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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 14): Schriften zu Täufertum und Spiritualismus 1531 - 1546 — Gütersloh, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30651#0286
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282 5. gegenantwortder strassburger prediger

II. Sakramentsverständnis:
Der Straßburger Reformator erklärt sich willens, Schwenckfelds bewußtes
Fernbleiben von den Sakramentshandlungen in Straßburg zu dulden, solange
dieser sich bereit findet, das in Straßburg ausgeteilte Abendmahl und die dort
gespendete Taufe als gültige Sakramente anzuerkennen [19 ᵛ –20 ʳ ], und nicht
versucht, weitere Menschen für die Nicht-Teilnahme zu gewinnen [14 ᵛ ].
Schwenckfelds fehlende Anerkennung der Gültigkeit dieser Sakramentshandlungen
wertet Bucer als offenen Angriff auf die Kirche, denn der Schlesier leiste
denjenigen Vorschub, die sich von dieser absondern [19 ʳ ; 20 ᵛ –21 ʳ ; 27 ᵛ ]. Bucer
teilt Schwenckfelds Sorge um eine ausreichend gewissenhafte Selbstprüfung im
Vorfeld der Abendmahlsteilnahme, erinnert aber den Schlesier daran, daß es
Sache Gottes und nicht des Menschen sei, die Spreu vom Weizen zu trennen
[20 ʳ ]. Er suggeriert, daß Schwenckfeld und seine Anhänger ihren »Stillstand« ¹
nicht aus einem selbstkritischen Bewußtsein eigener Unwürdigkeit, sondern in
hochmütiger Abscheu vor der empfundenen Sündhaftigkeit ihrer Straßburger
Mitchristen praktizieren [20 ᵛ ].

III. Interpretation der Differenzen mit Zwingli und Luther:
Bucer wirft Schwenckfeld vor,Äußerungen Luthers und Zwinglis sowie seine
eigenen Stellungnahmen aus dem Kontext zu reißen, um die Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Reformatoren böswillig aufzubauschen [21 ᵛ –24 ᵛ ;
28 ᵛ –29 ʳ ]und die Redlichkeit der Straßburger Vermittlungsbemühungen im
Abendmahlsstreit in Frage zu stellen [12 ᵛ ]. Bucer bekräftigt die theologische
Stichhaltigkeit und die Ehrlichkeit der dank des Konzeptes der unio sacramentalis
erreichten Annäherung zwischen seiner und Luthers Abendmahlsposition
[23 ʳ –25 ᵛ ].

IV. Auffassung der weltlichen Obrigkeit:
Der Straßburger Reformator bekräftigt gegen Schwenckfelds Einwände das
Recht der Obrigkeit, Menschen auszuweisen, die der Erbauung der Kirche hinderlich
sind und sich von ihren falschen theologischen Ansichten nicht auf
friedlichem Wege abbringen lassen [16 ʳ ; 28 ʳ ].

V. Zum Umgang mit Schwenckfelds Person:
Bucer weist den Vorwurf von sich, unsensibel gegenüber dem Schicksal
Schwenckfelds als eines Exilanten zu sein [23 ᵛ –24 ʳ ]. Ebenso leugnet er,den erzwungenen
Weggang Schwenckfelds aus Schlesien durch die unerlaubte Veröffentlichung
von dessen ›Anwysunge‹ verschuldet zu haben. Er bezichtigt den
Spiritualisten einer unangemessenen Hervorhebung seines angeblichen Verfolgtseins
[12 ᵛ ; 13 ᵛ ; 27 ᵛ ]und erinnert ihn an die in Straßburg empfangene Gastfreundschaft
[15 ᵛ –16 ʳ ; 19 ʳ ; 29 ᵛ ].

VI. Aufforderung zu einer eindeutigen Stellungnahme:
Mehrmals im Laufe seiner Schrift fordert Bucer den Schlesier energisch auf, zu
der Straßburger Kirche, zu ihren Dienern und zu den von diesen verwalteten
Sakramenten eindeutig Stellung zu nehmen und seine bisherige unverbindliche

1. Zudiesem Begriff vgl. unten S.310, Anm.6.
 
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