Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0275
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Kirchenordnung 1569

zimliche erbar röcke, in der lenge aufs wenigst
under die knie, oberhalb waden, antragen und
haben.

Und alco sich allein deren kleider, wie man
jedem die verordnet und bescheidet, gebrauchen.

Und so etwas daran zerbrochen, mangelhaft,
zu bessern bedürftig, dasselb jedesmals bey-
zeiten zu flicken und zu bessern geben und
mit nichten, biß es gar zerrissen, anstellen,
bey der animadversion der preceptorn.

Auch die röcke im gehen, und so sie es an-
haben, sollen nicht auf den achsseln uber-
schlagen, sonder in publicis actibus und con-
ventibus angethan tragen, wa es underlassen,
darumb nach gut ansehen der preceptorn ge-
strafft werden.

Wie sie sich in ihren gemachen und sonst
halten sollen.

Es sol auch ein jeder sein gemach jederzeit
sauber und rein halten, auch den unrath und
dreck darvon an die verordente und keinem für
sein gemach oder verbottene örter schütten
oder werfen bey peen, wie vorgesetzt.

Desgleichen zu rechter und früer zeit sein
bett selber bereiten und zum verderben nicht
gerahten lassen.

Und das leinegewand zu rechter gelegenheit
zu waschen geben und dasselbe allwegen zu
rechter zeit wieder empfangen und bewahren.

Auch die bücher ördentlich aufheben und dar-
under nicht fahrlessig sein bey der peen, so
oft einer das uberfahren, ihme die praeceptores
auflegen werden .

Es sol auch keiner andere klostersverwandten
und diener, noch auch frembde personen in
die conventstuben, schlaffhauß, ihre kammern
oder sonst des klosters gemach ohne erlaubnuß
des prelaten oder preceptorn führen bey pri-
vierung der malzeit.

Die klosterstudiosen sollen auch alle auf einem
dormitorio oder schlaffhauß, wie ihnen dasselb
bey jedem kloster assigniert, des nachts in
ihren eingegebnen kammern liegen, und solch
schlaffhauß abends durch den einen praecep-

torem selbst zu gesetzter zeit, wie es die pre-
laten jedes orts mit dem superintendenten für
notwendig ansehen und von ihnen verordnet
wird, beschlossen und morgens zu den precibus
wieder geöffnet, nach dem abendbeschliessen
aber durch ihne ördentlich visitiert, und so
einer absens were, gleich morgens mit ernst
gestrafft werden.

Derwegen auch ein jeder bey ernstlicher peen
schüldig sein sol, das gemach dem praeceptori,
so oft ers begern und erfördern wird, un-
weigerlich, tags oder nachts, zu öffnen.

Derhalben dann auch unser meinung, das auf
dem dormitorio oder dem schlaffhauß, da die
knaben wohnen, die praeceptores ihre habitation
gleicher gestalt, damit sie auf die knaben jeder-
zeit dest besser aufmerkens haben, und so sie
nicht allein abends, sondern auch des tags,
wann sie vermeinten von nöten sein, visitieren,
sehen könden, wie die klosterknaben ihren stu-
diis obliegen.

Do aber einer sich zum andern mal des
nachts absentieren oder aber auß und in solche
verordente behausung steigen oder brechen
würde, der sol nach seiner verschüldigung mit
dem gefengnuß ernstlich gestrafft werden. So
ers aber ofter, mehr und so gefehrlich ubte,
sol der prelat dasselbige an unsere kirchenrethe
mit allen umbstenden sampt seinem gutbedün-
ken gelangen lassen, damit nothwendigs ein-
sehens geschehen möge.

Wie sie sich gegen den klösternofficialen,
dienern und personen erzeigen sollen.

Damit aber zwischen den studiosen und dem
andern klostergesind einigkeit soviel dest mehr
erhalten, zank und wiederwillen verhütet bleibe,
wöllen wir, das die studiosen alle und jede
officiales, ministros und diener unserer klöster
in ihren officien, bevehlen und verrichtungen
unverhindert und ohne belestiget lassen und sie
darunder nicht betrüben oder daran verhinde-
rung thun und derhalben sich der küchen, kel-
lers, backhauß, brauhauß, mülen, wagenhauß,
schmieden und andern klösterwerkheusern und
gmachen enthalten, darin nicht vagieren, auch

255
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften