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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0112
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Wolfenbüttel

kaldischen artickeln und entlich im catechismo
und andern schriften Lutheri 30 auß Gottes wort
expliciert und verkleret worden ist.

Und also ist deutlich, klerlich und in specie
gnugsamer gründlicher bericht gethan, was das
corpus doctrinae in den kirchen dises fürsten-
thumbs hinfuro sein solle und ist wieder alle
verfelschung treulich und fleissig verwahrnet,
auf was meinung und in was verstand es solle
angenommen und behalten werden. Und diß ist
nichts neues oder besonders, sondern der ein-
helliger, wahrer catholischer consenß der pro-
pheten und aposteln, auch aller reinen refor-
mierten kirchen.

Soll derhalben hinfuro in kirchen und schulen
dieses fürstenthumbs nichts anders zu lehren
gestattet werden, denn was gemeltem corpori
doctrinae gleichförmig und gemeß und in dem-
selbigen guten, klaren, bestendigen grund habe,
non tantum quod ad res ipsas attinet, verum-
etiam quod attinet ad formam sanorum ver-
borum. Was aber demselbigem ungemeß, zu-
wieder und entgegen ist, soll nicht gedüldet,
sondern verhütet und abgeschaffet werden. Und
sollen fürnernlich die pfarrherrn und prediger,
darnach auch die ganze kirche wissen, das diß
corpus doctrinae also soll angenomen werden:
als ein gute, köstliche, herliche, stadtliche, ver-
traute beylage, wie es Paulus nennet 1. Tim. 6
[20] und 2. Tim. 1 [14]: bonum depositum custodi.
Es weiset aber Paulus und demnach auch die
augspürgische confession gar schön und fein,
wie rechte, reine lehre möge erhalten werden,
nemlich, wenn man nicht allein recht lehret,
sondern auch falsche, irrige lehre außsetzet,
absondert, verwirft und verdampt, wie Paulus
nicht allein für seine person thut, sondern der-

30 Vgl. FC,SD VII,34. Bek. Schr. S. 983; ibid. 41.
Bek. Schr. S. 984 f.

31 Alleiniger Verfasser des „Kurzen Berichts“
ist Martin Chemnitz. Bereits am 16. Sept. 1568,
kurz nach Andreäs Ankunft in Wolfenbüttel,
legte er diesem seine im Auftrag des Herzogs
verfaßte Deklaration vor, mit der Andreä sich
einverstanden erklärte, vgl. bes. H. Hach-
feld, a. a. O. S. 57. Zum „Kurzen Bericht“ vgl.

gleichen auch in allen treuen lehrern ernstlich
erfordert, das sie zu beiden stücken geschicket
und mechtig sein sollen, nemlich zu vermanen
durch heilsame lehre und die wiedersprecher zu
straffen, Tit. 1 [9], Und Christus selbs fasset das
ampt eines treuen hirten in diese zwey stück,
das erste, das er die schefflin solle auf guter,
gesunder weyde nehren, das ander, das er auch
soll dem wolf wehren, Joh. 10 [9; 12], sintemal
ein weinig saurteig den ganzen teig verderbt,
Galat. 5 [9].

Kurzer, einfeltiger und nothwendiger bericht 31
von etlichen fürnemen artickeln der lehr, wie
dieselbige mit gebürlicher bescheidenheit
zur erbauung fürgetragen und wieder alle
verfelschung verwahret mögen werden.

Und weil die lehre in gemelten büchern und
schriften nach notturft begriffen, ists ohne noth,
dieselbige hieher zu erholen, sondern wöllen
uns hiemit auf gemelte schrifte und bücher ge-
zogen und referiert haben. Es ist aber auß vielen
beweglichen ursachen nach dieser kirchen gele-
genheit für gut und nötig angesehen worden,
das von etlichen fürnehmen artickeln alhie kur-
zer, einfeltiger bericht gethan und in die kir-
chenordnung mit eingeleibt soll werden, erstlich
darumb, weil nicht alle pastores, fürnemlich
aufm lande, gleich geschicket und gegründet
sein, das sie auß rechtem grunde mit gebürlicher
bescheidenheit das bapsthumb niederlegen mö-
gen. Und die erfahrung gibts, das viel unversten-
dige pastores nur allein brechen und nicht
bauen, auch mit unbescheidenheit die arme,
irrende gewissen mehr ergern und verwirren,
dann auß grunde underweisen und zurechte-
bringen. Soll derwegen von etlichen fürnehmen

auch Tschackert, S. 603 — 605, ebenfalls G.
Kawerau, RE 3 4, S. 296. Ueber das Verhältnis
des „Kurzen Berichts“ zum „Corpus doctrinae
Julii“ von 1576 und zur FC, sowie über seine
heutige Bedeutung für die Hannoversche Lan-
deskirche vgl. H. W. Gensichen, Die Lehrver-
pflichtung in der Hann. Landeskirche, JbnKG
48, 1950, S. 98 — 108.

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