Die durch die KO geschaffenen kirchenrechtlichen Einrichtungen haben namentlich durch
Mart ens eine gründliche, sorgfältige Untersuchung gefunden; für das Klosterregiment vgl.
auch Brenneke II. Hieraus, wie aus den Nachrichten in den bisher noch wenig benutzten
Archivalien in Wolfenbüttel (St. A. und Archiv des LKA) ergibt sich folgendes: Das Konsisto-
rium — in der KO angekündigt und in seinen Funktionen weitgehend genau festgelegt — trat
unverzüglich in Tätigkeit, doch war es namentlich in den ersten Jahren seines Bestehens nur
mangelhaft besetzt. Gemäß der KO sollte es mit Theologen und politischen Räten bestellt
werden unter Oberaufsicht durch Statthalter, Kanzler und den obersten Superintendenten zu
Wolfenbüttel. Herzog Julius behielt sich bis an sein Lebensende die ausschlaggebende Ent-
scheidung vor (vgl. im einzelnen Martens S. 153 ff., auch S. 112, ferner Krus ch S. 101 ff.).
Einige herzogliche Verordnungen befassen sich aber bereits mit einer gewissen bürokratischen
Ausgestaltung des Konsistoriums; schon 1574 ist Herzog Julius um eine Geschäftsordnung
besorgt (vgl. Abschrift einer Mitteilung an Kanzler Mutzeltin vom 9. Febr. 1574 im Arch. d.
LKA Wolfenbüttel Nr. 1511); ferner wird am 20. Apnl 1579 der Dienstweg beim geistlichen
Konsistorium geregelt (vgl. St. A. Wolfenbüttel, Slg. Abt. 40, Nr. 678); am 8. November 1580
wird die Protokollführung der Konsistorialsachen geordnet (vgl. ebda. Nr. 703); 1581 wird
mehrfach Einschränkung der Verhandlung von Konsistorialsachen auf einen Tag in der Woche
geboten (vgl. ebda. Nr. 709 und 718).
Auch die in der KO vorgesehenen Synoden — gemeinsame Beratungen aller General- und
Spezialsuperintendenten zweimal im Jahre — haben stattgefunden, doch sind die Akten nur
lückenhaft vorhanden; bekannt ist nur ein Protokoll aus dem Jahre 1569/1570 (vgl. St. A.
Hannover, Cal. Br. A. Des. 21 B IVa Nr. 5) und ein Hinweis darauf aus dem Jahre 1572 (vgl.
St. A. Wolfenbüttel, L Alt Abt. 2 B Nr. 1307, fol. 108 f.). Wahrscheinlich befindet sich noch
mehr Material in der heute nicht zugänglichen Aktengruppe St. A. Hannover, Hann. Des. 83
Hann. (vgl. auch Kayser, Synodus S. 274, ferner Hennecke, Quellennachlese,
S. 52).
Es blieb nicht bei den genannten, in der KO angekündigten Organen. 1573 wurde noch
ein „General-Konsistorium“ eingerichtet, das viermal im Jahre stattfinden sollte. Die Richt-
Hnien für seine Arbeit sind in seinen Protokollen festgelegt: es sollte auf Reinheit der neuen
Lehre Bedacht genommen, für rechte Untenveisung der Bevölkerung gesorgt und allen hier-
hergehörigen Mängeln, die die Konsistorial- oder Kirchenräte bzw. das Konsistorium allein
nicht beheben konnten, abgeholfen werden. Zugleich war das General-Konsistorium befugt,
Kirchendisziplin sowohl Pfarrern wie auch Pfarrkindern gegenüber wahrzunehmen. Ferner
hatte es über Erhaltung des Kirchengutes ,,communicatis deliberationibus“ zu wachen (vgl.
Generalkonsistorial-Protokoll von 1573 Dez. 14 im Arch. d. LKA Wolfenbüttel, Nr. 235, auch
das Berufungsschreiben des Herzogs für Kanonikus Heinrich Möller zum Assessor des Kon-
sistoriums vom 8. April 1573; vgl. Rehtmeyer, Chronica II, S. 1013). Den Vorsitz führte
der Herzog, in seiner Abwesenheit der Kanzler. Die Besetzung war wechselnd, bestand gewöhn-
lich aus den Mitgliedern des Konsistoriums, ergänzt durch Vertreter der Stände und Superin-
tendenten (vgl. Krusch, S.119ff., auch v. Bülow, S. 12 f., bei beiden auch einiges über
die Tätigkeit des General-Konsistoriums, ferner Henke I, S. 26, Anm. 1). Vermerkt sei
schließlich, daß man die General-Konsistoria als Ersatz von Generalvisitationen ansah (vgl.
Protokoll vom 3. Juni 1574, Arch. d. LKA Wolfenbüttel, Nr. 240, auch Protokoll vom 10. Jan.
1576, ebda. Nr. 238).
