Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 16): Nachträge 1531 - 1541 — Gütersloh, 2013

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30653#0455
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
und philipp von hessen bei besitzansprüchen

451

Familie Kronberg) ¹ . Dem Landgrafen von Hessen steht das immerwährende Recht
der Erböffnung ² , d.h. der militärischen Nutzung der Anwesen, zu. Der Weinzehnte
in Gelnhausen ³ verbleibt beim Landgrafen von Hessen. Das Hofgut Wasserbiblos
– mit Ausnahme der dortigen Schäferei – soll Hartmuth von Kronberg
XII. als Lehen zurückgegeben werden. Der Pfandbesitzer, der Rauschenberger
Rentmeister Christoph Helfmann, soll von Hartmuth von Kronberg finanziell entschädigt
werden. Hartmuth von Kronberg soll im Falle einer Übereinkunft das
Schloß in Kronberg zur halben Nutzung, desgleichen auch Wasserbiblos innehaben.
Hierfür ist die Zustimmung der Kurfürstentümer Trier und von der Pfalz erforderlich.
Philipp von Hessen würde sich mit diesen Zugeständnissen an Hartmuth von
Kronberg angemessen und großzügig verhalten. Hartmuth von Kronberg muß von
seinen Vettern, die gut siebzehn Jahre zuvor noch unmündige Kinder waren, die Zustimmung
einholen.

3. Wirkung

Philipp von Hessen tat sich mit der Einwilligung in die unterbreiteten Einigungsvorschläge
sehr schwer. Er arbeitete daher in den folgenden Monaten Gegenvorschläge
aus, lenkte zum Ende des Jahres 1540 aber dann doch in Bucers zuvor unterbreitete
Vorschläge ein. Verzögert wurde die Beilegung des Konflikts durch die
Intervention Kaiser Karls V., der sich zunächst gegen die vereinbarte Erböffnung
Kronbergs für Philipp von Hessen wandte, am 25. April 1541 aber seine Zustimmung
erteilte. ⁴ Eine weitere Verzögerung ergab sich durch die schließlich erfolglos
gebliebene Intervention des Erzbischofs und Kurfürsten von Trier in derselben Angelegenheit.
Endgültig beigelegt wurde der Streit um den Besitz am 2. November
1541 durch einen von Philipp von Hessen, Hartmuth XII. von Kronberg, dessen
zwei Söhnen, Philipp VIII. und Hartmuth XIII., und dessen Vettern, Georg I. und
Kaspar II., unterzeichneten rechtsverbindlichen Vertrag ⁵ und einer vollständigen
Aussöhnung. Hartmuth von Kronberg konnte nach Kronberg zurückkehren.

1. Jakob III. von Kronberg (1493–1558). Er gehörte dem sog. Flügelstamm der Familie Kronberg
an und war ein entfernter Vetter Hartmuts. Ronner, Stammtafel der Ritter, Herren und Grafen
von Kronberg, F. 34; von Ompteda, Die von Kronberg und ihr Herrensitz, S.199 und passim.

2. Ein immerwährendes Recht der Erböffnung (ius aperturae), Recht des Lehnsherrn – in diesem
Falle Philipps von Hessen – auf Öffnung des (befestigten) Hauses zur Nutzung als militärischer
Stützpunkt. Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 3, S.1225–1227.
3. Gelnhausen, in Hessen an der Kinzig gelegen.
4. Referiert wird der Inhalt des Vertrages von von Ompteda, Die von Kronberg und ihr Herrensitz,
S.371.

5. Vgl. dazu die oben S. 449, Anm. 1 angegebene Literatur, insbesondere Bogler, Hartmuth von
Kronberg, S. 48–53. Die Pergamenturkunde, bei Ompteda teilweise abgebildet (S. 370f.), befindet
sich heute in Darmstadt SArch, B 1 Nr.41.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften