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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 16): Nachträge 1531 - 1541 — Gütersloh, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30653#0368
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364 17. verteidigung des munizipalstatuts

und Jung St. Peter attackierten diesen Erlaß mit einer Schrift, in der sie dem Munizipalstatut
jegliche moralische und juristische Berechtigung absprachen und demonstrativ
verkündeten, ihm niemals Folge zu leisten. ¹

Auf diese Schrift reagierten wiederum Martin Bucer und Jakob Sturm mit der im
folgenden edierten ›Verteidigung des Munizipalstatuts‹, die sie am 17. Februar 1540
vorlegten. Die der Edition zugrundeliegende einzige Überlieferung dieser Schrift
zeichnet sich durch ihren ausgesprochenen Entwurfscharakter aus. Eine Ausfertigung
derselben ist nicht bekannt. Es ist deshalb schwer einzuschätzen, inwieweit die
›Verteidigung‹ zur Geltung gekommen und ob sie überhaupt den adressierten altgläubigen
Stiftsherren in irgendeiner Form überreicht worden ist.

Diese hier erstmals edierte Schrift ist von der Forschung bisher nicht zur Kenntnis
genommen worden. Sie gibt Zeugnis davon, daß Bucer mehr als zehn Jahre nach
der endgültigen Durchsetzung der Reformation in Straßburg ² und zu einem Zeitpunkt,
als er außerhalb des Elsasses längst ein angesehener Kirchenorganisator und
Vermittler geworden war, in seiner ureigenen Wirkungsstätte noch mit erheblichem
altgläubigem Widerstand zu kämpfen hatte. Obwohl der Text sich mit einem sehr
spezifischen lokalen Konflikt befaßt, fallen starke Anklänge an Bucers fast gleichzeitige
allgemeine Abhandlung ›Von Kirchengütern‹ ³ auf. ⁴ Bemerkenswert ist
diese Schrift schließlich als Beispiel einer intensiven Zusammenarbeit Bucers mit
dem Straßburger Stettmeister Jakob Sturm ⁵ , die an den unzähligen eigenhändigen
Eingriffen und Korrekturen der beiden zu erkennen ist. ⁶

Die ›Verteidigung‹ weist folgende Gliederung auf:

I. Rekapitulation der jüngsten Ereignisse [10 ʳ –13 ʳ ]
A. Kürzlich erfolgter Erlaß des Munizipalstatuts [10 ʳ ]
B. In ihm verfolgten die Evangelischen die Absicht, nicht die Legitimität bestehenden
Pfründenbesitzes in Frage zu stellen oder bestehende Vereinbarungen
auszuhöhlen, sondern dafür zu sorgen, daß künftig nur geeignete Kandidaten
in den Genuß kirchlicher Pfründen kommen [10 ʳ/ᵛ ].

C. Es wurde erwartet, daß die altgläubigen Stiftsherren diese wohlwollende

1. Die Schrift ist nicht mehr erhalten; ihr Inhalt geht ausschließlich aus den in der ›Verthätigung‹
gemachten Angaben hervor (vgl. unten S.370,11–371,11).

2. Die altgläubige Messe wurde am 20. Februar 1529 durch Schöffenbeschluß in allen Kirchen
der Stadt abgeschafft; vgl. Adam, Straßburg, S. 142f.; Baum, Capito und Butzer, S. 440–450; Greschat,
Bucer, S.103 (= 1. Aufl., S.97).
3. Edition in: BDS 12, Nr.9, S.275–494.
4. Vgl. unten S. 387, Anm.4, S.388, Anm. 1 und 3, S.391, Anm. 4, S.419, Anm.1 und 5.
5. Geb. 1489, gest. 1553. Zu ihm vgl. BCor VIII, S.409; Lienhard, Sturm; Brady, Politics of the

Reformation (dt. Übersetzung: Zwischen Gott und Mammon).

6. Nur sieben Jahre später werden sich Bucer und Sturm aufgrund von Meinungsverschiedenheiten
über die geeignete Haltung gegenüber Kaiser Karl V. und später zum Interim grundlegend
voneinander entfremden; vgl. hierzu Brady, The Earth is the Lord’s, S. 137–142; Greschat, Bucer,
S.249–251 (= 1.Aufl., S. 230–232); vgl. auch Bucers Brief an Sturm vom 13. Mai 1549 (Edition in:
Rott, Recueil, S. 809–818 = ders., Investigationes Historicae I, S. 303–312).
 
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