Unter Herzog Heinrich Julius begann das Konsistorium wohl um einiges selbständiger zu
werden (vgl. Martens S. 172 ff., 185, 187), doch blieb es bis zur Jahrhundertwende bei den
7
Mart ens eine gründliche, sorgfältige Untersuchung gefunden; für das Klosterregiment vgl.
auch Brenneke II. Hieraus, wie aus den Nachrichten in den bisher noch wenig benutzten
Archivalien in Wolfenbüttel (St. A. und Archiv des LKA) ergibt sich folgendes: Das Konsisto-
rium — in der KO angekündigt und in seinen Funktionen weitgehend genau festgelegt — trat
unverzüglich in Tätigkeit, doch war es namentlich in den ersten Jahren seines Bestehens nur
mangelhaft besetzt. Gemäß der KO sollte es mit Theologen und politischen Räten bestellt
werden unter Oberaufsicht durch Statthalter, Kanzler und den obersten Superintendenten zu
Wolfenbüttel. Herzog Julius behielt sich bis an sein Lebensende die ausschlaggebende Ent-
scheidung vor (vgl. im einzelnen Martens S. 153 ff., auch S. 112, ferner Krus ch S. 101 ff.).
Einige herzogliche Verordnungen befassen sich aber bereits mit einer gewissen bürokratischen
Ausgestaltung des Konsistoriums; schon 1574 ist Herzog Julius um eine Geschäftsordnung
besorgt (vgl. Abschrift einer Mitteilung an Kanzler Mutzeltin vom 9. Febr. 1574 im Arch. d.
LKA Wolfenbüttel Nr. 1511); ferner wird am 20. Apnl 1579 der Dienstweg beim geistlichen
Konsistorium geregelt (vgl. St. A. Wolfenbüttel, Slg. Abt. 40, Nr. 678); am 8. November 1580
wird die Protokollführung der Konsistorialsachen geordnet (vgl. ebda. Nr. 703); 1581 wird
mehrfach Einschränkung der Verhandlung von Konsistorialsachen auf einen Tag in der Woche
geboten (vgl. ebda. Nr. 709 und 718).
Auch die in der KO vorgesehenen Synoden — gemeinsame Beratungen aller General- und
Spezialsuperintendenten zweimal im Jahre — haben stattgefunden, doch sind die Akten nur
lückenhaft vorhanden; bekannt ist nur ein Protokoll aus dem Jahre 1569/1570 (vgl. St. A.
Hannover, Cal. Br. A. Des. 21 B IVa Nr. 5) und ein Hinweis darauf aus dem Jahre 1572 (vgl.
St. A. Wolfenbüttel, L Alt Abt. 2 B Nr. 1307, fol. 108 f.). Wahrscheinlich befindet sich noch
mehr Material in der heute nicht zugänglichen Aktengruppe St. A. Hannover, Hann. Des. 83
Hann. (vgl. auch Kayser, Synodus S. 274, ferner Hennecke, Quellennachlese,
S. 52).
Es blieb nicht bei den genannten, in der KO angekündigten Organen. 1573 wurde noch
ein „General-Konsistorium“ eingerichtet, das viermal im Jahre stattfinden sollte. Die Richt-
Hnien für seine Arbeit sind in seinen Protokollen festgelegt: es sollte auf Reinheit der neuen
Lehre Bedacht genommen, für rechte Untenveisung der Bevölkerung gesorgt und allen hier-
hergehörigen Mängeln, die die Konsistorial- oder Kirchenräte bzw. das Konsistorium allein
nicht beheben konnten, abgeholfen werden. Zugleich war das General-Konsistorium befugt,
Kirchendisziplin sowohl Pfarrern wie auch Pfarrkindern gegenüber wahrzunehmen. Ferner
hatte es über Erhaltung des Kirchengutes ,,communicatis deliberationibus“ zu wachen (vgl.
Generalkonsistorial-Protokoll von 1573 Dez. 14 im Arch. d. LKA Wolfenbüttel, Nr. 235, auch
das Berufungsschreiben des Herzogs für Kanonikus Heinrich Möller zum Assessor des Kon-
sistoriums vom 8. April 1573; vgl. Rehtmeyer, Chronica II, S. 1013). Den Vorsitz führte
der Herzog, in seiner Abwesenheit der Kanzler. Die Besetzung war wechselnd, bestand gewöhn-
lich aus den Mitgliedern des Konsistoriums, ergänzt durch Vertreter der Stände und Superin-
tendenten (vgl. Krusch, S.119ff., auch v. Bülow, S. 12 f., bei beiden auch einiges über
die Tätigkeit des General-Konsistoriums, ferner Henke I, S. 26, Anm. 1). Vermerkt sei
schließlich, daß man die General-Konsistoria als Ersatz von Generalvisitationen ansah (vgl.
Protokoll vom 3. Juni 1574, Arch. d. LKA Wolfenbüttel, Nr. 240, auch Protokoll vom 10. Jan.
1576, ebda. Nr. 238).
Unter Herzog Heinrich Julius begann das Konsistorium wohl um einiges selbständiger zu
werden (vgl. Martens S. 172 ff., 185, 187), doch blieb es bis zur Jahrhundertwende bei den
7