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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0277
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Kirchenordnung 1569

mit dapferkeit, authoritet, auch der administra-
tion, mit ernst und frucht, als das heupt, vor-
zustehn und die zu vorrichten wisse.

Und sollen solche unsere prelaten die verwal-
tung und administration, beides, in geistlicher
und zeitlicher verrichtung der klöster, unserer
ihnen derwegen gegebenen reformation und ord-
nung gemeß haben, darzu neben unserer land-
schaft auf den landtagen ihre session und
stimm, wie von alters herkommen, als unsers
fürstenthumbs einverleibte glieder behalten.

Die wir auch hiemit ermanet und erinnert
wöllen haben, solchen ihren beruff und ampt in
allweg dahin zu richten, damit die kirch christ-
lich und wol, mit reiner lehr und unverfelsch-
ter außtheilung der heiligen sacramenten ver-
möge augspürgischer confession erbauen, die
klosterstudiosen und jungen gottseliglich und
in guten künsten mit vleiß underweisen und zu
dem predigampt alles ernstes erzogen werden,
darzu sie solchen jungen, auch klostergesind, ein
gut exempel fürtragen und des klosters ehe-
haften, recht, gerechtigkeit, zinß, gülten und
gefell ohne desselben erheischender sonderer
noth und unser, als des landsfürsten, und kasten-
vogts vorwissen und bewilligung nicht alie-
nieren, noch beschweren, darzu auch mit des-
selbigen gefellen, nützungen und einkommen eige-
ner, vortheiliger weiß nicht umbgehen, sondern
darumb der ordination nach jerlich richtige, er-
bare, aufrechte rechnung thun.

Von den klosterpreceptorn.

Dieweil aber solche sachen alle einem alleine
selbst eigner person one gehülfen zu verrichten
viel zu schwer und gleich unmüglich oder zum
wenigsten eines dem andern hinderlich, so
wöllen wir ferners, das von der kirchen und
schul wegen jeder prelat einen oder zween
nach erheischung angerichter klosterschul und
viele der knaben, collegas, die eines zimlichen
alters, der augspürgischen confession, auch in
artibus und der ein in theologia gelehret, darzu
eines erbarn wandels sein, mit gebürlicher be-
soldung neben dem tisch halten thun.

Welchen praeceptoribus jederzeit ihren officien
und verrichtung nach gelegenheit der schulen
ein stat und anzeigung gegeben werden, dem
sie genzlichen geleben und mit vleiß nachsetzen
sollen.

Und damit ihnen jedesmals mit bekommung
tauglicher collegen die hand gebotten und ge-
holfen, sol der, bey dem einer abkommen oder
eines bedürftig, alsobald, oder so ihme bewust,
das sein collega auf künftigen terminum ab-
stehen werde, beyzeiten solches unsere kirchen-
rethe berichten, die haben von uns bevelch,
ihnen jedesmals rechtgeschaffene und qualifi-
cierte praeoeptores, soviel müglich, zuzuordnen,
und doch ihnen keinen presentieren, sie haben
ihne dann zuvor auß gnugsamen testimonien und
examine vermöge von uns habenden bevelchs
tauglich befunden. Und so oft einer also an-
genommen, sol er zu solchem seinem officio pro-
mission thun, inmassen dann wir derwegen
ein sondere capitulation stellen und begreifen
lassen.

Von der prelaten verwalter.

Dieweil auch, wo ein prelat der zeitlichen ver-
richtung des klosters ohne einen gehülfen auß-
warten solte, ihnen an dem mehrern, als der
kirchen und schul, verhindern möchte, so ist
unsere meinung, das ein jeder prelat hierzu
neben ihme eine aufrichtige, der haußhaltung
wol erfarne person zu seinem verwalter be-
stelle und annehme, welcher die haußhaltung,
andere klostergeschefte und die arbeit ein-
nemens und außgebens under handen habe,
auch jederzeit dem prelaten derwegen aufrich-
tige, urkundliche rechnung und anzeig thue,
auch nichts namhafts one des prelaten voc-
wissen handle oder schliesse, wie dann ihme
jederzeit ein richtiger und nützlicher stat und
rechenordnung zugestelt.

Damit wird der prelat der ringern sachen und
gescheften enthebt und entladen, und doch sol
er als das heupt und oberherr sei vleissigs und
ernstlichs aufmerkens haben, damit nutzlich und
wol gehauset und nichts veruntreuet werde, und
also sich nicht genzlichen auf seinen verwalter

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