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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 16): Nachträge 1531 - 1541 — Gütersloh, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30653#0021
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1. der prediger alhie bedencken

C. Bei allen Gesprächsversuchen mit der Gegenseite ist es wesentlich, sich auf
Christus zu verlassen und auf diesem Wege den Bemühungen des Papstes,
die Wahrheit auszurotten, zu trotzen [2 ʳ/ᵛ ].

D. Werbung für das evangelische Anliegen [3 ʳ/ᵛ ]

1. Die Ulmer sollen möglichst viele Menschen über das Anliegen der
evangelischen Bewegung unterrichten und somit der Wahrheit zum
Sieg über ihre Gegner verhelfen [3 ʳ ].

2. Auf diese Weise können die vielen gewissenhaften Christen, die es auch
im altgläubigen Lager gibt, gewonnen werden [3 ʳ ].

3. Das Ulmer ›Ausschreiben‹ ¹ ist das für diesen Zweck geeignetste Werk
[3 ᵛ ].

E. Die rechtliche Verteidigung des reformatorischen Handelns des Ulmer
Rates vor Kaiser Karl V. [3 ᵛ –12 ʳ ]
1. Der Ulmer Rat soll sein Bestreben beteuern, als gehorsamer Untertane
des Kaisers nur in Entsprechung mit dem Willen Gottes handeln zu
wollen [3 ᵛ –4 ʳ ].

2. Das Gesetz der römischen Kaiser gibt dem Recht Vorrang vor fürstlicher
Gewalt [4 ʳ/ᵛ ].

3. Das Recht des Kaisers darf »gemeinem Recht und Nutz« nicht widersprechen
[4 ᵛ ].

4. Die Prediger vertrauen darauf, daß der Kaiser den Vorrang des sich auf
göttlichem Recht und Naturrecht gründenden römischen Rechts anerkennen
und die fehlende Berechtigung für eine Infragestellung der Legitimität
der evangelischen Bewegung einsehen wird [4 ᵛ –5 ʳ ].

5. Zu einem fairen Rechtsprozeß gehört die gewissenhafte Rücksprache
der richtenden Instanz mit beiden Seiten des Konflikts; dies ist aber
dem evangelischen Lager von Anfang an verwehrt worden [5 ʳ/ᵛ ].
6. Zentrale Bedeutung der Heiligen Schrift sowie der vier Hauptkonzile

[5 ᵛ –6 ʳ ]
7. Die Evangelischen sind der ältesten kirchlichen Tradition treu, lehnen
aber Bräuche ab, die keinen Grund in der Heiligen Schrift haben [6 ᵛ ].

8. Äußere Zeremonien sind unwesentlich für den Glauben und deshalb
von kontingenter Bedeutung; regionale liturgische Unterschiede sind
zulässig [6 ᵛ –7 ᵛ ].

9. Replik auf das altgläubige Argument, daß es einzelnen nicht zustehe,
kirchliche Änderungen durchzuführen: Städte und Fürsten haben nämlich
durchaus das Recht, Mißbräuche abzustellen und Reformen durchzuführen
[7 ᵛ –8 ʳ ].

10. Selbständigkeit und Eigenverantwortung jedes einzelnen bürgerlichen
Gemeinwesens in Religionssachen [8 ʳ –9 ʳ ]

11. In Glaubensfragen hat das Gewissen Vorrang gegenüber der Obrigkeit;
es gilt, Gott mehr als die Menschen zu fürchten [9 ʳ/ᵛ ].

1. Vgl. oben S. 15, Anm.7.

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