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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0242
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Wolfenbüttel

III.

Bruder und schwester kindskind, jedoch sol
sochs alhier nach ordnung und bevelch unsers
gnedigen herrn herzogen Julii auf volgende
weise verstanden werden, nemlich also, das die
ehe im dritten grad (ungleicher linien) ver-
botten sey, wie in volgender figur angezeigt:

Johannes der vatter

I. I.

Paulus Petrus / brüdere

II. II.

Heinrich Catharina / beide

brüder kinder

III.

Herman.

Dieser Herman soll Catharinen, seines groß-
vatters bruders tochter, nicht nemmen, dieweil
sie im dritten glied oder grad ungleicher linien
ihme verwandt ist.

Im dritten glied aber (gleicher linien), der-
gleichen im vierten glied wird die ehe in diesem
fürstenthumb aus beweglichen ursachen, weil es
in göttlichem, natürlichem und keyserlichem
rechten nicht verbotten, nachgelassen, als mir
wird erlaubt, meines großvatters bruders toch-
ter tochter zu ehelichen, aber nicht seine
tochter, welche mir im dritten glied ungleicher
linien verwandt.

Volget nun von personen und graden, so
von wegen der schwegerschaft zu ehelichen
verbotten.

Personen, so von wegen der schwegerschaft in
der rechten linien (hinaufwerts zu rechnen) zu

auch Cod. Just. V,4,19; Vol. II, S. 196. — Vgl.
aber auch Corp. iur. canon. Decr. Grat. II,
causa XXXV, quest. II et III, c. 20; Friedberg I,
S. 1268 f.: „Quedam lex Romana permittit, ut
siue frater et soror, seu duorum fratrum ger-
manorum, seu duarum sororum filius et filia
misceantur. Sed experimento didicimus, ex tali
coniugio sobolem non posse succrescere. Unde
necesse est, ut quarta vel quinta generatio
fidelium licenter sibi iungantur. — Vgl. auch

ehelichen verbotten, denn solche personen vor
unsere müttere gehalten werden:

III.

6. Des großvattern 20 weib, das ist des groß-
vatters stiefmutter.

5. Der großmutter vatters weib, das ist der groß-
mutter stiefmutter.

4. Seines weibs großvatters mutter.

3. Seines weibs großmutter mutter.

2. Seines stiefvatters großmutter.

1. Seiner stiefmutter großmutter.

II.

4. Des großvatters weib, das ist seines vatters
oder seiner mutter stiefmutter.

3. Seines weibs großmutter, sie sey des vatters
oder der mutter mutter.

2. Seines stiefvatters mutter.

1. Seiner stiefmutter mutter.

I.

5. Seiner braut mutter, das ist die, mit welcher
tochter er sich zuvor verlobet und doch nicht
hochzeit mit ihme gehalten hat.

4. Seines vatters braut oder vertraute, welche
seine stiefmutter solt geworden sein.

3. Seine schwiger, das ist seines weibs mutter. 21

2. Seines weibs stiefmutter, welche ihr vatter
nach ihm gelassen.

1. Seine stiefmutter 22, es sey die erste, andere
oder die dritte, welche sein vatter zur ehe
gehabt.

Der son sol nicht nemmen hinaufwarts zu
rechnen.

Personen, so von wegen der schwegerschaft in
der rechten linien (hinaufwerts zu rechnen) zu

ibid. quest. V, c. 2, 5; S. 1273. Dort wird auf
die hier zitierte Stelle Bezug genommen, da-
bei aber die dritte und vierte Generation ge-
nannt.

20 Hier ist „vaters“ offenbar versehentlich aus-
gelassen.

21 So auch Corp. iur. civ. Inst. 1,10,7; Vol. I, S. 4.

22 So auch Corp. iur. civ. Inst. 1,10,7; Vol. I, S. 4.
Cod. Just. V,4,17; Vol. II, S. 196.

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