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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0276
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Wolfenbüttel

bey den darinnen bestelten personen kein an-
hang machen und haben, alles und jedes bey
vermeidung emstlicher straffen nach gestalt der
sachen.

Darzu in allen und jeden des klosters ge-
machen nichts verderben. verbrechen, zerschla-
gen und verwüsten, sonder soviel sie nicht
verbessern, jedoch ganz und unzerbrochen blei-
ben lassen bey peen der uberfarung gemeß.

Darzu auß dem kloster oder sonst nicht va-
gieren ohne erlauben der preceptorn bey straff
der preceptorn gut ansehen.

Viel weniger heim oder zu ihren freunden
reisen, es werde ihnen dann von dem pre-
laten vergünnet.

Und hierin lenger nicht aussen bleiben, dann
ihnen underschiedlicher termin bestimpt und zu-
gelassen, bey ernstlicher unnachlessiger peen
und straff.

Gegen den jungen mögen die praeceptores
nach gelegenheit der sachen zuweilen und
nach ihrem gut ermessen für die obgedachte
straffen auch die ruth gebrauchen und zu er-
haltung dieser unser statuten, lehr und andern
ordnungen sie vermögen.

Es sol ein jeder novitius schüldig und ver-
pflicht sein, was einer von dem andern wieder
eins oder mehr dieser statuten und ordnung
gesehen, gehört, erfunden und vernommen, das
jederzeit dem prelaten oder praeceptoribus für-
zubringen und keiner des andern verschonen
bey gleicher buß, so dem delinquenten auferlegt.

Wann auch den praeceptoribus ein solch
delictum und exceß angezeigt oder ihrer einer
jederzeit solches für sich selbs gewahr worden
(darauf dann jeder seiner schüldigen pflicht
halben sehen und merken sol), alsbald einen
jeden ubertretter zur straff anhalten, aber die
verwirkung, so mit dem gefengnuß gebüßt und
gestrafft sollen werden, dieselbigen mit des pre-
laten vorwissen exequieren.

Und ob einer oder mehr den andern umb
angebung oder straff einiges ubertrettens mit
worten oder werken beleidigen würde, die sollen
und werden dermassen und nach gestalt einer

jeden handlung gestrafft und gebüßt, das ein
jeder ein exempel darab nehmen mag.

Item, es sol auch keiner heimlicherweiß ohne
vorwissen und erlaubnuß unser und des pre-
laten vom kloster abkommen.

Und so einer oder mehr hierüber heimlicher-
weiß ohne vorwissen und erlaubnuß unser und
des prelaten aus dem kloster abtretten, so sol
solcher alsbald von dem prelaten uns zuge-
schrieben, gedenken wir unsern amptleuten, un-
der des gericht solehe gesessen, bevelch zu thun,
nach solchen abgetrettenen zu trachten und
in haftung zu bringen und dasselbige alsbald
uns zu berichten, damit wir als der landsfürst
einen solchen mit dem prelaten wissen mögen,
nach seiner verschüldigung und andern zum
exempel zu straffen und zu büssen.

Damit sich nun keiner der unwissenheit zu
entschüldigen habe, so sol nun hinfurt zu allen
quartaln diese ordnung und statuten öffentlich
in der conventstuben vor allen klosterstudi-
osen durch einen praeceptorem in gegenwertig-
keit des prelaten verstendlich vorgelesen und
declariert werden.

Doch sol den prelaten und praeceptoribus
allwegen nach gelegenheit der umbstende fer-
nere straff fürzunehmen und im fall von nöten,
auch an uns zu bringen und bescheid zu er-
langen, vorbehalten sein.

Von den prelaten.

Und demnach die notturft fürnemlich er-
heischt, zu erhaltung der klosterschulen, in der
kirchen und scholastica functione, auch verwal-
tung der weltlichen klöstergescheften, gottes-
fürchtige, gelerte und verstendige prelaten und
heupter den klöstern fürzusetzen, so wollen
wir jederzeit, so ein prelat abkommen und ster-
ben würde, fürdersame und entliche vorsehung
thun lassen, das an desselben statt ein auf-
rechter, christlicher, gelerter, erfarner und tau-
genlicher prelat verordnet werde, welcher selber
mit predigt und lehr der kirchen, schul und
studiosen desselben klosters fürnemlich mit nutz
und wolfart, dann auch anderm klostergesinde

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