Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0234
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Wolfenbüttel

eingestelt, darzu die supplicanten damit ab-
gefertigt und die bevelch weggeschickt und
nichts eingestelt werde.

Der secretarius sol auch alle schriften, acta
und handlungen ördentlichen registrieren und
jedesmals an ihre gebürende örter verwaren
und legen.

Auch keine schriften, gescheften, bücher, ord-

nungen, neuerungen, instructionen oder andere
ehehafte sachen jemanden frembden, dem solchs
nicht gebürt oder zustünde, ausser seiner hand
ohne der consistorialium vorwissen und er-
lauben zu stellen, zu lesen oder abzuschreiben
vergünnen, damit die geheimnussen one ge-
offenbart gehalten, auch der kirchen verrichtung
dest weniger unrichtigkeit darauß ervolge.

Ordnung in eesachen.

Als wir auch befunden, das die notturft er-
fordern wil, in den ehe, als hochwichtigen
sachen, auch Gott dem allmechtigen zu lob
und preiß, desgleichen zu fürderung des ge-
meinen nutzes, christliche, rechtmessige und
billiche versehung zu thun, damit der heilig, von
Gott dem Herrn selbs eingesetzter ehestand,
soviel müglich und an uns ist, christlichen, auch
wie sich gebüret, angefangen und erhalten,
auch darzu allerley ungöttlichem und unerbarm
wesen gewehret werde, so haben wir in be-
trachtung solches alles nachvolgende ordnung
in ehesachen fürgenommen.

Von heimlicher unördentlicher eheverpflich-
tung der kinder, one vorwissen und willen
der eltern oder vormündern.

Es ist menniglich christlichs und sonst erbars
verstands kund und offenbar, das die ehr-
empietung und gehorsam der kinder gegen ihren
eltern anfenglich menschlicher natur als ein
natürlich, ewig und unwandelbar recht einge-
bildet und hernach in das göttlich wort, auch
andere rechtgeschaffene schriften außtrucklich
verfasset und verkündiget.

Und darzu auch unverborgen, das beide,
Moses [Vgl. z. B. Gen 24; Gen 29, 16 ff.] und
keyserliche recht 9, die bemelte ehrempietung
und gehorsame nicht allein auf die eusserlich,
heußliche kinderzucht, sondern auch auf das ehe-

9 Corp. iur. civ. Instit. 1,10; Ausg. v. Th. Momm-
sen, P. Krüger, R. Schoell. 15. Ed. 1928, Vol.
I, S. 4. — Pandect. XXIII,1,10; XXIII,2,2; ibid.

lich verheyraten verstehen, deuten und auß-
legen.

Es befindet sich auch aus teglicher erfarung,
das der allmechtig den ungehorsamb der kinder
gegen ihren eltern, bevorab so die kinder sich
ohne vorwissen und willen ihrer eltern muthwil-
liglich verheyraten, mit allerley beschwerlichen,
verderblichem unglück und plagen heimgesucht.

Hierauf dieweil aus göttlicher ordnung und
in kraft keyserlicher geschriebener recht, auch
natürlicher erbar und billicheit, darzu schüldiger
dankbarkeit nach die kinder ihren eltern ge-
horsam sein und fürnemlich auch mit ihrem
rath, vorwissen und willen verehelichet werden
sollen, so ist in betrachtung jetzund angeregter
und anderer mehr erbarer und christenlicher
uns darzu bewegenden ursachen unser meinung,
ordnung und ernstlicher bevelch, das furthin nie-
mand, so noch under veterlichem gewalt ist,
sich ohne rath, vorwissen und willen seiner
eltern ehlich verpflichten sol.

Im fall aber, das ein kind, so noch im veter-
lichem gewalt, ohne bewilligung seiner eltern
sich würde ehelich verpflichten, alßdann sollen
dieselben personen im fall, wo die eltern darin
nicht gehellen 9a wolten, von unsern pfarherrn
in der kirchen nicht außgerufft noch eingeseg-
net, sondern für unser consistorium, hierin
ördentlichen, rechtmessigen bescheid und er-
kantnuß zu erholen, gewiesen werden.

S. 330. — Cod. Just. V,4,20; dies. Ausgabe, 9.

Ed. 1915, Vol. II, S. 196.

9a = einwilligen.

214
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften