecht vnd wider Christi willen. Es ist aber solche meinung
des Bedenckens dahin gerichtet, das es blossen neidt, zorn, hasse, widerwillen vnd
dergleichen dinge viel gnugsame vrsachen machen der Ehescheidung bey den Chri-
sten, wie sie bey den Jüden gewesen sein. Doch wenn solche vrsachen letzlich durch
zufellige dinge konnen gnugsame vrsachen sein der Ehescheidung, lst droben ge-
sagt. Vnd wird weiter hernach offte angezogen werden. Doch die Person, die sich
mcht wil versonen lassen, sol gleichwol one Ehe bleiben.
Ergänzung 9 (vgl. oben S. 246,9, textkritische Anmerkung x)
Ed. 2, Bl. 237^-2383; Ed. 3, Bl. 2i2b-2i3a.
Frage: Ist auch etwas in vorgesetztem Artickel von der Ehescheidung aus dem
newen Testament vnsern Kirchen zuwider?
Antwort: Ja. Denn die worte »willich« vnd »tauglich« müssen verstanden wer-
den, wie droben zum offtermal gesagt ist, vnd nicht also blos hin, wie sie in diesem
bedencken gesetzet werden. Item ist alhie zubetrachten, das der alten Keiser vr-
sachen der Ehescheidung nicht rnehr alle 1m gebrauche sem. Item: ob gleich der Herr
neben dem Ehebruch andere vrsachen der Ehescheidung mcht abgestricket hat, so
hat er doch nicht m gemein alle vermemte vrsachen der Ehescheidung zugelassen,
Sondern allein diese, so sonst in der Schrifft gegründet sein vnd am Ehebruch han-
gen, Wie diese droben erzelet sein m dem gemeinen vrteil vber dis Bedencken. Denn
das Christi meinung nicht ist, das neid, zorn, hasse, widerwillen vnd dergleichen vr-
sachen die Ehe scheiden sollen, wo nicht andere zufelle neben einschleichen zu
gnugsamen vrsachen, So wil auch Christus nicht, das langwirige kranckheiten die
Ehe aufflosen sollen, ob gleich derhalben eheliche pflichte nicht erfolgen kan. Denn
4II
Ergänzung 8 (vgl. oben S. 233,8, textkritische Anmerkung t)
Ed. 2, Bl. 233^-234^; Ed. 3, Bl. 209a.
Frage: Was sagen vnsere Kirchen zu vorgehender lere von der Ehescheidung Mo-
sis?
Antwort: Das man vns hierinnen an Mosen nicht binden sol. Sondern das Chri-
stus solche Mosaische Ehescheidunge hat auffgehaben. Matth. am 19. So ist one das
offenbar, das die Ceremomalischen Kirchengesetze vnd die Gerichtlichen, soferne
diese mit den Naturhchen mcht vber ein stimmen, abgethan sein. Darunten dann
auch dis Mosaische Gesetze von dem Scheidebrieff gehoret. Vnd ist nichts geschlos-
sen, so schhessen. Gott hat den Jüden nichts geboten vnd verordenet, das nicht
nütze vnd heilsam ist. Drumb lst Mosis Scheidung auch den Christen nütze vnd
heilsam. Denn wo diese Schlusrede gelten solte, so mochte auch einer gleichfals von
allen Ceremomahschen vnd Richtlichen Gesetzen schliessen. Denn wer m emem
Teil Mosis gesetze anmmpt, der mus es durch aus [fehlt in Ed. 3] annemen. Was
würde aber endlich hieraus erfolgen? Denn ja Christus Reich mcht Mosis Reich lst.
Vnd wenn Mosis Reich den Christi gedienet hette, was were dcnn Christi Reich
zuordenen von noten gewesen? Jenes ist mit auffsatz komen. Dis aber kompt mcht
mit auffsatz, Luce am 17. cap. Vnd ist Mosis Ehescheidung mit dieser vrsachen viel
zuleicht, derhalben hat sie Christus abgeschaffet. Wer sie aber wolte widerumb her-
für bringen, der thete vnrecht vnd wider Christi willen. Es ist aber solche meinung
des Bedenckens dahin gerichtet, das es blossen neidt, zorn, hasse, widerwillen vnd
dergleichen dinge viel gnugsame vrsachen machen der Ehescheidung bey den Chri-
sten, wie sie bey den Jüden gewesen sein. Doch wenn solche vrsachen letzlich durch
zufellige dinge konnen gnugsame vrsachen sein der Ehescheidung, lst droben ge-
sagt. Vnd wird weiter hernach offte angezogen werden. Doch die Person, die sich
mcht wil versonen lassen, sol gleichwol one Ehe bleiben.
Ergänzung 9 (vgl. oben S. 246,9, textkritische Anmerkung x)
Ed. 2, Bl. 237^-2383; Ed. 3, Bl. 2i2b-2i3a.
Frage: Ist auch etwas in vorgesetztem Artickel von der Ehescheidung aus dem
newen Testament vnsern Kirchen zuwider?
Antwort: Ja. Denn die worte »willich« vnd »tauglich« müssen verstanden wer-
den, wie droben zum offtermal gesagt ist, vnd nicht also blos hin, wie sie in diesem
bedencken gesetzet werden. Item ist alhie zubetrachten, das der alten Keiser vr-
sachen der Ehescheidung nicht rnehr alle 1m gebrauche sem. Item: ob gleich der Herr
neben dem Ehebruch andere vrsachen der Ehescheidung mcht abgestricket hat, so
hat er doch nicht m gemein alle vermemte vrsachen der Ehescheidung zugelassen,
Sondern allein diese, so sonst in der Schrifft gegründet sein vnd am Ehebruch han-
gen, Wie diese droben erzelet sein m dem gemeinen vrteil vber dis Bedencken. Denn
das Christi meinung nicht ist, das neid, zorn, hasse, widerwillen vnd dergleichen vr-
sachen die Ehe scheiden sollen, wo nicht andere zufelle neben einschleichen zu
gnugsamen vrsachen, So wil auch Christus nicht, das langwirige kranckheiten die
Ehe aufflosen sollen, ob gleich derhalben eheliche pflichte nicht erfolgen kan. Denn