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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Schulz, Hans [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 10): Schriften zu Ehe und Eherecht — Gütersloh, 2001

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https://doi.org/10.11588/diglit.30230#0563
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17- RATSCHLAG UBER DIE BEGEHRTE EHE

559

sie geschmehet, mmmet, sonder" sie zuvor genommen vnd die ehe mit lr abgeredet
vnd durchs beihgen beschlossen hat, ehr dann sie inn die schmähhche straff kom-
men lst.

Aus erzelten vrsachen nun vnd das die ehe alweg mehr dann die scheidung zufurde-
ren64 lst vnd dasselbige so65 fil mehr, so fil mehr zu besorgen, das sunst mt erbarlich
gelebt werde, das auch memand die ehe abzustricken66 lst, konden wir noch67 an-
ders mcht finden, dann wie wir gestert68 mündthch haben angezeigt69, das in disem
handel70 vngefehrhch71 der maß zu vrtheilen were:
Wiewol die frou wider die heihge Ehe filfaltig72 vnd schwerhch mißhandelt73, als
die, solche mit dem scherer gantz vnformhcher74 weise mit beyhgen vor vnd nach
der eheberedung vnd anderer leichtfertigkeit anzufahen vnd zubeschhessen, sich
vnderstanden Vnd, dem nach75 der selbig schererr ir der ehe abredig worden76 vnd
hinweg gezogen, vnangesehen das sie sich irethalb, als die noch nit, wie recht, ob des
scherers handelung, der ehehalb mit ir ergangen, im rechten bestendig oder nit, erfa-
ren, mt anders, dann dem scherer I ijor I vermehelt vnd ehbündig77, hatt erkennen
vnd halten sollen, mit dem kachler auch die ehe inn beysein seines vatters abgeredt
Vnd dann aus gleicher leichtfertigkeit, aber, eer dann alles, so zu gottsehger ehe nach
christlichem brauch gehorig, volbracht, beigelegen78, Dannenher79 sie bilhch von
h) Irrtümlich mcht gestr.: hab (vgl. die Fortsetzung des Textes: Verdoppelung des Prädikats im
Satz).

64. zu fördern.
65. so ... so: umso ... wie.
66. verbieten, vorenthalten, entziehen.
67. lmmer noch, nach wie vor.
68. gestern.
69. Gemeint lst möghcherweise die Verhandlung des Falls vor dem Straßburger Ehegericht, zu
dem Bucer als Berater hinzugezogen worden war. Das nach einem Ratsbeschluß vom 16. Dezember
1529 geschaffene Ehegencht bestand aus drei Mitghedern des Großen Rates und zwei der XXI (zur
Struktur der Straßburger Stadtregierung vgl. Winckelmann, Straßburgs Verfassung, S. 515 —537;
Grescbat, Bucer, S. 60). Dieses nur von Laien besetzte Gremium konnte aber in besonders schwieri-
gen Fällen einen oder zwei Prädikanten zur Beratung beziehen; vgl. Köhler, Zürcher Ehegericht II,
S. 370—388; Wendel, Le mariage ä Strasbourg, S.76—78. Möghcherweise hat das Gericht Bucer zur
schnftlichen Fassung seines Urteils aufgefordert.
70. m dieser Streitsache.
71. ungefähr, etwa.
72. mehrfach.
73. schweres Unrecht begangen hat, sich schwer vergangen hat.
74. unangemessener, unberechtigter.
75. sc. nachdem.
76. die Ehe ableugnete.
77. ehelich gebunden.
78. den Beischlaf vollzogen.
79. weshalb.
 
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