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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 16): Nachträge 1531 - 1541 — Gütersloh, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30653#0020
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16 1. gutachten für den ulmer rat

informiert, und am 6. August eine maßgeblich von Bucer erarbeitete Kirchenordnung
¹ veröffentlicht.

Freilich hatte der Augsburger Reichstagsabschied vom 19. November 1530 das
Wormser Edikt von 1521 in seiner vollen Schärfe wieder bekräftigt, sodaß die im
Sommer 1531 eingeführten reformatorischen Neuerungen Ulms reichsrechtlich als
Landfriedensbruch gedeutet werden konnten. ² Angesichts dieser rechtlich heiklen
Lage und in dem Bestreben, während des bevorstehenden Reichstages ³ sich vor
dem Kaiser angemessen verteidigen zu können, wandte sich der Ulmer Rat bereits
am 16. August an die Räte von Straßburg, Basel und Zürich ⁴ mit der Bitte um Argumentationshilfen
für die sich anbahnende Auseinandersetzung ⁵ . In Erwiderung
auf dieses Ansuchen verfaßten die Straßburger Reformatoren das im folgenden
edierte Gutachten, das am 2. September nach Ulm geschickt wurde ⁶ . In dieser Schrift
deuten sich bereits die rechtlichen Positionen an, die Bucer im kommenden Jahrzehnt
als führender Theologe des Schmalkaldischen Bundes in zahlreichen Gutachten
vertreten und näher ausführen wird.

Das ›Bedencken‹ ⁷ läßt sich folgendermaßen gliedern:

I. Vorbemerkung [1 ʳ ]
Gerne entsprechen die Straßburger Prediger der Bitte des Ulmer Rates, einen
Ratschlag zu erstellen, in welchem sie erläutern, wie der Ulmer Rat seine gerade
eingeführten reformatorischen Neuerungen auf dem bevorstehenden Reichstag
verteidigen solle.

II. Eigentlicher Ratschlag [1 ᵛ –12 ʳ ]
A. Dem Ulmer Rat wird empfohlen, sich auf die Confessio Augustana und
auf deren Apologie zu berufen [1 ʳ ].

B. Auch wenn die Gegner der evangelischen Sache einen authentischen Dialog
nicht zustande kommen lassen, sollen die Ulmer keine Gelegenheit ungenutzt
lassen, ihnen in Glaubensfragen Rede und Antwort zu stehen [2 ʳ ].

1. Edition in: BDS 4, S.212–272; Sehling, EKO XVII/2, S.124–162.
2. »En se réformant, Ulm était sortie de la légalité« (Pollet II, S. 176).
3. Dieser war zunächst für den 14. September 1531 nach Speyer ausgeschrieben (DRTA. JR 10,1,
S.106; vgl. auch Pol. Cor. II, S.58 und 63), fand dann aber vom 17. April bis zum 27. Juli 1532 in Regensburg
statt (ausführlich hierzu: DRTA. JR 10,1, S.147–189).
4. Edition des Ansuchens in: ZW 11, Nr.1261a, S.576 f.; Regest in: Pol. Cor. II, Nr.65, S.58.
5. Umfassend hierzu: Kirchhofer, Zur Reformationsgeschichte von Ulm; vgl. auch Pollet II,
S.176 mit Anm. 6 sowie Oekolampads Brief an Zwingli vom 24. August 1531 (ZW 11, Nr.1264,
S.583 f.).

6. Vgl. Pol. Cor. II, Nr. 70, S.60; die Zürcher Prediger schickten ein eigenes, umfangreiches Bedenken
an die Ulmer am 28. August 1531 (Edition in: ZW 11, Nr.1266, S.585–592), während Oekolampad
sein entsprechendes Gutachten am 1. September 1531 vollendete (Edition in: Kirchhofer,
Zur Reformationsgeschichte von Ulm, S. 457–467).

7. Vgl. auch die Zusammenfassung des Inhalts dieses Gutachtens in Kirchhofer, Zur Reformationsgeschichte
von Ulm, S. 452–454.
 
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