Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0233
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Kirchenordnung 1569

an schleissenden oder heuptgebeuen andere
schüldig weren, gleichfals bey denselben ver-
schaffen.

Ferners auch der geistlichen verwaltern, des-
gleichen aller unserer mans und jungfrauen-
klöster rechnungen gebürender und rechter zeit
mit bestem vleiß, nemlich auf Georgii * 8 anzu-
fahen, hören und damit keinswegs verziehen,
und darin gutt aufsehens haben, das dieselben
urkündlich und ördentlich gestelt werden.

Was für feel, mangel, unordnung, abgang in
der einnam oder uberfluß in außgaben darin be-
funden, dieselben aufzeichnen, mit. nichten pas-
sieren lassen, sonder den recessen, damit die-
selbigen gerechtfertiget und emendiert, an-
henken, darauf in volgender rechnung oder zu
der in reoessen bestimpter zeit vermerken, ob
die also mit besserer verrichtung abgestelt oder
nicht, und hierinnen nach gelegenheit der
sachen die gebür furnemen.

Und ob zu zeiten anderer unserer fürfallender
gescheften halber sich zutrüge, das der ver-
ordenten einer nicht bey den ordinari teg-
lichen gescheften oder rechnungen entgegen sein
könte, so sollen die andern, so entgegen, nicht
desto weniger mit dem secretario in den ge-
meinen expeditionibus fürschreiten. Fiele ihnen
aber ichtigs zweifenliches und beschwerliches
darunder für, dasselbig ördentlich aufzeichnen,
alsdann zu ankunft des abv/esenden mit ihme
auch bedenken, erwegen und handlen, wie sich
gebürt.

Es sol auch unser consistorium die fürsehung
anstellen, das durch einen oder etliche der
zugegebenen politischen rethen. bey unsern
mansklöstern, auch der verwaltern der vaciren-
den kaplaneyen etc., so zu underhaltung der
stipendiaten, jerlichen visitationibus und andern
nothwendigen kirchensachen verordnet, jerliche
rechnungen gehöret, auch derwegen außzug der-
selben gemacht, die feel und mangel signiert,
volgends solches alles von dem consistorio not-

8 23. April.

8a = strittige.

wendiglich erwegen und die gebrechen abgestelt
und gebessert werden.

Neben dem soll auch unser consistorium, was
jeder kirchen einkommen und wohin solches
verv/endet, auch armenkastenrechnungen (wel-
che dann alle jerlichen ihnen uberschicket wer-
den sollen) mit vleiß ersehen, bewegen und
alle unordnung, abgang und uberfluß abschaffen
und wenden.

Wo ferne dann einige sache an uns zu brin-
gen, das sol mit ihrem bedenken geschehen,
wöllen wir ihnen jederzeit fürderlichen bescheid
wiederfahren lassen und in der execution ver-
helfen.

So nun under diesem spennige 8a sachen fur-
fielen, die unsere geistliche verwaltung, mans
und jungfrauenklöster, auch derselben oberkeit,
herligkeit, ehehaf tinen 8b, recht, gerechtsame, gü-
ter, zinß und gult und was denselben anhangen
möcht, belangen und derentwegen sonderer be-
wegender ursachen und von mehrern berichts
und gegenberichts wegen einer zusammenkunft
und vertagung von nöten, da wöllen wir, das
dieselbigen für unser kanzley vertagt und da-
selbsten in beysein etlicher von dem consistorio
verhört und außgefüret werden.

Von dem secretario des kirchenraths.

Der secretarius unsers kirchenraths soll von
den ordinari in gemeiner unser kanzleyordnung
assignierten stunden zugegen sein, auch den
gescheften außwarten.

Und dann im rath alle supplicationes, bericht
und fürkommende schriften lesen, die vota
vleissig vermerken und auf entlichen beschluß
des consistorii die decreta der ordnung nach
signieren.

Was auch für concepta zu machen, selbst
concipiern, dieselben nachgends im rath wider
ablesen und auf die approbation vleissig daran
sein, damit solche ingrossiert, andere decreta
gefertiget und was sonsten zu schreiben, nicht

sb = Privilegien, Gerechtigkeiten; vgl. H. Fischer,
Schwäb. Wörterb. II, 1908, S. 545 ff.

213
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften