Wittgenstein
5. Dieselben, welche also in unpflichten vor der
ehe gelebt, sollen auch keine geschenckhochzeit9 hal-
ten dan ein nachmittagessen zu zween dischen von
beiden eltern, schwestern und brüdern anrichten,
damit andere züchtige megde und knechte sich an
denen spiegeln und vor solicher untzucht sich hue-
ten, alles bey peen xx [gl.] gelegen. |41r|
6. Auff den hochzeiten soll alle ehr, erbarkeit
und zucht mit essen, drinken, dantzen und fröligkeit
gepflegt werden.
7. Und soll ein jeder sich in zeiten und bey tage
widerumb heim begeben, kein getzenck oder schle-
gerey geduldet werden.
8. Die brautstuck10 oder -gaben, so bisher zu bei-
den seiten außgeben worden, sollen hernach abge-
schaffet sein, allein mag die braut dem breudgam
1 hembt und der breutgam der braut ein geschenck
dagegen geben.
9. Alß wir auch hirvor die grosse kindtbett11 ver-
botten, wollen [wir, dass] allein die gevattern, äl-
tern, brüder und schwestern, schwegere und negste
nachbarn darzu beruffen werden, doch nit uber
2 dische zum hochsten. Und soll hernach kein unge-
ladener darzu kommen.
10. Die gaben, so die gebettene freunde und ge-
fattern uff hochzeiten und kindtbetten zu thun pfle-
gen, sollen jeden freystehen, doch nit ubermessig
seinc.
11. Alle kindtbetterinnen und ire heuser sollen
bey aller alter freiheit gehalten werdenn, sie hetten
dass es in der Fassung von 1605 heiße: „in der Kirche vor
dem pfarrherr“. Diese Passage beziehe sich auf die Ab-
schaffung der Altäre zugunsten von Abendmahlstischen.
Die Fassung von 1605 konnte nicht verifiziert werden.
c Nach Heckmann, Landordnungen, S. 45 Anm. 10 hieß
es 1605: „doch nicht über 1 reichsthl. oder goltgulden
sein“. Vgl. vorige Anm.
d-d Dieser Punkt findet sich als Nachtrag auf fol. 45r.
9 Siehe oben, Anm. 5.
die dan selbst verwirckt. Wer darin frebeltt12 und
die freiheit brechen würde, soll nach gestalt der ge-
schicht den hern in die hochsten buessen, es sey an
leib oder gute, verfallen sein und gestrafft werden.
12. Auch sollen alle hochzeitliche freiheit wie
von alters pleiben. Wer uff denselben gezenck, schle-
gerey und unlust13 anfahen wirdt, soll mit ernst
nach gestalt der geschicht gestrafft werden.
13. Es soll auch alles karten- und wurffelspell, so
hirvor uff denn hochtzeiten gebraucht worden und
darauff vill getzencks und unglucks entstanden,
gantz abgestalt und bey straff x gl. verbotten sein.
|41v |
14. Bevelhen demnach auch allen und jedem in
sonderheit, bey den pflichten und eiden, damit ir
unß bewandt und pillich verbunden sein sollen, das
ir euch diesem unserm mandat und anderen hievor
uffgerichten ordnungen gemeß halten und die uber-
tretter nit verschweigen noch uberfuren, sonder zu
geburendem gehorsam und straff anhalten helffen.
Daran thut ir, was christlich und erbar und recht,
euch selbst zum besten und auffmerkens, unß aber
zu gnedigem gefallen.
d15. Die nachtsdenze14 und so hin und wider in
den busschen15 geschehen, [sollen] bey gleicher straff
verbotten sein, wie wir die hiebevor auch verbotten
habend.
In urkundt unser unden uffgedruckten secrete, da-
tum Neuenbrich16 anno etc. [15]70
10 Gegenseitige Geschenke der Braut und des Bräutigams,
meist ein Kleid oder ein Schmuckstück, HWDA 3,
Sp. 719.
