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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0247
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Kirchenordnung 1569

und zuvor examinirte personen, so schreibens
und lesens wol bericht, auch die jugend im
catechismo und kirchengesang underrichten
künden, verordnet werden.

Alles inmassen solcher bedachter schulen
ordinationes ördentlich hernach volgen.

Von particularschulen.

Dieweil nun nicht wenig an dem gelegen, das
die jugent gleich zu anfang ihres studierens
recht angefürt, underricht und die grundvestin,
darauf dann volgends die mehrern studia er-
volgen und gebauen, nutzlich gelegt, welches
dann in den particular unserer stett und
flecken geordenten schulen geschehen und voln-
zogen werden muß, und wo die jugend gleich
in limine verhindert, ungleich oder ubel insti-
tuiret oder versaumbt, ihnen durchauß für und
für beschwerlich, nachteilig und verhinderlich,
so bevehlen wir hiemit ernstlichen, das in allen
und jeden unsers fürstenthumbs particular latei-
nischen schulen nachgesetzte ordnung, so wir
durch etliche, dieser sachen verstendige und
lang geübte zusammenziehen lassen, mit lehr
und disciplin der knaben volnzogen, die prae-
oeptores und ihre cooperarii vermög derselbiger
bestelt und angenomen, auch zu verrichtung
ihrer officien gegen den gesetzten und bestimp-
ten benefitien, auch sondern privilegiis durch
die darüber deputierte superintendenten und
unsere kirchenrethe gewißlichen angehalten
werden.

Der erste theil.

De ordine classium.

Und anfenglichs von wegen grosser ungleicheit
zwischen den mehrern und kleinern stettlein,
auch namhaftern flecken unsers fürstenthumbs
nicht allerley in jeden unsern lateinischen schu-
len gelert und gelernet werden mag, und doch
die hohe notturft erfordert, woferne man anderst
ein sattes haben wil, eine bestendige, gleich-
messige schulordnung, darnach alle unsere scho-
lae dirigiert und reguliert würden, zu verferti-
gen, so ist demnach berathlich erwogen, diese

schulordination in underschiedliche classes und
derselbigen fünf, inmassen (dann der knaben
verstand, captus und erudition auch aufsteigt)
außzuteilen. Nicht der ursachen, das darumb
eine jede schul alle auf fünf classes haben
müsse, sondern das nach gelegenheit der flecken
und knaben eine, zwo, drey oder mehr fürge-
nommen werde, auf form und weiß, wie her-
nach volget.

Classis infima.

In diesem haufen sollen begriffen werden
alle knaben, so erst anfahen und lernen buch-
staben, lesen und schreiben, und sollen dar-
innen bleiben, biß sie des lesens aller ding
fertig und gewiß sein. Und ist gemein allen
schulen in grossen und kleinen stetten und
dörfern, da gleich nun ein person zum schul-
meister erhalten mag werden.

Quarta classis.

In diesen classen gehören die, so schon mit
dem lesen allerdings fertig seind. Und sollen,
wie bey dieser classe hernach verzeichnet, in
ihren studien mit fürgebung derselben autorum
ferners gefürdert werden.

Tertia classis.

Zu dieser sollen geordnet werden, welche
in der andern classe dieselben studia absolviert
und nunmehr der lection der dritten classe,
hernach zugeordnet, fehig seyen.

Secunda classis.

So nun ein knab in der dritten classe wol
abgericht, sol derselb noch ferners und in diese
secundam zu hörung derselben lectionen, je
lenger je mehr im studieren aufzusteigen, ge-
setzt werden.

Prima classis.

So dann ein junger seine studia in secunda
classe absolviert und also etwas wol ersterket,
solle er in primam classem, welcher etwas
treffentlichere authores und lectiones assigniert,
verordnet werden.

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