Kirchenordnung 1569
F. G., auch dero landschaft, vor menniglichen
gegen gebürlicher underhaltung zu dienen und
one erlaubt in keine andere dienste zu begeben.
Und ich N. und N., obgedachts N. vatter (pfleger
oder freund), bekenne, das solches alles mit
meinem vorwissen, willen und underthenige
bitte geschehen, verspreche und verschreibe
mich auch neben ihme hiemit, ihne, meinen son
(pflegson oder freund), zu solchem allem, als
vorstehet, mit allem ernst und vleiß zu weisen
und anzuhalten nach meinem besten vermögen
alles getreulich und ungefehrlich 68b. Des zu ur-
kund haben wir vogt, bürgermeister und ge-
richt zu N. rnit vleiß gebeten und erbeten etc.
Und sollen solche verschreibungen under
unserer amptleut und gericht, der örtern der
knaben eltern, vormünder oder freund, welche
sich mit verschreiben, gesessen, stadt oder
flecken insiegel besiegelt werden.
Volgends, wo einer in unserer klöster eins
presentiert und sich zu der schul stellen wirdet,
sol er alsdann dem prelaten auf volgende punk-
ten anfangs promission thun.
Forma der treu an eines eyds statt.
Er sol bey seinem trauen und glauben an
eines eyds statt versprechen:
Anfangs, das er vermittelst der anruffung
Gottes, Vaters unsers Herrn Jesu Christi, im
heiligen Geist ein ehrlich, gottselig leben führen.
Nemlich:
Das er Gottes nahmen nicht zum fluchen,
schmehen und zum freventlichen, unrecht-
messigen schweren mißbrauchen.
Das er sich der trunkenheit, fullerey, unzucht
und aller ungebürlicher unerbarer spiel ent-
halten.
Das er kein hader oder zank, weder mit dem
ehrwirdigen herrn prelaten, noch den praecep-
toribus, noch mit den andern seinen condiscipu-
lis, noch mit den dienern des klosters, noch mit
anderm klostergesind oder sonst frembden per-
sonen erwecken und fürnehmen.
Darnach, das er mit allem ernst und vleiß die
lectiones der praeceptorum und die bestimpte
kirchenordnung visitieren und verrichten.
Das er auch ohne erlaubnuß des ehrwirdigen
herrn praelaten auß dem kloster nicht gehen.
Und entlich, das er dem ehrwirdigen herrn
prelaten oder seinem vorweser, so lang er in
dem kloster wohnet, gehorsam sein wölle.
Wo nun ein junger also ein zeitlang zwey,
drey oder mehr jar in unserer klöster einem
gehalten, auch in seinem studiern also proficiert,
das er ferner zu promovieren oder genzlichen
ad studium theologiae, dadurch desto zeitlicher
zu dem ministerio zu befürdern, anzuhalten,
sol derselbe mit unserer kirchenrethen, auch
des generalsuperintendenten vorwissen und gut
ansehen entweder von den mindern und gram-
matischen klosterschulen in der andern mehrern
klöster eins oder von den mehrern klöstern
mit einem stipendio versehen und auf ein hohe
schul, nach dem er in examine durch die super-
intendenten geschickt befunden, verordnet, doch
gleich ein anderer an sein statt surrogiert. Aber
do einer dermassen sich gebessert hette, auch
eines so gestandenen alters were, das zu ver-
hoffen, er in wenig zeit zum ministerio entlichen
zu gebrauchen, mag derselb bey dem kloster
noch lenger gedüldet und zu unsern kirchen-
diensten vollends underwiesen und von dannen
auß, so er darin gnugsamlich berichtet, vociert
und gebrauchet werden.
Im fall sich aber bey einem oder mehr knaben
ein solcher unfleiß oder in ander weg frevent-
licher ungehorsam und muthwille befünde und
uber notwendige ernstliche ergangene warnun-
gen und straff kein besserung oder frucht zu
verhoffen, sollen der oder dieselben beyzeiten,
doch auch mit vorwissen unserer kirchenrethe
und generalsuperintendenten abgeschafft und
solche incorrigibiles andern zu nachteil oder
verhinderung nicht gedüldet.
Wir bevehlen und wöllen auch hiemit ernst-
lichen, das ob und mehrgedachte unsere kirchen-
(,8b = ohne böse Absicht, Fischer, a. a. O. III,
S. 159.
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F. G., auch dero landschaft, vor menniglichen
gegen gebürlicher underhaltung zu dienen und
one erlaubt in keine andere dienste zu begeben.