11 Siehe oben, S. 100, Anm. 26.
12 Frevelt, Grimm, DWb 4, Sp. 171.
13 Streit, Grimm, DWb 24, Sp. 1148.
14 Siehe oben, S. 100, Anm. 24.
15 Wäldchen, Grimm, DWb 2, Sp. 556.
16 Nümbrecht.
138
5. Dieselben, welche also in unpflichten vor der
ehe gelebt, sollen auch keine geschenckhochzeit9 hal-
ten dan ein nachmittagessen zu zween dischen von
beiden eltern, schwestern und brüdern anrichten,
damit andere züchtige megde und knechte sich an
denen spiegeln und vor solicher untzucht sich hue-
ten, alles bey peen xx [gl.] gelegen. |41r|
6. Auff den hochzeiten soll alle ehr, erbarkeit
und zucht mit essen, drinken, dantzen und fröligkeit
gepflegt werden.
7. Und soll ein jeder sich in zeiten und bey tage
widerumb heim begeben, kein getzenck oder schle-
gerey geduldet werden.
8. Die brautstuck10 oder -gaben, so bisher zu bei-
den seiten außgeben worden, sollen hernach abge-
schaffet sein, allein mag die braut dem breudgam
1 hembt und der breutgam der braut ein geschenck
dagegen geben.
9. Alß wir auch hirvor die grosse kindtbett11 ver-
botten, wollen [wir, dass] allein die gevattern, äl-
tern, brüder und schwestern, schwegere und negste
nachbarn darzu beruffen werden, doch nit uber
2 dische zum hochsten. Und soll hernach kein unge-
ladener darzu kommen.
10. Die gaben, so die gebettene freunde und ge-
fattern uff hochzeiten und kindtbetten zu thun pfle-
gen, sollen jeden freystehen, doch nit ubermessig
seinc.
11. Alle kindtbetterinnen und ire heuser sollen
bey aller alter freiheit gehalten werdenn, sie hetten
dass es in der Fassung von 1605 heiße: „in der Kirche vor
dem pfarrherr“. Diese Passage beziehe sich auf die Ab-
schaffung der Altäre zugunsten von Abendmahlstischen.
Die Fassung von 1605 konnte nicht verifiziert werden.
c Nach Heckmann, Landordnungen, S. 45 Anm. 10 hieß
es 1605: „doch nicht über 1 reichsthl. oder goltgulden
sein“. Vgl. vorige Anm.
d-d Dieser Punkt findet sich als Nachtrag auf fol. 45r.
9 Siehe oben, Anm. 5.
die dan selbst verwirckt. Wer darin frebeltt12 und
die freiheit brechen würde, soll nach gestalt der ge-
schicht den hern in die hochsten buessen, es sey an
leib oder gute, verfallen sein und gestrafft werden.
12. Auch sollen alle hochzeitliche freiheit wie
von alters pleiben. Wer uff denselben gezenck, schle-
gerey und unlust13 anfahen wirdt, soll mit ernst
nach gestalt der geschicht gestrafft werden.
13. Es soll auch alles karten- und wurffelspell, so
hirvor uff denn hochtzeiten gebraucht worden und
darauff vill getzencks und unglucks entstanden,
gantz abgestalt und bey straff x gl. verbotten sein.
|41v |
14. Bevelhen demnach auch allen und jedem in
sonderheit, bey den pflichten und eiden, damit ir
unß bewandt und pillich verbunden sein sollen, das
ir euch diesem unserm mandat und anderen hievor
uffgerichten ordnungen gemeß halten und die uber-
tretter nit verschweigen noch uberfuren, sonder zu
geburendem gehorsam und straff anhalten helffen.
Daran thut ir, was christlich und erbar und recht,
euch selbst zum besten und auffmerkens, unß aber
zu gnedigem gefallen.
d15. Die nachtsdenze14 und so hin und wider in
den busschen15 geschehen, [sollen] bey gleicher straff
verbotten sein, wie wir die hiebevor auch verbotten
habend.
In urkundt unser unden uffgedruckten secrete, da-
tum Neuenbrich16 anno etc. [15]70
10 Gegenseitige Geschenke der Braut und des Bräutigams,
meist ein Kleid oder ein Schmuckstück, HWDA 3,
Sp. 719.
11 Siehe oben, S. 100, Anm. 26.
12 Frevelt, Grimm, DWb 4, Sp. 171.
13 Streit, Grimm, DWb 24, Sp. 1148.
14 Siehe oben, S. 100, Anm. 24.
15 Wäldchen, Grimm, DWb 2, Sp. 556.
16 Nümbrecht.
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