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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0182
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Wolfenbüttel

Antwortet man denn:

Mit wasser.,

So frage er:

Mit was worten habt ihr getauft?

So man denn saget:

Im namen des Vaters und des Sohns und des
heiligen Geistes.,

So frage er entlich:

Wisset ihr, das ihr der wort also gebraucht
habt?

Und wa sie darauf antworten:

Ja, wir wissens.,

So sage er:

Nu meine lieben freunde, weil ihr denn im
namen und auf den befehl unsers lieben Herrn
Gottes solches alles gethan, so sage ich, das
ihr recht und woll gethan habt, sintemal die
arme kindlein der gnaden bedürfen und unser
Herr Jhesus Christus ihnen dieselbige nicht ab-
gesagt, sondern sie aufs allerfreundlichst dazu
fordert, wie solchs der nachfolgende text des
heiligen evangelii tröstlich zeuget, welchen der
evangelist also beschrieben hat

Marci am 10. capitel [13—16]:

Und sie brachten die kindlein zu Jhesu, das
er sie anrürte, die jünger aber fuhren die an,
die sie trugen. Da es aber Jhesus sahe, ward
er unwillig und sprach zu ihnen: Lasset die
kindlein zu mir kommen und wehret ihnen nicht;
denn solcher ist das reich Gottes. Warlich, ich
sage euch, wer das reich Gottes nicht empfehet
als ein kindlein, der wird nicht hineinkommen.
Und herzet sie und leget die hende auf sie
und segnet sie.

Und weil wir auß jetztgehörten worten unsers
Herrn Christi des gewiß und sicher sein, das
diß kindelein zum reich der gnaden auch ange-
nomen, wöllen wir bitten, das es darinnen möge
zur ewigen seligkeit bestendig erhalten werden,
und von grund des herzen ein andechtig Vater
imser etc. sprechen.

Lasset uns beten 92.

Der allmechtige Gott und Vater unsers Herrn
Jhesu Christi, der dich N. durchs wasser und
heiligen Geist anderweit geboren und dir alle
deine sünde vergeben hat, der sterke dich mit
seiner gnade zum ewigen leben. Amen.

Friede sey mit dir.

Wurden aber die leute, so das kindlein zur
taufe bringen, auf des pfarherrs frage ungewisse
antwort geben und sagen, sie wüsten nicht, was
sie gedacht, viel weniger, was sie geredt oder
gethan in solcher grossen noth (als denn zu
zeiten zu geschehen pfleget), so mache man
nicht viel disputierens, sondern nehme das kind
als ungetauft und fördere es zur taufe also,
wie man alle ungetaufte zur taufe zu fördern
und zu teufen pflegt.

Und wenn man die gebet sampt den exorcis-
mis gesprochen und die kinder durch die paten
dem teufel entsagen und des glaubens bekentnuß
hat thun lassen, alsdenn teufe der pfarher die
kinder ohn alle condition im namen des Vaters
und des Sons und des heiligen Geistes. Amen.

Es soll auch bey einer jeden pfarr ein buch
von lautern papyr zugericht werden, darin aller
neugebornen kinder, deßgleichen auch ihrer el-
tern und der gevatter namen geschrieben, in
welchem jar, monat und tag sie getauft, dessen
sich nachmals nicht allein die von der oberkeit,
so oft und viel von ihnen zeugniß der geburt
erfordert, sich haben zu gebrauchen, sonder
auch zur zeit, wenn die getauften kinder ihr
öffentliche bekantnuß des glaubens thun, die
gevatter in gewisser gedechtniß als zeugen der
empfangenen tauf gehalten.

Deßgleichen sollen auch der neuen eheleut
namen, zuvor und ehe sie aufgebotten, auch in
ein besonder buch geschrieben werden, wenn
und wie oft dieselben aufgebotten und auf
welchen tag sie öffentlich einander vertrauet
worden.

92 Vgl. oben S. 160.

162
 
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