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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0013
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Anlage und Aufbau der Bände VI und VII sind durch den von E. Sehling im Vorwort zu
Bd.I (1902) und vordem in Z.f.KR., 1897 (III. Folge, 7. Bd., S. 328-357) entwickelten Plan und
durch die für seine Durchführung aufgestellten Grundsätze bestimmt. Die zeitliche Grenze —
und insofern werden Uhlhorns Wünsche nicht ganz erfüllt — ist mit dem Ende des 16. Jh.s fest-
gelegt. Gleichwohl sollen in einem Anhang, um auch heute laut gewordenen kirchlichen Wün-
schen zu entsprechen, außer Ergänzungen zu den das Herzogtum Lauenburg samt Land Hadeln
betr. Partien des V. Bandes und zu den in Band II behandelten, zum heutigen Nieder-
sachsen gehörigen Gebieten auch die Kirchenordnungen des Herzogtums Lüneburg von 1619
bzw. 1643, der Stadt Stade von 1620 und der Grafschaft Schaumburg von 1614 aufgenommen
werden.

Die Gliederung im einzelnen ergibt sich aus der territorialgeschichtlichen Entwicklung
im Bereich des heutigen Landes Niedersachsen: I.:Welfische Kernlande, d.h. die Fürstentümer
Wolfenbüttel, Lüneburg, Calenberg-Göttingen, Grubenhagen samt den in ihnen gelegenen Städ-
ten mit eigenen Ordnungen; II.: Gebietserwerbungen des welfischen Hauses im 16. Jh., d.h. die
Grafschaften Hoya und Diepholz. Die Ordnungen dieser Gebiete werden Band VI füllen. Bd.VII
wird die außerwelfischen Gebiete des Landes Niedersachsen umfassen, also III.: Stift Bremen-
Verden mit den Städten Buxtehude und Stade; IV.: Hannoversche Erwerbungen auf Grund des
Reichsdeputationshauptschlusses (1803) und des Wiener Kongresses (1815), d.h. das Bistum
Osnabrück, Ostfriesland, die Grafschaften Bentheim und Lingen, das Hochstift Hildesheim
und die Reichsstadt Goslar sowie die Grafschaft Schaumburg; VI.: dem Land Niedersachsen
seit 1946 angeschlossene weitere Gebiete, nämlich die Grafschaft Oldenburg und Delmenhorst
und die Herrschaft Jever; VII.: Freie Hansestadt Bremen; VIII.: der bereits erwähnte An-
hang. Dagegen wird die Herrschaft Plesse als vormalige hessische Enklave zurückgestellt.

So wie Sehling im Verlauf seiner Arbeit immer deutlicher wurde, daß ,,nicht bloß die
großen Landesordnungen, die vielfach auf dem Papier stehen geblieben sind, sondern auch die
Einzel-Ordnungen für Städte und Dörfer' (Bd. III, S.Vl) abgedruckt werden müssen,haben wir
uns bemüht, auch diese Dokumente der lebendigen, unmittelbaren Anlässen entstammenden
Anfänge zur Ordnung des kirchlichen Lebens möglichst vollzählig zu erfassen. Im übrigen
werden die von Sehling in Bd. I, S. XIV unter Punkt IV dargelegten Grundsätze für die
Auswahl beachtet, freilich mit der Einschränkung, daß sie sich „nicht ganz streng“ durch-
führen lassen. Die Gliederung und Abgrenzung nach den Territorien des 16.Jh.s wurde z.B.
mit den Gebietsgrenzen des heutigen Niedersachsen kombiniert, obwohl Sehling S. XIX die
„modernen Verwaltungsbezirks-Grenzen“ als nicht maßgeblich unberücksichtigt lassen wollte.

Dagegen konnte die sehr bescheidene, geradezu dürftige Art der bisherigen Erläuterungen
der Texte durch einen historisch-kritischen Apparat nicht beibehalten werden. Wir
haben uns bemüht, die zahlreichen Zitate, auch die Bibelzitate, möglichst genau nachzuweisen
und ebenso Anspielungen auf historische Ereignisse, örtliche Vorgänge und sonstige Angaben
historischer und geographischer Art. Bei den liturgischen Texten der Römischen Kirche wurden
dabei, da der Nachweis der von den Verfassern der Kirchenordnungen benutzten liturgischen
Bücher auf die größten Schwierigkeiten stößt und diese selbst weithin kaum mehr zugäng-
lich sind, die heutigen Rezensionen dieser Texte verwendet.

Die Vereinfachung der bekanntlich durch Schreiber- und Setzerwillkür stark belasteten
Schreibweise der handschriftlichen und gedruckten Vorlagen sowie die sonstigen editions-
technischen Maßnahmen folgen im allgemeinen den von der Konferenz der landesgeschicht-

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