Wolfenbüttel
scheulichen krankheit beladen were, zu unserm
kirchenrath weisen oder kommen lassen. Und
so es dieser punkten halb unserer ordination
nach, als obstehet, kein mangel, alsdann erst
seiner erudition vor unsern deputatis ange-
sprochen und erkündiget werden.
Also das alle und jede, so in unserer klöster
schulen anzunemen, nachdem sie ihre testimonia
gnugsamlich außgebracht, durch unsern super-
intendenten zu Wulffenbüttel und einen seiner
collegen in beysein zweyer oder aufs wenigst
eines aus unsern kirchenrethen examiniert und
erfarn werden, ob er der lectionum, welche
wie hernacher, in den klöstern zu lesen und zu
docieren, sonderlichen bestimpt, fehig und mit
guten nutzen und profectu, ohne hinderung sein
selbs und der andern auditorum, dahin zu
befürdern sey oder nicht, volgends wie sie
ihne gewißlichen und allerdings befinden, sampt
ihrem juditio seines ingenii, unsere kirchenrethe
in schriften aufgezeichnet berichten.
So nun einer dermassen gelert und proficiert
hette, das er zu einiger klosterinstitution taug-
lich, sol derselbe nachgehends in ein kloster,
seinem captu und erudition gemeß, von unsern
kirchenrethen, wo ein locus ledig befunden (der-
wegen sie ein ördentliche verzeichnuß und cata-
logum beyhanden haben sollen, darauß sie jeder-
zeit eigentlich sehen mögen, was für knaben
in jedem kloster sein und wieviel an der zal
mangeln) unserm prelaten des orts zugeschicket
und presentiert werden, welcher auch denselben,
wie andere, aufzunemen und zu erhalten schüldig
sein.
Keiner unserer prelaten sol keinen jungen
ohne zuvor examiniert, als vorstehet, zu der
klosterschul zulassen. So aber an der anzal
der studiosen mangeln und der prelat einen
qualificierten knaben wißte, der mag ihne wol
zu unsern kirchenrethen gen Wulffenbüttel
sampt seinen testimoniis, als vorgemelt, weisen,
denselben examinieren zu lassen, und wo er
geschickt befunden, alsdann sol derselbe erst
durch unsern prelaten angenommen werden.
Und dieweil, als im anfang gesetzt, alle und
jede jungen, die also in unsern klöstern under-
halten, ihre studien genzlich und allein dahin
zu richten schüldig, damit sie zu der kirchen
lehr und predigdiensten mit der zeit zu ge-
brauchen, so wil sich auch gebüren, das sie
darzu ihre eltern, vormünder oder negst ver-
wandte freund sich hierzu obligieren in form,
wie volget.
Forma obligationis.
Ich N. von N. bekenne und thu kund hiemit
und in kraft dieses briefs, als der durchleuch-
tig, hochgeborn fürst und herr, herr Julius,
herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc.,
mein gnediger fiirst und herr, auf mein under-
thenig bitten und anhalten mich zu fruchtbarer
volnfiirung meiner angefangenen studien (die
ich dann mit verleihung göttlicher gnaden allein
auf die theology, damit ich mit der zeit in der
kirch Gottes zu einem diener nach seinem gött-
lichen beruff gebraucht werden möge, zu rich-
ten, entliches willens und fürnemens) in ihrer
F. G. angericht klosterpaedagogium oder schul
zu N. gnediglich aufgenomen und erhalten
lassen, das hierauf ihrer F. G. ich schüldiger,
billicher dankbarkeit zugesagt und versprochen
hab, thu auch solches jetzo hiemit diesem brief
bester form, ihren F. G., auch dem ehrwirdigen
herrn, herrn N., prelaten gemelts klosters, und
dahin verordneten praeceptoribus underthenig-
lich gewertig und gehorsam zu sein, den statutis
und ordnungen des klosters zu geleben und mich
denselben in allweg gemeß zu halten und zu
erweisen, auch keinswegs one ihr F. G. und
des herrn prelaten vorwissen und erlauben auß
dem kloster anderstwohin oder zu andern schu-
len zu begeben, sonder darin biß zu fernerm
bescheid zu verharren und mit allem ernst
und vleiß zu studieren, sonderlich aber auf kein
profession dann die theology zu begeben und
in allweg mit Gottes gnad dahin zu arbeiten
und mich zu richten, damit ich ihren F. G. oder
derselben landschaft bey der kirchen als ein
kirchendiener zu gebrauchen sein möge. Und
da ihr F. G. mich uber kurz oder lang zu
kirchendiensten gebrauchen würden, mich ge-
horsam und gewertig zu erzeigen und ihrer
246
scheulichen krankheit beladen were, zu unserm
kirchenrath weisen oder kommen lassen. Und
so es dieser punkten halb unserer ordination
nach, als obstehet, kein mangel, alsdann erst
seiner erudition vor unsern deputatis ange-
sprochen und erkündiget werden.
