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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0265
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Kirchenordnung 1569

nicht junge kinder darinnen, so noch teglicher
pflege mit seubern zu underhalten, sonder dahin
gericht, damit kirchendiener zu lehr und pre-
digampt, und soviel es immer mit dem segen des
allmechtigen zu erhalten, fürderlichst daselbsten
erzogen, derhalben auch neben andern lectioni-
bus das studium theologiae nach gelegenheit der
studiosen fürnemlich getrieben, auch die eltern
für solche ihre junge kinder bey ihnen in den
stetten und flecken schulen haben, sollen die
knaben und studiosi ihres alters von zwölf biß
in vierzehen jar ungefehrlich, auch eines guten
zum studieren tauglichen und fehigen ingenii
sein.

Darzu dieweil den kirchendienern vor andern
zustehet, ehrlichen wandel zu führen, aber auß
und in der jugend leichtlich abzunehmen, was
im alter zu verhoffen, neben dem ingenio auch
eines stillen, züchtigen und eingezogenen wesens
und haltens.

Desgleichen von christlichen, erbarn und we-
sentlichen eltern geborn und christlich und wol
erzogen.

Und der praeceptorum grammaticae nach not-
turft und dermassen geschickt sein, das sie in
solchen keines besondern praeceptoris oder
underrichtung bedürfen, wissen sich selbs darin
nottwendiglich zu helfen und secundam classem
unser particularschulordination nach erlangt und
ungefehrlich in primam classem oder unser
paedagogium zu Gandersheim zu promovieren
weren, damit sie gleich alßbald in unsern
klosterschulen ad altiora befürdert und also
den cursum ihren studiorum desto ehe absol-
vieren und gebraucht werden mögen.

Dieweil aber erwogen, wie etliche unsere
underthanen nicht eines solchen vermögens, das
sie ihre kinder so lang bey den schulen, biß
sie die grammaticalia perfecte ergreifen, ob wir
ihnen gleich bey unserm paedagogio hülf thun
liessen, underhalten mögen, dadurch leichtlich
fruchtbare und fehige ingenia mit nachteil der
kirchen verhindert, auch die eltern gleich an-
fangs, damit sie ihre kinder desto weniger zur
schul erziehen, abgeschrecket, so wöllen wir die
fernere verordnung thun, damit in etlichen un-

sern besondern darzu bestimpten klöstern auch
die grammatica dociert, getrieben und gelehret,
dahin dann diejennigen, so in den praeceptis
grammaticae noch nicht gnugsamblich geübt,
aber doch unserer particularschulen classem
tertiam erreicht und nunmehr der andern und
derselbiger lectionen fehig sein möchten, gethan
und eingenommen, volgends wo sie ein profec-
tum schaffen, alsdann zu den mehrern klöstern,
darin die höhere artes neben der theology ge-
lesen, befürdert und also per gradus angebracht
werden sollen.

Wir wöllen auch die gnedige verordnung thun,
das ein besonder kloster zur underhaltung der
jungen deputiert, so ihre linguas und artes
dicendi studieren, desgleichen auch in theologia
ein solchen profectum geschafft, das sie zum
kirchendienst zu gebrauchen und doch mit con-
dicionibus nicht versehen werden könden, das
sie daselbsten im studio theologico noch mehr
gesterket und exerciert und alßdann mit mehr
frucht und nutzen der kirchen zum ministerio
gebraucht werden mögen.

Damit und aber hierunder richtige ordnung
erhalten und mit aufnemung der studiosen
in unsere klösterschulen dester weniger gefeh-
let, geirret oder unqualificierte zugelassen, so
sol ein jeder dermassen anhaltender junger zu-
forderst und ehe er zu dem hierzu bedachten
examen admittiert, von seinem pfarrherr und
schulmeister seiner erudition, ingenii und wol-
haltens, und dann unsern amptleuten, auch
gericht desselbigen orts, seines alters und seiner
eltern thun, lassens und zeitlichen vermögens
und was er sonst für brüder und schwester
und freundschaft habe und wie christlich er er-
zogen oder nicht, mitbringen und fürlegen,
welche testimonia unsere pfarherr, schulmeister,
amptleut und gericht (soferne sie getrauen und
vermeinen, des jungen ingenii halber ein solch
beneficium an ihme wol angelegt, auch seine
eltern, vormünder oder pfleger christlich ge-
sinnet, willen, lust und neigung haben, ihren
son in das ministerium kommen zu lassen) ihnen
auf ihr anlangen mitteilen. Doch sollen sie kei-
nen jungen, so mit einer heimlichen und ab-

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