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BEILAGE ZU NR. 12
pflichte. Wie dann die Personen, so da entlauffen, im leben bleiben vnd den Gerich-
ten entfliehen. Drumb halten die vnsern die vnschuldigen Personen an, das sie den
schüldigen nachzihen. Wo sie aber ja nicht wollen one Ehe bleiben. Oder wo sichs
zutregt, das der verloffene semes Weibs nicht zu sich begeret, schreibt jr auch etliche
zeitlang nicht vnd schicket jr keine vnterhaltung oder begibt sich in so gar ferne 5
Lande, das es dem Weibe nachzufolgen ehren vnd gefahr halben nicht moglich ist,
als dann wird der verloffene Citiret vnd durch offentliche Edict mit gnugsamer ver-
gleittung erfordert, vnd, wo er dann mcht kompt oder sich in die nehe machet, auff
das dem Weibe die nachfolge müglich, oder auch sie zu sich nicht begeret, wird ein
solcher fur einen mutwilhgen verlasser geachtet, vnd dann weiter dem vnschüldigen 10
Weibe heirat erleuben. Vnd hat hie platz der Spruch Pauli in der [fehlt in Ed. 3] i.
zun Corinth. am 7. [Ed. 3: Cap.] Wenn sich das vngleubige scheidet etc.
Ergänzung 18 (vgl. oben S. 297,10, textkritische Anmerkung r-r)
Ed. 2, Bl. 25 ia-25 ib; Ed. 3, Bl. 225b-22Üa.
Frage: Was halten vnsere Kirchen jtzundes von den gefangenen, verweisten, ver- 15
schickten vnd eigen gemachten?
Antwort: Das weder gefencknis, nach verweisung, nach verschickunge, nach
eigenmachung [Ed. 3: noch verweisung, noch verschickunge, noch eygenmachung]
gnugsame vrsachen der Ehescheidung sein. Sondern das das vnschüldige Teil dem
schüldigen folgen sol. Denn solche zufelle, sagen sie, scheiden die Ehen mcht. Vnd 20
wie D. Luth. pflegte zusagen: »Hat dir Gott einen Dieb bescheret, so mustu einen
Dieb haben«16. Vnd wiewol solch nachfolgen vielen beschwerlich, so mus man doch
hierinnen bedencken, das man nicht allein ehrlich handeln mus mit fromen, Sondern
auch mit schaden vnd nachteil. Doch setzen etliche die milterung hiennnen, geben
solchs weisen vnd verstendigen Richtern zubedencken heim vnd wollen gleichwol 25
keme gewisse zeit des wartens vorschreiben. Viel ehrlicher vnd gelerter leute auch
sein gentzhch der meinung, das man hierinnen die billigkeit behertzigen wolle vnd
den vnschüldigen Personen jre Gewissen nicht vnruhig machen, jnen vnmügliche
Dinge mcht aufflegen, dadurch sie dann weiter zu schande vnd vntugend mochten
gereitzet werden. So ist auch das Sprichwort wol zubetrachten. Es ist ein leicht ding, jo
aus eines andern haut riemen schneiden. Denn wo manichem die sache selbs an-
gienge, er würde etwa nicht so geschwinde wider die vnschüldigen vrteil fellen.
Doch hab lch auch etliche der vnsern Rechtsprüche gesehen, das sie diese, so tod-
schlags vnd dergleichen laster halben entwiechen, Citiret haben, vnd wo sie in des
nit komen oder die Weiber zu sich an andere orte gefordert, jnen ehehche beywo- 35
nung zuthun, das man sie für mutwillige Verlasser endlich geachtet hat vnd jren Wei-
bern anderweit sich zuuerehelichen nachgelassen. Vnd lch achte das nur fur sehr
billlich. Denn ob einer gleich landreumig wird one willen vnd doch vmb seiner
schuld vnd bosen that willen, vnd weiter hernach seines verlassenen vnschüldigen
Weibs vergisset, jr nichts schreibet, mchts entbeut vnd sich keiner ehehchen trewe 40