Und ich N. und N., obgedachts N. vatter (pfleger
oder freund), bekenne, das solches alles mit
meinem vorwissen, willen und underthenige
bitte geschehen, verspreche und verschreibe
mich auch neben ihme hiemit, ihne, meinen son
(pflegson oder freund), zu solchem allem, als
vorstehet, mit allem ernst und vleiß zu weisen
und anzuhalten nach meinem besten vermögen
alles getreulich und ungefehrlich 68b. Des zu ur-
kund haben wir vogt, bürgermeister und ge-
richt zu N. rnit vleiß gebeten und erbeten etc.
Und sollen solche verschreibungen under
unserer amptleut und gericht, der örtern der
knaben eltern, vormünder oder freund, welche
sich mit verschreiben, gesessen, stadt oder
flecken insiegel besiegelt werden.
Volgends, wo einer in unserer klöster eins
presentiert und sich zu der schul stellen wirdet,
sol er alsdann dem prelaten auf volgende punk-
ten anfangs promission thun.
Forma der treu an eines eyds statt.
Er sol bey seinem trauen und glauben an
eines eyds statt versprechen:
Anfangs, das er vermittelst der anruffung
Gottes, Vaters unsers Herrn Jesu Christi, im
heiligen Geist ein ehrlich, gottselig leben führen.
Nemlich:
Das er Gottes nahmen nicht zum fluchen,
schmehen und zum freventlichen, unrecht-
messigen schweren mißbrauchen.
Das er sich der trunkenheit, fullerey, unzucht
und aller ungebürlicher unerbarer spiel ent-
halten.
Das er kein hader oder zank, weder mit dem
ehrwirdigen herrn prelaten, noch den praecep-
toribus, noch mit den andern seinen condiscipu-
lis, noch mit den dienern des klosters, noch mit
anderm klostergesind oder sonst frembden per-
sonen erwecken und fürnehmen.
Darnach, das er mit allem ernst und vleiß die
lectiones der praeceptorum und die bestimpte
kirchenordnung visitieren und verrichten.
Das er auch ohne erlaubnuß des ehrwirdigen
herrn praelaten auß dem kloster nicht gehen.
Und entlich, das er dem ehrwirdigen herrn
prelaten oder seinem vorweser, so lang er in
dem kloster wohnet, gehorsam sein wölle.
Wo nun ein junger also ein zeitlang zwey,
drey oder mehr jar in unserer klöster einem
gehalten, auch in seinem studiern also proficiert,
das er ferner zu promovieren oder genzlichen
ad studium theologiae, dadurch desto zeitlicher
zu dem ministerio zu befürdern, anzuhalten,
sol derselbe mit unserer kirchenrethen, auch
des generalsuperintendenten vorwissen und gut
ansehen entweder von den mindern und gram-
matischen klosterschulen in der andern mehrern
klöster eins oder von den mehrern klöstern
mit einem stipendio versehen und auf ein hohe
schul, nach dem er in examine durch die super-
intendenten geschickt befunden, verordnet, doch
gleich ein anderer an sein statt surrogiert. Aber
do einer dermassen sich gebessert hette, auch
eines so gestandenen alters were, das zu ver-
hoffen, er in wenig zeit zum ministerio entlichen
zu gebrauchen, mag derselb bey dem kloster
noch lenger gedüldet und zu unsern kirchen-
diensten vollends underwiesen und von dannen
auß, so er darin gnugsamlich berichtet, vociert
und gebrauchet werden.
Im fall sich aber bey einem oder mehr knaben
ein solcher unfleiß oder in ander weg frevent-
licher ungehorsam und muthwille befünde und
uber notwendige ernstliche ergangene warnun-
gen und straff kein besserung oder frucht zu
verhoffen, sollen der oder dieselben beyzeiten,
doch auch mit vorwissen unserer kirchenrethe
und generalsuperintendenten abgeschafft und
solche incorrigibiles andern zu nachteil oder
verhinderung nicht gedüldet.
Wir bevehlen und wöllen auch hiemit ernst-
lichen, das ob und mehrgedachte unsere kirchen-
(,8b = ohne böse Absicht, Fischer, a. a. O. III,
S. 159.
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