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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0214
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Wolfenbüttel

behalten mögen, so lang sie daselbsten in dien-
sten verharren. Wo sie aber abkommen, sollen
sie sich mit ihren gütern unsers fiirstenthumbs
lands gebrauch nach verhalten.

Darneben aber unsere kirchendiener ihrer per-
son halber, als lang sie im kirchendienst seind,
aller fron, wacht und dergleichen personlicher
beschwerden und sachen frey sein und bleiben.

Sie sollen auch wun 63, wasser und weid
und andere gerechtsame, gleichsam andern sel-
bigen flecken underthonen, doch mit des flecken
maß und ordnung zu geniessen und zu ge-
brauchen haben.

Und so sich nach schickung des allmechtigen
fügte, das bey dem kirchenampt solcher kirchen-
diener einer mit todt verführe, weib und kinder
hinder sich liesse, sollen sich unsere amptleut
und gericht neben dem superintendenten ihrer
mit ernst und treuen annehmen, so es die not-
turft erheischte, vormünder und pfleger zugleich
andern widwen und weisen selbigen orts verord-
nen, ihren nutzen, wolfart und notturft verhand-
len, pflegen und vervormünden lassen, ihnen
auch in allem anliegen berahten und verholfen
sein.

Und zu fernerer gnad wöllen wir den widwen
und kindern ein halb jar nach ihres ehewirts
und vatern absterben in der pfarr, predicatur
oder kaplaney behausung den sitz, darzu das
einkommen der pfarr gleich als lang dem dato
nach von der zeit seines absterbens verfolgen
und werden auch solche weil durch die ge-
nachbaurten die pfarr, predicatur oder diaconat
versehen.

Darzu ihre knaben, wa dieselben bey der
schul auferzogen und ein solchen profectum
erlanget, das sie in unser paedagogium, kloster-
schulen oder stipendium taugenlich und ge-
schickt zugleich und neben unsern underthanen

in unserm land erbornen kindern gegen gleich-
messiger obligation auf und annehmen, auch
erhalten lassen.

Weil auch zu fürderung des ministerii nicht
unzeitlich bedacht wird, wenn die armen pasto-
res verst.orben, das ihre nachgelassen widwen
und kinder unter dach sein und eine behausung
haben mögen, so wöllen wir aus gnedigem veter-
lichem willen, damit wir den pastoribus zuge-
than, hiemit befohlen haben, das ein jede stadt
und kirchspiel in unserm fürstenthumb ein woh-
nung, wo es am gelegensten sein wird, mit rath
unser ampten oder des raths in stetten fürder-
lich sollen bauen, darinnen sollen der pastorn
verlassen widwen die zeit ihreh lebens die freye
wohnung haben, auch schatzfrey sitzen und
nicht desto weniger der gemeinen huet und
weyde, mastung und nottürftiger feurung, wie
andere, zu geniessen haben.

Und sollen unsere ampten hiemit bevelch ha-
ben, wo sonst die leute kein holz zu obberürter
notturft hetten, aus unsern hölzem darzu not-
türftig holz zu weisen.

Da aber zwo widwen vorhanden sein würden,
so sol die junge widwe so lang verziehen, biß
die alte verstorben, und nach ihrem tode die
wohnung auch haben.

Und sollen solche heuser von den stedten und
pfarleuten in bau und besserung gehalten, und
wenn keine widwe vorhanden, die wohnung ver-
heuret werden und der zinß dem bau des hauses
und der kirchen zum besten kommen.

Zudem haben wir allen und jeden beampten
mit ernst bevohlen und auferlegt, unsere kirchen-
diener in allem ihrem anligen getreulichen zu
handhaben und zu der billicheit zu verhelfen,
von unsertwegen mit ernst schützen und ob
ihnen halten für sich selbst und ihrer personen
halben, dieselben an ihren bevohlenen officien

63 Synonym mit Weide, Pischer, Schwäb. Wör-
terb. VI 1, S. 954; dazu unten S. 240.

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