16. Vgl. oben Anm. 15.
BEILAGE ZU NR. 12
pflichte. Wie dann die Personen, so da entlauffen, im leben bleiben vnd den Gerich-
ten entfliehen. Drumb halten die vnsern die vnschuldigen Personen an, das sie den
schüldigen nachzihen. Wo sie aber ja nicht wollen one Ehe bleiben. Oder wo sichs
zutregt, das der verloffene semes Weibs nicht zu sich begeret, schreibt jr auch etliche
zeitlang nicht vnd schicket jr keine vnterhaltung oder begibt sich in so gar ferne 5
Lande, das es dem Weibe nachzufolgen ehren vnd gefahr halben nicht moglich ist,
als dann wird der verloffene Citiret vnd durch offentliche Edict mit gnugsamer ver-
gleittung erfordert, vnd, wo er dann mcht kompt oder sich in die nehe machet, auff
das dem Weibe die nachfolge müglich, oder auch sie zu sich nicht begeret, wird ein
solcher fur einen mutwilhgen verlasser geachtet, vnd dann weiter dem vnschüldigen 10
Weibe heirat erleuben. Vnd hat hie platz der Spruch Pauli in der [fehlt in Ed. 3] i.
zun Corinth. am 7. [Ed. 3: Cap.] Wenn sich das vngleubige scheidet etc.
Ergänzung 18 (vgl. oben S. 297,10, textkritische Anmerkung r-r)
Ed. 2, Bl. 25 ia-25 ib; Ed. 3, Bl. 225b-22Üa.
Frage: Was halten vnsere Kirchen jtzundes von den gefangenen, verweisten, ver- 15
schickten vnd eigen gemachten?
Antwort: Das weder gefencknis, nach verweisung, nach verschickunge, nach
eigenmachung [Ed. 3: noch verweisung, noch verschickunge, noch eygenmachung]
gnugsame vrsachen der Ehescheidung sein. Sondern das das vnschüldige Teil dem
schüldigen folgen sol. Denn solche zufelle, sagen sie, scheiden die Ehen mcht. Vnd 20
wie D. Luth. pflegte zusagen: »Hat dir Gott einen Dieb bescheret, so mustu einen
Dieb haben«16. Vnd wiewol solch nachfolgen vielen beschwerlich, so mus man doch
hierinnen bedencken, das man nicht allein ehrlich handeln mus mit fromen, Sondern
auch mit schaden vnd nachteil. Doch setzen etliche die milterung hiennnen, geben
solchs weisen vnd verstendigen Richtern zubedencken heim vnd wollen gleichwol 25
keme gewisse zeit des wartens vorschreiben. Viel ehrlicher vnd gelerter leute auch
sein gentzhch der meinung, das man hierinnen die billigkeit behertzigen wolle vnd
den vnschüldigen Personen jre Gewissen nicht vnruhig machen, jnen vnmügliche
Dinge mcht aufflegen, dadurch sie dann weiter zu schande vnd vntugend mochten
gereitzet werden. So ist auch das Sprichwort wol zubetrachten. Es ist ein leicht ding, jo
aus eines andern haut riemen schneiden. Denn wo manichem die sache selbs an-
gienge, er würde etwa nicht so geschwinde wider die vnschüldigen vrteil fellen.
Doch hab lch auch etliche der vnsern Rechtsprüche gesehen, das sie diese, so tod-
schlags vnd dergleichen laster halben entwiechen, Citiret haben, vnd wo sie in des
nit komen oder die Weiber zu sich an andere orte gefordert, jnen ehehche beywo- 35
nung zuthun, das man sie für mutwillige Verlasser endlich geachtet hat vnd jren Wei-
bern anderweit sich zuuerehelichen nachgelassen. Vnd lch achte das nur fur sehr
billlich. Denn ob einer gleich landreumig wird one willen vnd doch vmb seiner
schuld vnd bosen that willen, vnd weiter hernach seines verlassenen vnschüldigen
Weibs vergisset, jr nichts schreibet, mchts entbeut vnd sich keiner ehehchen trewe 40
16. Vgl. oben Anm. 15.