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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0278
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Wolfenbüttel

oder verweser verlassen und alle sachen an
ihne henken, sonders bewegen, wie vorgesetzt,
das er das heupt und derhalben, da ers gleich
nicht alles in der person verrichten möge,
dannoch darüber zu vigiliern und zu superatten-
diern schüldig.

Unsere prelaten sollen auch die hieoben be-
griffne ordnung vor augen haben, die anrichten,
mit ernst darob halten und exequieren.

In dem allem und jedem gedenken wir, unsern
prelaten in allweg gnediglich und getreulich die
hand zu pieten, zu hanthaben, zu schützen und
zu fürdern, auch ihnen zu ihrer verwalter jar-
rechnung jemanden aus unsern kirchenrethen,
der sachen verstendig, zuzuordnen und dieselben
helfen anhörn, und wo mangel, einsehens ge-
schehen lassen.

Von der superintendenz uber die
klosterschulen.

Als wir nun ferners nothwendiglich bewogen,
das es damit nicht genzlichen außgericht und
densachen ein begnügen geschehen, wo diß unser
klosterreformation in der kirchen und schul
auf das papir allein gebracht, woferne nicht
auch deren gelebt und die volnzogen, und dann
die studiosi nicht der ursachen in unsere kloster
ihr leben müssiglich, wie vormals geschehen,
darin zu verschliessen, eingenommen und er-
halten werden, sonder sobald sie ihre studia
dahin gebracht, das sie bey der kirchen in
diensten zu gebrauchen oder eines stipendii fehig,
darzu vociert oder darselbst hin befürdert wer-
den und derwegen unsere kirchenrethe, welchen
wir solches in ihrem stat und verrichtung auf-
erlegt und bevohlen, desto besser wissen, auch
darauf ohne mangel die notturft fürnehmen
mögen, neben dem uns nicht zweifelt, unsere
prelaten werden für sich selbs keinen mangel
erscheinen lassen, dannoch haben wir ihnen zu
hilf und trost eine gemeine superintendenz uber
obgedachte unsere klosterschulen angestellt. Die
sol bey jedem kloster, so oft es die noth er-
fürdert und unsere kirchenrethe für nutzlich
ansehen oder auch unsere prelaten für sich

selbs des begeren werden, gehalten, dardurch
die kirchen und schulübungen, ob dieselben
unser ordination gemeß, mit vleiß furtgetrieben,
erlernet, die knaben in ihren studiis examiniert,
auch wie die sachen in allwege befunden, be-
sonder eines jeden klosters studiosen profectus,
spes und welche zu kirchendienern zu ge-
brauchen oder auf ein stipendium tauglich, in
schriften underschiedlich verfaßt, bei gedachten
unsern kirchenrethen angebracht werden, vol-
gends die geschickten ins kirchenampt wissen
zu vocieren, die andern aber auf ein stipendium
zu verordnen haben.

Und was für feel oder mengel fürfielen, mit
zeitlichem rath abzuschaffen, zu bessern, auch
dem prelaten under solchem in ihren anliegen
die hand zu bieten, mit statlicher hülf zu er-
scheinen.

Uber welcher superintendenz unsere kirchen-
rethe ihrem habenden bevelch nach mit allen
treuen und vleiß halten und dasselbige gewiß-
lichen ihren fortgang gewinne, mit ernst darob
und an sein sollen.

Doch da sich uber kurz oder lang zutrüge,
das die gestalt der sachen, gelegenheit der
leuft oder in andere wege die notturft er-
fürderte, in obgesetzten kirchen und schulübun-
gen oder andern artickeln etwas zu endern, zu
bessern, zu mindern oder zu mehren, sol das
jederzeit uns und unsern erben vorbehalten
sein.

Wie es hinfurt in den jungfrauenklöstern
dieses fürstenthumbs gehalten werden soll.

Nachdem anfangs und ursprunglich die jung-
frauenklöster anders nichts dann zuchtheuser
und gottselige schulen gewesen, darinnen die
jungfrauen in rechter warhaftiger erkantnuß
und furcht Gottes zu aller zucht und erbarkeit
auferzogen, und aber leider durch lenge der
zeit in einen beschwerlichen mißbrauch geraten,
erkennen wir uns von wegen unsers von Gott
dem Herrn bevohlenen und tragenden ampts
als der landsfürst schüldig, hierin ein gebürlich
einsehen geschehen zu lassen, damit solche nicht

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