Also das alle und jede, so in unserer klöster
schulen anzunemen, nachdem sie ihre testimonia
gnugsamlich außgebracht, durch unsern super-
intendenten zu Wulffenbüttel und einen seiner
collegen in beysein zweyer oder aufs wenigst
eines aus unsern kirchenrethen examiniert und
erfarn werden, ob er der lectionum, welche
wie hernacher, in den klöstern zu lesen und zu
docieren, sonderlichen bestimpt, fehig und mit
guten nutzen und profectu, ohne hinderung sein
selbs und der andern auditorum, dahin zu
befürdern sey oder nicht, volgends wie sie
ihne gewißlichen und allerdings befinden, sampt
ihrem juditio seines ingenii, unsere kirchenrethe
in schriften aufgezeichnet berichten.
So nun einer dermassen gelert und proficiert
hette, das er zu einiger klosterinstitution taug-
lich, sol derselbe nachgehends in ein kloster,
seinem captu und erudition gemeß, von unsern
kirchenrethen, wo ein locus ledig befunden (der-
wegen sie ein ördentliche verzeichnuß und cata-
logum beyhanden haben sollen, darauß sie jeder-
zeit eigentlich sehen mögen, was für knaben
in jedem kloster sein und wieviel an der zal
mangeln) unserm prelaten des orts zugeschicket
und presentiert werden, welcher auch denselben,
wie andere, aufzunemen und zu erhalten schüldig
sein.
Keiner unserer prelaten sol keinen jungen
ohne zuvor examiniert, als vorstehet, zu der
klosterschul zulassen. So aber an der anzal
der studiosen mangeln und der prelat einen
qualificierten knaben wißte, der mag ihne wol
zu unsern kirchenrethen gen Wulffenbüttel
sampt seinen testimoniis, als vorgemelt, weisen,
denselben examinieren zu lassen, und wo er
geschickt befunden, alsdann sol derselbe erst
durch unsern prelaten angenommen werden.
Und dieweil, als im anfang gesetzt, alle und
jede jungen, die also in unsern klöstern under-
halten, ihre studien genzlich und allein dahin
zu richten schüldig, damit sie zu der kirchen
lehr und predigdiensten mit der zeit zu ge-
brauchen, so wil sich auch gebüren, das sie
darzu ihre eltern, vormünder oder negst ver-
wandte freund sich hierzu obligieren in form,
wie volget.
Forma obligationis.
Ich N. von N. bekenne und thu kund hiemit
und in kraft dieses briefs, als der durchleuch-
tig, hochgeborn fürst und herr, herr Julius,
herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc.,
mein gnediger fiirst und herr, auf mein under-
thenig bitten und anhalten mich zu fruchtbarer
volnfiirung meiner angefangenen studien (die
ich dann mit verleihung göttlicher gnaden allein
auf die theology, damit ich mit der zeit in der
kirch Gottes zu einem diener nach seinem gött-
lichen beruff gebraucht werden möge, zu rich-
ten, entliches willens und fürnemens) in ihrer
F. G. angericht klosterpaedagogium oder schul
zu N. gnediglich aufgenomen und erhalten
lassen, das hierauf ihrer F. G. ich schüldiger,
billicher dankbarkeit zugesagt und versprochen
hab, thu auch solches jetzo hiemit diesem brief
bester form, ihren F. G., auch dem ehrwirdigen
herrn, herrn N., prelaten gemelts klosters, und
dahin verordneten praeceptoribus underthenig-
lich gewertig und gehorsam zu sein, den statutis
und ordnungen des klosters zu geleben und mich
denselben in allweg gemeß zu halten und zu
erweisen, auch keinswegs one ihr F. G. und
des herrn prelaten vorwissen und erlauben auß
dem kloster anderstwohin oder zu andern schu-
len zu begeben, sonder darin biß zu fernerm
bescheid zu verharren und mit allem ernst
und vleiß zu studieren, sonderlich aber auf kein
profession dann die theology zu begeben und
in allweg mit Gottes gnad dahin zu arbeiten
und mich zu richten, damit ich ihren F. G. oder
derselben landschaft bey der kirchen als ein
kirchendiener zu gebrauchen sein möge. Und
da ihr F. G. mich uber kurz oder lang zu
kirchendiensten gebrauchen würden, mich ge-
horsam und gewertig zu erzeigen und ihrer
246