Wolfenbüttel
Der vatter sol nicht nemmen:
I.
Seine tochter, auch die nicht, so er etwan
ausserhalb der ehe gezeuget hat.
II.
Der tochter tochter, noch seines sons tochter.
III.
Der tochter tochter tochter, noch seines sohns
tochter tochter.
IIII.
Der tochter tochter tochter tochter, noch sei-
nes sons tochter tochter tochter.
Und volgends hinabzuzelen, seind alle ver-
botten.
R e g u 1 a.
Alle ehestiftung und vermischung zwischen
eltern und kindern ist durch göttlich und natür-
lich recht bey grossen zeitlichen und ewigen
straffen und peenen verbotten.
Personen, so von wegen der blutfreundschaft
in der rechten und geraden linien (herunder-
warts zu rechnen) zu ehelichen verbotten, denn
solche personen in der zal der kinder, als nem-
lich der sönen, befunden werden:
Die mutter sol nicht nemmen:
I.
Den son, auch nicht den, so sie etwann
ausserhalb der ehe gezeuget möchte haben.
II.
Des sons son, noch der tochter son.
III.
Des sons sons son, noch der tochter sons son.
IIII.
Des sons sons sons son, noch der tochter
sons sons son.
Und volgends hinabzuzelen, seind alle ver-
botten.
Regula.
Welcher under diesen bißheran erzelte per-
sonen sich mit einander verehelichen oder
15 Ebenso Corp. iur. civ. Inst. 1,10,5; Vol. I, S. 4.
16 Ebenso Corp. iur. civ. Inst. 1,10,5; VoL I, S. 4. —
Cod. Just. V,4,17; Vol. II,S. 196.
berüren, die haben ein blutschande begangen,
darüber Gott und alle creaturen ein greuel
haben.
Item diese erzelte personen seind alle unsere
liebe söne und töchtere, derhalben sol man sich
von diesen allen enthalten.
Personen, so von wegen der blutfreundschaft
in der seydwartslinien (hinaufzurechnen) zu
ehelichen verbotten, den solche personen anstatt
unserer mutter geachtet werden:
IIII.
Des großvaters vatters schwester, noch der
großmutter mutter schwester.
III.
Des großvaters, noch der großmutter
schwester. 15
II.
Des vaters, noch der mutter schwester 16.
Der son sol nicht nehmen hinaufwarts.
Regula.
Diese hinaufwarts erzelte personen werden
anstatt unserer mutter geachtet. Derhalben wil
Gott und das natürliche recht, das man sich
von denselbigen enthalte.
Personen, so von wegen der blutfreundschaft
in der seydwartslinien (hinaufwarts nemmen)
zu ehelichen verbotten, denn solche personen an-
statt unserer vetter geachtet werden:
IIII.
Des großvatters vatters bruder, noch der groß-
mutter mutter bruder.
III.
Des großvatters, noch der großmutter bruder.
II.
Des vatters, noch der mutter bruder. 16a
Die tochter sol nicht nemmen hinaufwarts.
16a Vgl, Anm. 17.
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Der vatter sol nicht nemmen:
I.
Seine tochter, auch die nicht, so er etwan
ausserhalb der ehe gezeuget hat.
II.
Der tochter tochter, noch seines sons tochter.
III.
Der tochter tochter tochter, noch seines sohns
tochter tochter.
IIII.
Der tochter tochter tochter tochter, noch sei-
nes sons tochter tochter tochter.
Und volgends hinabzuzelen, seind alle ver-
botten.
R e g u 1 a.
Alle ehestiftung und vermischung zwischen
eltern und kindern ist durch göttlich und natür-
lich recht bey grossen zeitlichen und ewigen
straffen und peenen verbotten.
Personen, so von wegen der blutfreundschaft
in der rechten und geraden linien (herunder-
warts zu rechnen) zu ehelichen verbotten, denn
solche personen in der zal der kinder, als nem-
lich der sönen, befunden werden:
Die mutter sol nicht nemmen:
I.
Den son, auch nicht den, so sie etwann
ausserhalb der ehe gezeuget möchte haben.
II.
Des sons son, noch der tochter son.
III.
Des sons sons son, noch der tochter sons son.
IIII.
Des sons sons sons son, noch der tochter
sons sons son.
Und volgends hinabzuzelen, seind alle ver-
botten.
Regula.
Welcher under diesen bißheran erzelte per-
sonen sich mit einander verehelichen oder
15 Ebenso Corp. iur. civ. Inst. 1,10,5; Vol. I, S. 4.
16 Ebenso Corp. iur. civ. Inst. 1,10,5; VoL I, S. 4. —
Cod. Just. V,4,17; Vol. II,S. 196.
berüren, die haben ein blutschande begangen,
darüber Gott und alle creaturen ein greuel
haben.
Item diese erzelte personen seind alle unsere
liebe söne und töchtere, derhalben sol man sich
von diesen allen enthalten.
Personen, so von wegen der blutfreundschaft
in der seydwartslinien (hinaufzurechnen) zu
ehelichen verbotten, den solche personen anstatt
unserer mutter geachtet werden:
IIII.
Des großvaters vatters schwester, noch der
großmutter mutter schwester.
III.
Des großvaters, noch der großmutter
schwester. 15
II.
Des vaters, noch der mutter schwester 16.
Der son sol nicht nehmen hinaufwarts.
Regula.
Diese hinaufwarts erzelte personen werden
anstatt unserer mutter geachtet. Derhalben wil
Gott und das natürliche recht, das man sich
von denselbigen enthalte.
Personen, so von wegen der blutfreundschaft
in der seydwartslinien (hinaufwarts nemmen)
zu ehelichen verbotten, denn solche personen an-
statt unserer vetter geachtet werden:
IIII.
Des großvatters vatters bruder, noch der groß-
mutter mutter bruder.
III.
Des großvatters, noch der großmutter bruder.
II.
Des vatters, noch der mutter bruder. 16a
Die tochter sol nicht nemmen hinaufwarts.
16a Vgl, Anm. 17.
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