Kirchenordnung 1569
one geirret, sonder sich gegen ihnen schiedlich
und friedlich zu erweisen, auch dermassen er-
zeigen und deshalb an ihnen keinen mangel er-
scheinen lassen, damit dem gemeinen man
ihrenthalben nicht leichtlich ergernuß gegeben
werde.
Gleichfals und entgegen sol auch den kirchen-
dienem von unsern visitationrethen und den
superintendenten angezeigt und sie ermahnet
werden, die amptleut an ihren emptern ohne
verhindert zu lassen und sich gegen ihnen auch
schiedlich und bescheidentlich zu halten.
Superintendenzordnung.
Visitation, superintendenz bey der kirchen.
Damit nu die lehr göttlichs worts nach dem
wahrhaften verstand der heiligen prophetischen
und apostolischen schrift, auch die ritus eccle-
siae dester gleicher unser kirchenordnung ge-
meß, mit frembden, verfürischen irthumben
unverfelscht, gefürt und getriben, darzu alle
diener bey der kirchen und politischen emptern
in einem christenlichen erbarn wesen, leben und
execution ihrem beruff und befohlen amptungen
nach erhalten und der unerbarkeit und lastern
gewehrt werde, so haben wir in unserm fiirsten-
thumb volgende superintendenz und visitation
fürnehmen und dieselbig in fünf theil zerteilen
und in jeden theil einen general seine speciales
superintendentes der gelegenheit nach verord-
nen und verzeichnen lassen, laut und inhalt der-
selbigen. Bevehlen und wöllen hierauf, das von
unserm consistorio 64 dieselbig superintendenz
mit ihren general und specialsuperintendenten
in ihrer außteilung versehen und erhalten werde
mit gelerten, gottfürchtigen, ehrnhaftigen, dap-
fem mennern, die zu Gottes wort, rechter pro-
phetischen, apostolischen, heiligen christenlichen,
catholischen religion und der augspürgischen
64 Ueber die Abhängigkeit der Superintendenten
vom Konsistorium im Allgemeinen vgl. E.
Martens, S. 123 ff.
confession, auch kirchen ein sondern eyfer,
darzu ihre gute testimonia und zeugniß, beide,
der lehr und lebens, bey der kirchen und men-
niglich haben, damit sie mit der warheit von
den lesterern nicht getadelt, sonder desto stat-
licher ihr wirkliche execution, vde hernach
underschiedlich an jeden ort davon gemerket,
volnstrecken mögen.
Visitation und ampt der specialsuperinten-
denten.
Erstlich so sol ein jeder special ein jede pfarr,
ihme in seinem gezirk signiert, zum wenigsten
jerlichen zweymahl visitiren, nemlich das ein
mahl nach Ostern, das ander nach Michaelis.
Zum andern, wenn ein special, der hievor
nihe visitiert und in vorhaben zu visitiren, so
sol er sich anfangs mit seinem offnen brief,
so ihme under unserm secret verfertigt, dem
amptman jedes gerichts, auch den burgermeister
jeder stadt anzeigen, damit er special, wa ihme
mangel oder verhinderung in seiner superinten-
denz begegnen wolt, dem amptman in kraft seiner
habenden patent umb befürderung ansuchen
möge.
Zum dritten, damit auch hierunder richtigkeit
gehalten, so sol ein jeder specialis sein visi-
tation bey der ampstat anfahen und dasselb zu-
vor dem amptman bey rechter zeit zu wissen
machen, damit er selbs anheimisch bleiben und
die notiwendige personen gleicher gestalt ent-
gegen halten mög. Und so er daselbst ausvisi-
tiert, dem amptman gleicher gestalt, wie und
auf was tagen er im ampt visitiren, wol an-
zeigen, damit er, der amptman, den vögten
solchs verkünden und sich sampt den darzu
gehörigen personen anheimisch zu halten auf-
legen mög.
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one geirret, sonder sich gegen ihnen schiedlich
und friedlich zu erweisen, auch dermassen er-
zeigen und deshalb an ihnen keinen mangel er-
scheinen lassen, damit dem gemeinen man
ihrenthalben nicht leichtlich ergernuß gegeben
werde.
Gleichfals und entgegen sol auch den kirchen-
dienem von unsern visitationrethen und den
superintendenten angezeigt und sie ermahnet
werden, die amptleut an ihren emptern ohne
verhindert zu lassen und sich gegen ihnen auch
schiedlich und bescheidentlich zu halten.
Superintendenzordnung.
Visitation, superintendenz bey der kirchen.
Damit nu die lehr göttlichs worts nach dem
wahrhaften verstand der heiligen prophetischen
und apostolischen schrift, auch die ritus eccle-
siae dester gleicher unser kirchenordnung ge-
meß, mit frembden, verfürischen irthumben
unverfelscht, gefürt und getriben, darzu alle
diener bey der kirchen und politischen emptern
in einem christenlichen erbarn wesen, leben und
execution ihrem beruff und befohlen amptungen
nach erhalten und der unerbarkeit und lastern
gewehrt werde, so haben wir in unserm fiirsten-
thumb volgende superintendenz und visitation
fürnehmen und dieselbig in fünf theil zerteilen
und in jeden theil einen general seine speciales
superintendentes der gelegenheit nach verord-
nen und verzeichnen lassen, laut und inhalt der-
selbigen. Bevehlen und wöllen hierauf, das von
unserm consistorio 64 dieselbig superintendenz
mit ihren general und specialsuperintendenten
in ihrer außteilung versehen und erhalten werde
mit gelerten, gottfürchtigen, ehrnhaftigen, dap-
fem mennern, die zu Gottes wort, rechter pro-
phetischen, apostolischen, heiligen christenlichen,
catholischen religion und der augspürgischen
64 Ueber die Abhängigkeit der Superintendenten
vom Konsistorium im Allgemeinen vgl. E.
Martens, S. 123 ff.
confession, auch kirchen ein sondern eyfer,
darzu ihre gute testimonia und zeugniß, beide,
der lehr und lebens, bey der kirchen und men-
niglich haben, damit sie mit der warheit von
den lesterern nicht getadelt, sonder desto stat-
licher ihr wirkliche execution, vde hernach
underschiedlich an jeden ort davon gemerket,
volnstrecken mögen.
Visitation und ampt der specialsuperinten-
denten.
Erstlich so sol ein jeder special ein jede pfarr,
ihme in seinem gezirk signiert, zum wenigsten
jerlichen zweymahl visitiren, nemlich das ein
mahl nach Ostern, das ander nach Michaelis.
Zum andern, wenn ein special, der hievor
nihe visitiert und in vorhaben zu visitiren, so
sol er sich anfangs mit seinem offnen brief,
so ihme under unserm secret verfertigt, dem
amptman jedes gerichts, auch den burgermeister
jeder stadt anzeigen, damit er special, wa ihme
mangel oder verhinderung in seiner superinten-
denz begegnen wolt, dem amptman in kraft seiner
habenden patent umb befürderung ansuchen
möge.
Zum dritten, damit auch hierunder richtigkeit
gehalten, so sol ein jeder specialis sein visi-
tation bey der ampstat anfahen und dasselb zu-
vor dem amptman bey rechter zeit zu wissen
machen, damit er selbs anheimisch bleiben und
die notiwendige personen gleicher gestalt ent-
gegen halten mög. Und so er daselbst ausvisi-
tiert, dem amptman gleicher gestalt, wie und
auf was tagen er im ampt visitiren, wol an-
zeigen, damit er, der amptman, den vögten
solchs verkünden und sich sampt den darzu
gehörigen personen anheimisch zu halten auf-
legen mög.
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