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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (22. Band = Nordrhein-Westfalen, 2): Das Erzstift Köln - die Grafschaften Wittgenstein, Moers, Bentheim-Tecklenburg und Rietberg - die Städte Münster, Soest und Neuenrade - die Grafschaft Lippe (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.33493#0235
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6. Kanzelabkündigung zur Kirchenordnung 1603

säumet werde, sollen derhalben die eltern hiemit
abermahl gewarnet und ihnen insgieichen eingebun-
den seyn, keine andere dan gottesfürchtige persoh-
nen und die eines ehrbahren wandels und lebens
seyn, zu gevattern zu beruffen, und wo sie dawieder
handelen, sollen solche zeugen bey dem tauffe nicht
zugelaßen, auch das kind ohne tauff wiedrumb
heimgeschickt werden. Es soll auch der vatter
selbst, sofern er einheimisch und leibsgesundheit
halber daran nicht verhindert wird, mit zum tauff
seines kindes erscheinen auß diesen ursachen:
1. Erstlich, das er Gott dancke vor die leibliche
gebuhrt seines kindes.
2. Darnach, 2., das er neben andern frommen
christen auch sein gebeht für sein eigen kind thun
und es Gott in seinen gnadenbund befehle und auf-
opffere, damit es auch des ewigen lebens theilhafftig
werde.
3. Und zum dritten, das er auch die pflicht und
gelubde, daß kind zum christlichen glauben und
gottseeligen, bußfertigen leben ahnzuführen und
auch zu erziehen, öffentlich thun. Und diese wich-
tige ursachen sollen gottseelige eltern wohl behert-
zigen und mit nichten, wan sie ihre kinder zum tauff
schicken, selbst daheim bleiben und mitlerweil den
tisch vor die gäste zurüsten, damit es nicht das an-
sehen gewinne, alß wären sie sorgfältiger für den
bauch ihrer gäste alß für das ewige heyl und seelig-
keit ihrer kinder.
Ferners, das h. abendmahl belangend, weil daßelb,
Gott lob, nach der einsetzung Christi5 rein und ein-
fältig alhier angestellet und etzliche mahl gehalten
worden, soll es vermittels göttlicher gnaden dabey
also verbleiben und so fürter also gehalten werden.
Doch soll ein christlich gemeine hierbey auch erin-
nert seyn, sich zu fort6 in mehrer anzahl, auch wah-
rer buß, glauben und andacht zum tisch des herrn zu
begeben, damit [sie] nicht, wie die Phariseer und
schrifftgelehrten bey den juden thäten, den raht
Gottes wieder ihr eigen sehl verachten, Luca. 7,
v. 30.

5 Mt 26,26-28; Mk 14,22-24; Lk 22,19-20; 1Kor 11,23-25.
6 Hinfort, künftig.

Darbey dan auch befehlen, daß ahngeordnet
seyn soll, daß junge leuth oder auch erwachsene, so
erst7 zum abendmahl gehen wollen und der lehr
nach keinen gründlichen bericht haben, sich erstlich
privatim und |16r| allein bey den prediger[n] zu ge-
legener zeit soll[en] angeben, auff das mann erfahre,
ob sie auch die articul christlicher lehr wißen und
verstehen und zum abendmahl zu kommen zugelas-
sen werden, wie auch darnach öffentlich ihre be-
kandtnüß vor der gantzen gemeine thun sollen, ehe
sie zum tische des herren sich einstellen, nicht zwar
mit weitläuffigkeit der wortern, sondern mit erzeh-
lung der fünff hauptstücken wahrer religion, alß des
christlichen glaubens, zehen gebotte, h. tauff und
abendmahl8, dabey dan auch in rethlicher fürsatz
der bekehrung zu Gott und täglicher buß erfordert
wird, darzu dan auch die haußvätter und -mütter
wie auch sonst der weysenpfleger und vormünder
ihre kinder, gesind und pflegkinder fleißig ahnhalten
sollen, damit sie ihrer pflicht für Gott und der welt
mit gutem gewißen sich entschuldigen mögen, son-
derlich aber, weil daß examen und verhör mit den
schuhlkindern auß den fragstücken des catechismi
angestellet ist, und alle sontag in der nachmittags
predigt fleißig besuchen und ihre kinder mit darzu
führen, damit die eltern sambt den kindern deren
einen rechten und gründlichen verstandt oder
hauptstück unserer christlichen religion faßen und
einnehmen, und auch die kinder, damit sie diß in der
zucht und ermahnung zum herren erzeigen mögen.
Es soll auch hinfürter des sontags vor die gewöhn-
liche morgenpredigt mit verlesung eines capittels
auß der bibel mit zuthuung des morgengebehts vort-
gefahren werden, welches eine zeitlang umb des ta-
ges kürtze willen unterlaßen worden, und soll das
lesen geschehen zwischen den andern und dritten
klockenzeichen.
Die befehlung und einseegnung der eheleuth belan-
gend, sollen diejenigen, so sich ehelich versprochen
haben und zum dreyenmahlen uff drey verschiedene

7 Erstmals.
8 Das fünfte Hauptstück ist das Vaterunser.

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